Die Organe. $ 108. 361
Landtages durch den Monarchen ist nach vielen Verfassungen
beschränkt; sie darf ohne Zustimmung des Landtages einen be-
stimmten Zeitraum nicht übersteigen, also auch nicht auf un-
bestimmte Zeit erfolgen und in derselben Session nicht wieder-
holt werden!®. Für die Schließung des Landtages bestehen in
der Regel keine positiven Beschränkungen; doch liegt es in der
Natur der Sache, daß dieselbe erst dann zulässig ist, wenn die
notwendigen Geschäfte erledigt sind. Zu den letzteren gehört
namentlich, da die Sitzungsperioden regelmäßig mit den Finanz-
erioden zusammenfallen, die Feststellung des Staatshaushaltsetats.
er Landtag besitzt nicht das Recht, sich selbst zu vertagen ’®,
doch steht ihm bzw. jeder Kammer frei, durch Hinausschiebung
der Sitzungen eine tatsächliche Unterbrechung der Verhandlungen
eintreten zu lassen b,
Der Monarch hat endlich das Recht der Auflösung des
Landtages“. [Die Auflösung eines neugewählten Landtages
kann auch schon vor der ersten Einberufung erfolgen!5.] Die
Folge der Auflösung ist der Eintritt von Neuwahlen. Von der-
selben werden daher nur die gewählten Mitglieder betroffen; eine
Auflösung der ersten Kammer kann also da, wo diese aus lauter
erblichen und lebenslänglichen Mitgliedern besteht, überhaupt nicht
stattfinden. Die Auflösung bewirkt zugleich den Schluß der
und Praxis in auswärtigen Staaten einen solchen Zweifel nicht aufwerfen.
Laband, Staatsr. 1 342 beruft sich zur Stütze des Grundsatzes der Diskonti-
nuität auf den „parlamentarischen Sprachgebrauch und die konstitutionelle
Praxis“. Diese Tatsachen begründen aber für sich allein noch kein Ge-
wohnheitsrecht.]
18 Die höchste Frist der Vertagung beträgt: 30 Tage in Preußen (Verf.
Art. 52), S.-Weim. (RGG. $ 34) und Reuß Wi . (StGG. 8 97), 60 Tage in
Schaumb.-Lipp. (Verfassung Art. 25), zwei Monate in Waldeck (Verf. $ 54),
drei Monate in Braunschweig (N. LO. 8 147), sechs Monate in Sachsen (Verf.
$ 116, dazu G. vom 12. Okt. 1874 Nr. IV), Oldenburg (StGG. Art. 149) und
Reuß ä.L. (Verf. $ 78), — Eine Wiederholung in derselben Session schließen
aus die angeführten Bestimmungen der Preuß., S.-Weim., Old., Reuß j. L.
und Wald. Verf.
18 R. v. Mohl, Württemberg. Staater. $ 106; v. Rönne, Preuß. Staater.
G 65) 1 276; Zorn in der 5. Aufl. dess. ($ 380) 1 346; H. Schulze, Preuß.
taatsr. $ 167; Schwartz, Preuß. Verfassungsurk. 227 ff.
b Über den Unterschied dieser faktischen von der rechtlichen Vertagung
vgl. Bornhak, Preuß. Staatsr. 1 436, 437.
14 Preuß. Verf. Art. 51, Bayr. Verf. Tit. VIL $ 28, Sächs. Verf. $ 116,
Württ. Verf. $ 186 (Fassung vom 16. Juli 1906), Bad. Verf. 8 42—44 (8 43 neu-
gefaßt vom 24. Aug. 1904), Hess. Verf. Art. 68, 8.-Weim. RGG. 8 34, S.-Mein. GG.
Art. 52, S.-Alt. Geschäfts-Ordn. $ 61, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 78, Braunschw.
N. LO. $ 147, Old. StGG. Art. 148, Anh. LO. $ 28, Schw.-Sondh. LGG.
S 28, Schw.-Rud. GG. $ 19, Reuß ä. L. Verf. $ 78, Reuß j. L. StGG. $ 97,
chaumb.-Lipp. Verf. Art. 22, Lipp- G., die Zusammensetzung des Landtages
betr., vom 38, Juni 1876 $ 9, Wald. Verf. $ 52.
16 [Denn das Dasein des Landtags beginnt nicht erst mit der Berufung,
sondern mit der Wahl. Zustimmend: Perels a. a.O. 30, 31 und K. Herrfurtlı
im Verw.Arch. 14 116 (welcher das. Anm. 108 die sonstigen Zustimmenden
zitiert); and. M. Bornhak und Arndt an den oben $ 102 N. 8 zitierten Stellen.]