Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 107. 391 
übertragenen städtischen Amter zu verwalten, blieb stets anerkannt, 
Dagegen war auf dem Lande die Selbstverwaltung der Gemeinden 
unter dem Drucke der Gutsherrlichkeit mehr und mehr unter- 
gegangen. Im Anfang des vorigen Jahrhunderts fand zuerst eine Neu- 
belebung der städtischen Selbstverwaltung durch die preußische 
Städteordnung vom 19. November 1808 statt, welche auch für die 
meisten anderen deutschen Staaten maßgebend wurde. Von den 
Städten verbreiteten sich die neuen Grundsätze der Gemeinde- 
verfassung auf das Land, nachdem dort durch Aufhebung der 
Gutsberrlichkeit der Boden dafür geebnet war. Dagegen behielt 
man in den größeren Bezirken des Staates auch nach Einführung 
der konstitutionellen Verfassungen die rein bureaukratische Ver- 
waltung des absoluten Staates bei. Die kommunale Organisation, 
welche in den Kreisen, Bezirken und Provinzen geschaffen wurde, 
diente höchstens der Verwaltung gewisser Anstalten. Erst in 
neuerer Zeit sind auch in den Kreisen, Bezirken und Provinzen 
Selbstverwaltungsorgane mit obrigkeitlichen Befugnissen geschaffen 
worden. 
I. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behörden- 
organisation!, 
$ 107. 
1. Die landesherrliche Gewalt in Deutschland hat sich aus 
einer Verbindung der Amtsbefugnisse der ehemaligen Reichs- 
1 [Bearbeitungen der geschichtlichen Entwicklung des landesherrlichen 
Beamtentums und der landesberrlichen Behörden gehören erst der neueren 
Zeit an. Allgemeine Darstellungen der mittelalterlichen und späteren 
Entwicklung: Schröder, Deutsche Rechtsgesch. (5. Aufl.) 611 ff, 877 ff; 
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter 1 1357 ff., Deutsche 
Geschichte 3 76fl., 4 310f., 5° 518 ff.; v. Below, Territorium und Stadt 
283 f.; Loening, Lehrb. d. deutsch, VerwR 8S 8, 9, 31, 32; A. Stölzel, Die 
Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien, 2 Bde., 
Stuttgart 1872; G. Schmoller, Der deutsche Beamtenstand vom sechzehnten 
bis achtzehnten Jahrhundert in seinem Jahrb. 8 695 ff.; W. Wittich, Die 
Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, Leipzig 1896. — Für die Entwick- 
lung der preußischen Behördenverfassung und des preußischen Beamten- 
tums: Kühns, Geschichte der Gerichtsverfassung in der Mark Brandenburg, 
2 Bde, Berlin 1867; Isaacsohn, Geschichte des preußischen Beamtentums, 
3 Bde., Berlin 1874—1884; C. Twesten, Der preußische Beamtenstand, in d. 
Preuß. Jahrb. 18 1ff., 109 ff.; G. Schmoller, Der preußische Beamtenstand 
unter Friedrich Wilhelm I. in den Preuß. Jahrb. 26 148 ff., 253 ff., 538 ff., die 
hier $ 110 Nr. 2 zit. Arbeiten desselben Verfassers über preußisches 
Städtewesen; E. v. Meier, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter 
Stein und Hardenberg, Leipzig 1881 (2. Aufl, nach dem Tode des Verfassers 
herausg. von Thimme, 1912); Derselbe, Französische Einflüsse auf die Staats- 
und Rechtsentwicklung Preußens, 2 Bde., 1907, 1908; Derselbe in Enzykl. 
(6. Aufl.) 2653 f.; Schoen, in der Enzykl. (7. Aufl.) 4219 ff., C. Bornlıak, Ge- 
schichte des preußischen Verwaltungsfechtes, 3 Bde., Berlin 1884—1886; 
Derselbe, Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte 5 ff., 71 ff., 35 ff., 94 ff., 102 ff., 
161 ff., 168 ff. usw.; derselbe, Preuß. Staatsr. Bd. 1 und 2 passim; A, Stölzel. 
Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung, 2 Bde.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.