Die Organe. $ 107. 401
gehobenend — preußischen Kreis-, Bezirks- und Provinzialord-
nung vom 11. März 1850 mit ihren Kreisversammlungen, Kreis-
ausschüssen, Bezirksräten und Provinzialversammlungene. Von
großer Bedeutung war die (teilweise durch die angegebenen hessi-
schen und preußischen Gesetze beeinflußte, zu einem andern Teile,
nämlich in ihren Bestimmungen tber die Verwaltungsgerichtsbar-
keit, auf selbständigen Grundgedanken beruhende) Verwaltungs-
reform, welche in Baden durch das Gesetz vom 5. Oktober 1863
über die Organisation der inneren Verwaltung bewirkt wurdef.
Den Mittelpunkt und Höhepunkt der ganzen Bewegung aber bildet
die preußische Verwaltungsorganisation der siebziger
und achtziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts, einsetzend mit
der Kreisordnung für die östlichen Provinzen vom 13. Dezember
1872, gipfelnd in dein Landesverwaltungsgesetz und Zuständigkeits-
gesetz vom 30. Juli und 1. August 18838. Unter dem Einfluß
dieser preußischen Gesetzgebung sind auch in anderen deutschen
Staaten Reformbestrebungen hervorgetreten, welche zur Errichtung
von Verwaltungsgerichten und zu einer Reorganisation der Staats-
verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Selbstverwaltung ge-
führt haben.]
Auf dem Gebiete der Justiz war mit dem Aufhören des
Reiches die höhere Instanz der Reichsgerichte weggefallen. An
ihre Stelle traten oberste Landesgerichte. Die BA bestimmte im
Art. 12, daß die kleineren Staaten sich zur Bildung gemeinsamer
oberster Gerichtshöfe mit anderen vereinigen sollten. In allen
Staaten hat eine Reorganisation der Gerichte stattgefunden. Den
rechtsgelehrten Richtern ist in den Geschworenen, Schöffen und
Beisitzern der Handelsgerichte ein Element von Laien zur Seite
getreten. Am 1. Oktober 1879 ist mit Einführung des R.G.V.G.
eine reichsgesetzliche Organisation der Gerichte an die Stelle der
bisherigen landesgesetzlichen getreten. Durch dieses Gesetz sind
auch die wenigen Staaten, welche bisher eine Trennung der Justiz
und der Verwaltung nicht durchgeführt hatten?’, gezwungen
worden, zu einer solchen iberzugehen.
Die Behörden- und Kommunalverfassung beruht daher jetzt
in allen deutschen Staaten auf dem Grundgesetz der Trennung
—- —
d Die Aufhebung erfolgte durch Gesetz vom 24. Mai 1853.
» E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 676, 677, der die Bedeutung der Kreis-,
Bezirks- und Provinzordnung vom 11. März 1850 kurz, aber gerecht würdigt,
— gerechter als Kloeppel, 30 Jahre 398 ff.
f Vgl. das Anm. ce zitierte Buch von Weizel. E. v. Meier, Enzykl.
753 schätzt die Bedeutung des badischen Gesetzes vom 5. Oktober 1863 zu
gering ein.
8 Über diese preußische Verwaltungsreform der siebziger und acht-
ziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts vgl. die Einleitungen zu Bd. I
und II der v. Brauchitsch-Studt-Braunbehrensschen Ausgabe der neuen
Preußischen Verwaltungsgesetze, ferner besonders E. v. Meier, Enzykl.
679 ff.: Kloeppel a. a.0. 385 ff.; Bornhak, Preuß. Staats- und Rechtsgesch. 491 ff.
2? Beide Mecklenburg, Lippe und Schaumburg-Lippe.