Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

368 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 104. 
haben aber auch das parlamentarische Privileg der Redefreiheit 
nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Es kann daher wegen 
ihrer Reden nicht nur Beschwerde beim Monarchen erhoben, 
sondern auch eine gerichtliche Klage angestellt werden, wenn die- 
selben den Tatbestand einer strafbaren Handlung enthalten. 
Übrigens hat der Präsident das Recht, die Regierungsvertreter 
zu unterbrechen, wenn dies für die Zwecke der Geschäftsleitung 
erforderlich ist®!, 
Zur Beschlußfähigkeit des Landtages oder der Kammer 
ist die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern er- 
forderlich?®®, Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht 
etwas anderes vorgeschrieben ist, mit absoluter Majorität®®. 
Stimmengleichbeit gilt als Ablehnung**, sofern nicht für diesen 
21 v, Rönne a. a.O.; Zorn a. a. O.; H. Schulze a. a.O.; Hubrich a.a. O. 
420, 421, 442; Pohl a. a. O. 27, 28 (des Sep.-Abdr.). 
#2 Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder fordern: Preuß. Verf. 
Art. 80 (für das Abgeordnetenhaus), Bayr. Geschäftsgangs-G. Art. 25 (Fassung 
vom 4. Juli 1904), Sächs. Verf. $ 123 (G. vom 3. Dez. 1868 Nr. III), Württ. 
Verf. $ 160 (für die Erste Kammer); die Anwesenheit von zwei Drittel der 
Mitglieder: Württ. Verf. $ 160 (für die Zweite Kammer), S.-Weim. RGG. 
8 13, GO. $$ 21 u. 75, S.-Mein. GO. $ 9, S.-Alt. GO. $ 33, S.-Kob.-Goth. 
tGG. $ 88, Braunschw. N. LO. $ 139 (G. vom 18. Mai1912 Art. VD, GO.859, 
Old. StGG. Art. 159, GO.$ 42, Anh. GO. $ 2, Schw.-Sondh. LGG. 8 67 (Fassung 
vom 27. Febr. 1911), Reuß j. L. Verf. $ 92, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 27, Lipp. 
G., die Zusammensetzung des Landtages betr., vom 3. Juni 1876 $ 5, Wald. 
Verf. $ 57. Zur Beschlußfähigkeit des preußischen Herrenhauses ist die 
Anwesenheit von 60 Mitgliedern notwendig (G., betr. die Abänderung der 
Verf.-Urk. vom 31. Jan. 1850 in Ansehung der Benennung der Kammern 
und der Beschlußfähigkeit der Ersten Kammer vom 30. Mai 1855 $ 2), zur Be- 
schlußfähigkeit der badischen Ersten Kammer die Anwesenheit von 15, der 
Zweiten die Anwesenheit von 37 Mitgliedern (Bad. Verf. [Fassung vom 
24. August 1904] $ 72), zur Beschlußfähigkeit der beiden hessischen Kammern 
die von 12 bzw. 27 Mitgliedern (Hess. Verf. Art. 98, dazu G. vom 3. Sept. 
1849 Art. 24 u. GO. Art. 46), des Rudolstädter Landtages die von 11 Mit- 
liedern (Schw.-Rud. GG. $ 20, des Landtages von Reuß ä. L. die von 
0 Abgeordneten (Verf. 882 u. G. vom 18. Mai 1913), u. falls sonst Regierungs- 
vorlagen unerledigt bleiben würden, von 8 Abgeordneten. — Nicht blos für 
Beschlußfassungen, sondern auch für Beratungen fordert die Anwesenheit 
einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Sächs. Verf. $ 127, S.-Weim. RGG. 
Er Fer $ 83, Old. GO. $ 42. Reuß ä. L. Verf. $ 82 (dazu G. vom 
. Mai 1913). 
*8 Preuß, Verf, Art. 80, Bayr. Geschäftegangs-G. Art. 32, Sächs, Verf. 
128, Württ. Verf. $ 176, Bad. Verf. & 71, Hess. Verf. Art. 93, S.-Weim. 
0. $ 75, S.-Mein. GO. 829, S.-Alt. GG. 5 263, landschaftl. GO. $ 49, S.-Kob.- 
Goth. StGG. $ 88 u. GO. $ 68, Braunschw. N. LO. $ 140, GO. 8 66, Old. 
StGG. Art, 160, Anh. GO. 8 53, Schw.-Sondh. LGG. $ 68, Schw.-Rud. GG. 
& 20, GO. 8 54, Reuß ä. L. Verf. $ 82, Reuß j. L. StGG. $ 93, Schaumb.- 
LO. 8 54, Reuß ä. L. Verf. $ 82, Reuß j. L. StGG. $ 93, Schaumb.-Lipp. 
Verf. Art. 27, Lipp. G., die Zusammensetzung des Landtages betr., vom 
3. Juni 1876 $ 5, Wald. Verf. 862. — Eine höhere Majorität wird meist bei 
Verfassungsänderungen gefordert (vgl. $ 157), für einzelne Wahlen genügt 
oft schon eine relative Majorität. 
%# Ausdrücklich sprechen dies aus: GO. für das preuß. Herrenhaus 
8 57, für das Abgeordnetenhaus $ 58, Bayr. Geschäftegangs-G. Art. 32, Hess. 
Verf. Art. 93 u. GO. Art. 46 (mit der Ausnahme, daß bei Stimmengleichbeit
	        
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