360 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 108.
dauer derselben kommen nur vereinzelt vor®. Der Monarch kann
den Landtag vertagen, d. h. eine Unterbrechung der Sitzungen
anordnen®. Durch solche Anordnungen zerfällt die Sitzungs-
periode in Unterabschnitte: Tagungen !!. Zu den Sitzungen der
dtage gehören aber nicht bloß die Plenar-, sondern auch die
Abteilungs- und Kommissionssitzungen; es können daher auch
Sitzungen dieser Art während der Zeit der Vertagung ohne
besondere gesetzliche Vorschrift oder Ermächtigung nicht statt-
findena. Die Vertagung erfolgt regelmäßig auf bestimmte Zeit,
nach deren Ablauf der Landtag seine Tätigkeit von selbst wieder
aufnimmt. Es kann jedoch die Vertagung auch auf unbestimmte
Zeit geschehen; in diesem Falle erfordert die Wiederaufnahme:
der parlamentarischen Arbeiten eine neue Berufung durch den
Monarchen. Auch bei der Vertagung auf bestimmte Zeit ist der
Monarch befugt, schon vor Ablauf derselben den Landtag zur
Wiederaufnahme seiner Arbeiten zu berufen. Im Falle der Ver-
tagung bleibt der Landtag in seiner alten Konstituierung be-
stehen; Vorstand, Kommissionen und Abteilungen dauern fort und
die Arbeiten werden an dem Punkte wieder aufgenommen, an
dem sie abgebrochen waren. Ist der Landtag geschlossen worden,
so kann er stets nur infolge einer besonderen Berufung wieder:
zusammentreten, es ist eine neue Konstituierung erforderlich. und
alle Vorlagen müssen von neuem eingebracht werden. Den Grund-
satz, daß Vorlagen nicht aus einer Session in die andere tber-
gehen können, bezeichnet man als den Grundsatz der Dis-
kontinuität der Sitzungsperioden!!, Die Vertagung des.
8 Bayr. Verf. Tit. VII s5 22 (durchschnittlich zwei Monate) u, 23,
Braunschw. N. LO. 8 146 (nur drei Monate), Lipp. Landständ. Verf.-Urk. 8 38.
(2—3 Wochen obsolet), Old. StGG. Art. 147 (nicht unter sechs Wochen). Die
in diesen Bestimmungen bestimmten Zeiten können aber vom Monarchen ver-
längert werden.
® Preuß. Verf. Art. 52, Bayr. Verf. Tit. VII $ 23, Sächs. Verf. 8 116,
Württ. Verf. & 186, Bad. Verf. $ 42, Hess. Verf. Art. 68, S.-Weim. RGG.
& 3%, S.-Alt. Geschäfts-Ordn. $ 61, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 78, Braunschw.
N.LO. $ 147, Old. StGG. Art. 148, Schw.-Sondh. LGG. 8 28, Reuß ä.L. Verf..
$ 78, Reuß j. L. $ 97, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 28, Wald. Verf. $ 54.
10 Vgl. Perels a. a. O. 25.
» Übereinstimmend: v. Seydel-Piloty, Bayr. StR. 1 289; Arndt, Komm.
z. preuß. Verf., zu Art. 52 N. 1; wohl auch Bornhak, Preuß. Staater. 1 496;
a. M. Sagegen (für. den Keichstag) Laband, Staatsr. 1 348 N. 2; Thoma im
Jahrb.0 "R. 5 366 und Dambitsch, Komm z. RV. 311ff. Vgl. auch unten
ıı R. v. Mohl, Württemberg. Staatsr. $ 106; v. Rönne, Preuß. Staatsr.
($ 65) 1 279; H. Schulze, Preuß. Staatsr. $ 167; v. Sarwey, Württemberg.
Staatsr. 2 198 ft. — Gegen den Grundsatz der Diskontinuität der Sitzungs-
perioden: Zorn in der 5. Aufl. von v. Rönnes Preuß. Staatsr. ($ 30) 1 349,
weil derselbe in der Verfassung nicht ausgesprochen sei. Derselbe beruht
aber auf einem zweifellosen und allgemein anerkannten Gewohnheitsrechte.
[In Deutschland dürfte die Positivität dieses Gewohnheitsrechts für Reichs-
tag (vgl. unten $ 131 N. 5) und Landtage keinem Zweifel unterliegen: so
auch Bornhak, Preuß. Staatsr. 1 439. Auch Jellinek, Staatsl. 316 Anm. 1
will wohl mit seinen vergleichenden Hinweisen auf die abweichende Theorie