Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 101. 393 
Staaten®. Außerdem sind neben den aus allgemeinen Wahlen hervor- 
gegangenen Vertretern der Bevölkerung zuweilen oft besondere 
Repräsentanten einzelner Stände und Klassen vor- 
handen®. Dazu kommen in einzelnen kleineren Staaten Mitglieder, 
welche vom Landesherrn entweder auf Lebenszeit oder für die 
jedesmalige Legislaturperiode berufen werden”, 
8 101. 
Die Bestimmungen über das Wahlverfahren sind sehr 
verschieden. 
Die Wahl ist entweder eine direkteoderindirekte. Bei 
richtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern 
in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung 
ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für 
jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist ein Betrag von 
3 Mark zum Ansatz zu bringen. Die nicht zu einer Staatssteuer veranlagten 
Urwähler wählen in der dritten Abteilung. Verringert sich infolgedessen 
die auf die erste und zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuersumme, so 
findet die Bildung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig- 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte entfällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Jede 
Abteilung wählt ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. 
6 Herzogtum S..Altenburg (WG. 8$ 10—13), wo aber die Berechnung 
der Steuern für den ganzen Wahlbezirk, Fürstentum Lippe (WG. vom 
19. Okt. 1912 $$ 3—7), wo sie für das ganze Land erfolgt und Fürstentum 
Waldeck, wo die Wahlmänner nach Maßgabe der Bestimmungen für die 
Gemeinderäte gewählt werden (vgl. $ 101 N. 9), Wald. WG. $ 3 (G. vom 
2. Aug. 1856) u. $ 5. 
6 Eine besondere Vertretung der Höchstbesteuerten ordnen an das 8.- 
Weim. WG. & 2, 25, 28, S.-Mein. WG. Art. 1 u. 2, S.-Alt. WG. $ 1, 9, 
Braunschw. G. über Zusammensetzung des Landtages 5 4 u. 5, WG. 
& 30—48, Anh. WG. v. 27. April 1913 88 1, 35, Schw.-Sondh. WG. $ 1, 7—9, 
chw.-Rud. GG. $ 12ff. (G. vom 16. Nov. 1870, die anderweite Abänderung 
des Grundgesetzes betr.), WG. $ 1, Reuß j. L. WG. $$ 1 u. 11; eine Ver- 
tretung der Rittergutsbesitzer und Besitzer anderen gebundenen Grundbesitzes 
die Reuß ä. L. Verf. 3 53 (G. vom 18. Mai 1913). In dem Landtage von 
Reuß di L. hat der Besitzer des Reuß-Köstritzer Paragiates einen ständigen 
Sitz (WG. $ 11), Im braunschweigischen Landtage besteht eine besondere 
(2) Vertretung der evangelischen Kirche (G. über Zusammensetzung des Land- 
tages $ 4), außerdem auch der Großgrundbesitzer (4), der gewerbetreibenden (3), 
der wissenschaftlichen Berufsstände (4) und der höchstbesteuerten Einkommen- 
steuerpflichtigen (5). Im Landtage von Schaumburg-Lippe sind: 1 Vertreter 
des inländischen ritterschaftlichen Grundbesitzes, 1 Vertreter der Prediger 
und 1 Vertreter der in amtlicher Stellung befindlichen Juristen, Mediziner, 
Schulmänner sowie der Arzte, Anwälte und examinierten Privatlehrer 
(Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 14). In Weimar entsenden besondere Abgeordnete: 
5 die größeren Grundbesitzer, 5 die übrigen Höchstbesteuerten, 1 der Senat 
der Uuiversität Jena, je 1 die Handels-, die Handwerks-, die Landwirtschafts- 
und die Arbeitskammern. Ahnlich gibt es im Anhalter Landtag 8 Vertreter 
der meistbesteuerten Grundbesitzer, 5 der meistbesteuerten Handels- und 
Gewerbetreibenden und je 1 der Handels-, der Landwirtschafts-, der Hand- 
werks- und der Arbeitskammern. 
* Anh. WG. vom 27. April 1913 $ 1, Schw.-Sondh. WG. 88 1—8, Reußä.L. 
Verf. $ 53 (G. vom 18. Mai 1913), Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 14. 
G. Meyer-Anschäütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7. Aufl. 23
	        
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