Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 107. 401 
gehobenend — preußischen Kreis-, Bezirks- und Provinzialord- 
nung vom 11. März 1850 mit ihren Kreisversammlungen, Kreis- 
ausschüssen, Bezirksräten und Provinzialversammlungene. Von 
großer Bedeutung war die (teilweise durch die angegebenen hessi- 
schen und preußischen Gesetze beeinflußte, zu einem andern Teile, 
nämlich in ihren Bestimmungen tber die Verwaltungsgerichtsbar- 
keit, auf selbständigen Grundgedanken beruhende) Verwaltungs- 
reform, welche in Baden durch das Gesetz vom 5. Oktober 1863 
über die Organisation der inneren Verwaltung bewirkt wurdef. 
Den Mittelpunkt und Höhepunkt der ganzen Bewegung aber bildet 
die preußische Verwaltungsorganisation der siebziger 
und achtziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts, einsetzend mit 
der Kreisordnung für die östlichen Provinzen vom 13. Dezember 
1872, gipfelnd in dein Landesverwaltungsgesetz und Zuständigkeits- 
gesetz vom 30. Juli und 1. August 18838. Unter dem Einfluß 
dieser preußischen Gesetzgebung sind auch in anderen deutschen 
Staaten Reformbestrebungen hervorgetreten, welche zur Errichtung 
von Verwaltungsgerichten und zu einer Reorganisation der Staats- 
verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Selbstverwaltung ge- 
führt haben.] 
Auf dem Gebiete der Justiz war mit dem Aufhören des 
Reiches die höhere Instanz der Reichsgerichte weggefallen. An 
ihre Stelle traten oberste Landesgerichte. Die BA bestimmte im 
Art. 12, daß die kleineren Staaten sich zur Bildung gemeinsamer 
oberster Gerichtshöfe mit anderen vereinigen sollten. In allen 
Staaten hat eine Reorganisation der Gerichte stattgefunden. Den 
rechtsgelehrten Richtern ist in den Geschworenen, Schöffen und 
Beisitzern der Handelsgerichte ein Element von Laien zur Seite 
getreten. Am 1. Oktober 1879 ist mit Einführung des R.G.V.G. 
eine reichsgesetzliche Organisation der Gerichte an die Stelle der 
bisherigen landesgesetzlichen getreten. Durch dieses Gesetz sind 
auch die wenigen Staaten, welche bisher eine Trennung der Justiz 
und der Verwaltung nicht durchgeführt hatten?’, gezwungen 
worden, zu einer solchen iberzugehen. 
Die Behörden- und Kommunalverfassung beruht daher jetzt 
in allen deutschen Staaten auf dem Grundgesetz der Trennung 
—- — 
d Die Aufhebung erfolgte durch Gesetz vom 24. Mai 1853. 
» E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 676, 677, der die Bedeutung der Kreis-, 
Bezirks- und Provinzordnung vom 11. März 1850 kurz, aber gerecht würdigt, 
— gerechter als Kloeppel, 30 Jahre 398 ff. 
f Vgl. das Anm. ce zitierte Buch von Weizel. E. v. Meier, Enzykl. 
753 schätzt die Bedeutung des badischen Gesetzes vom 5. Oktober 1863 zu 
gering ein. 
8 Über diese preußische Verwaltungsreform der siebziger und acht- 
ziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts vgl. die Einleitungen zu Bd. I 
und II der v. Brauchitsch-Studt-Braunbehrensschen Ausgabe der neuen 
Preußischen Verwaltungsgesetze, ferner besonders E. v. Meier, Enzykl. 
679 ff.: Kloeppel a. a.0. 385 ff.; Bornhak, Preuß. Staats- und Rechtsgesch. 491 ff. 
2? Beide Mecklenburg, Lippe und Schaumburg-Lippe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.