Die Organe. $ 106. 383
stimmt sich, — vorbehaltlich besonderer Anordnungen — wenn
Grundstücke den Gegenstand der Verwaltungstätigkeit bilden,
durch die territoriale Lage derselben, wenn sich die Ver-
waltungstätigkeiten auf Personen beziehen, durch Wohnsitz und
Aufenthalt.
U. Kommunalverbände* heissen diejenigen Teile des
Staates, welche eine Organisation als besondere politische Gemein-
wesen besitzen und denen die Erfüllung gewisser politischer Auf-
gaben übertragen ist. Die Kommunalverbände sind juristische Per-
sonen des Öffentlichen und des Privatrechts. Sie haben eigenes
Vermögen und es steht ihnen innerhalb ihres Gebietes die Aus-
übung von Herrschaftsrechten (öffentlicher Gewalt) zu. Sie besitzen
Organe, welche ihren Willen repräsentieren. Diese Organe gehen
zum Teil aus Wahlen der Angehörigen des Kommunalverbandes
hervor, zum Teil werden sie von anderen Organen des Kommunal-
verbandes eingesetzt.
Die Kommunalverbände haben ihrer Natur nach nicht bloss
einen sachlich, sondern auch einen örtlich begrenzten
Wirkungskreis. Nach dem örtlichen Umfange dieses Wirkungs-
kreises zerfallen die Kommunalverbände in Gemeinden und
Kommunalverbände höherer Ordnung (Kreise, Bezirke,
Provinzen). Die Gemeinden sind teils Städte, teils Landgemeinden,
Die Tätigkeit der Kommunalverbände ist durch staatliche
Gesetze geregelt. Sie liegt hauptsächlich auf dem Gebiete der
Verwaltung, namentlich auf dem der inneren und Finanz-
verwaltung; dazu kommen einzelne Funktionen auf dem Gebiete
der Militärverwaltung, namentlich solche, welche die Verteilung
der Militärlasten betreffen. Die auswärtigen Angelegenheiten und
der größte Teil der Militärverwaltungsbefugnisse eignen sich nicht.
dazu, Gegenstand kommunaler Tätigkeit zu werden. Die Justiz,
bei deren Ausübung in früheren Zeiten die Gemeinden und
namentlich die Städte eine bedeutende Mitwirkung besaßen, ist
seit dem Entstehen des gelehrten Richtertums mehr und mehr
Staatssache geworden. Auch die gesetzgeberischen Befug-
nisse, welche in älterer Zeit den Städten zustanden, sind auf
den Staat übergegangen. Sogar die Bestimmungen über die
Organisation der Kommunalverbände beruhen jetzt in allen wesent-
lichen Punkten auf Staatsgesetzen. Nur in zweifacher Beziehung
steht den Kommunalverbänden eine gesetzgeberische Tätigkeit zu.
Sie dürfen autonomische Bestimmungen über ihre eigene Organi-
sation innerhalb des Rahmens der Staatsgesetze treffen und können
in manchen Ländern kraft gesetzlicher Ermächtigung Polizei-
verordnungen mit Strafandrohungen erlassen.
Die Zuständigkeit der Kommunalverbände bestimmt sich
durch den Umfang ihres Gebietes. Sie erstreckt sich auf alle
* Vgl. E. v. Meier, in der Enzykl. d. Rechtswiss. 6. Aufl. 3 641 ff.;
Schoen in der 7. Aufl. desselben Werkes 4 236 ff.
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