Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 106. 383 
stimmt sich, — vorbehaltlich besonderer Anordnungen — wenn 
Grundstücke den Gegenstand der Verwaltungstätigkeit bilden, 
durch die territoriale Lage derselben, wenn sich die Ver- 
waltungstätigkeiten auf Personen beziehen, durch Wohnsitz und 
Aufenthalt. 
U. Kommunalverbände* heissen diejenigen Teile des 
Staates, welche eine Organisation als besondere politische Gemein- 
wesen besitzen und denen die Erfüllung gewisser politischer Auf- 
gaben übertragen ist. Die Kommunalverbände sind juristische Per- 
sonen des Öffentlichen und des Privatrechts. Sie haben eigenes 
Vermögen und es steht ihnen innerhalb ihres Gebietes die Aus- 
übung von Herrschaftsrechten (öffentlicher Gewalt) zu. Sie besitzen 
Organe, welche ihren Willen repräsentieren. Diese Organe gehen 
zum Teil aus Wahlen der Angehörigen des Kommunalverbandes 
hervor, zum Teil werden sie von anderen Organen des Kommunal- 
verbandes eingesetzt. 
Die Kommunalverbände haben ihrer Natur nach nicht bloss 
einen sachlich, sondern auch einen örtlich begrenzten 
Wirkungskreis. Nach dem örtlichen Umfange dieses Wirkungs- 
kreises zerfallen die Kommunalverbände in Gemeinden und 
Kommunalverbände höherer Ordnung (Kreise, Bezirke, 
Provinzen). Die Gemeinden sind teils Städte, teils Landgemeinden, 
Die Tätigkeit der Kommunalverbände ist durch staatliche 
Gesetze geregelt. Sie liegt hauptsächlich auf dem Gebiete der 
Verwaltung, namentlich auf dem der inneren und Finanz- 
verwaltung; dazu kommen einzelne Funktionen auf dem Gebiete 
der Militärverwaltung, namentlich solche, welche die Verteilung 
der Militärlasten betreffen. Die auswärtigen Angelegenheiten und 
der größte Teil der Militärverwaltungsbefugnisse eignen sich nicht. 
dazu, Gegenstand kommunaler Tätigkeit zu werden. Die Justiz, 
bei deren Ausübung in früheren Zeiten die Gemeinden und 
namentlich die Städte eine bedeutende Mitwirkung besaßen, ist 
seit dem Entstehen des gelehrten Richtertums mehr und mehr 
Staatssache geworden. Auch die gesetzgeberischen Befug- 
nisse, welche in älterer Zeit den Städten zustanden, sind auf 
den Staat übergegangen. Sogar die Bestimmungen über die 
Organisation der Kommunalverbände beruhen jetzt in allen wesent- 
lichen Punkten auf Staatsgesetzen. Nur in zweifacher Beziehung 
steht den Kommunalverbänden eine gesetzgeberische Tätigkeit zu. 
Sie dürfen autonomische Bestimmungen über ihre eigene Organi- 
sation innerhalb des Rahmens der Staatsgesetze treffen und können 
in manchen Ländern kraft gesetzlicher Ermächtigung Polizei- 
verordnungen mit Strafandrohungen erlassen. 
Die Zuständigkeit der Kommunalverbände bestimmt sich 
durch den Umfang ihres Gebietes. Sie erstreckt sich auf alle 
* Vgl. E. v. Meier, in der Enzykl. d. Rechtswiss. 6. Aufl. 3 641 ff.; 
Schoen in der 7. Aufl. desselben Werkes 4 236 ff. 
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