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8. Die Staatsformen '!.
8.9.
Mit dem Ausdruck Staatsformen bezeichnet man die
Gattungen und Arten des Staates. Je nach der Verschiedenheit
des Einteilungsgrundes sind sehr verschiedene Einteilungen des
Staates möglich. Die gebräuchlichste und für das Staatsrecht
Staatsrecht nicht zur Geltung gebracht, nicht einmal für England (Loening
im Handwörterb. d. Staatswiss. 7 713), geschweige denn für den Kontinent
richtig. „Die Grundgedanken der Gewaltenteilungslehre haben im Laufe
des 19. Jahrhunderts in dem Verfassungsrecht aller zivilisierten Staaten (mit
Ausnahme Rußlands) Aufnahme gefunden.“ (Loening a. a. O.; vgl. auchı
Loening, Die Repräsentativverfassung im 19. Jahrhundert (1899), 5 Y „Die
vielverkannte Trennung der Gewalten baben wir nach französischem Vorbild
übernommen und aller Verwahrungen ungeachtet in tatsächlicher Geltung“
(O. Mayer, Verwalt.R. 1 67, 68). ie fest die deutschen Verfassungen auf
dem Boden der Gewaltenteilung stehen, dafür wird immer an erster Stell«
die preußische Verf.-Urk. v. 31. Januar 1850 als Beweiszeugnis dienen.
Ganz klar sondert und verteilt sie die drei Gewalten: „Die gesetzgebend«
Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern
ausgeübt“ (Art. 62 Abs. 1). „Die richterliche Gewalt wird im Namen des
Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes
unterworfene Gerichte ausgeübt‘ (Art. 86 Abs. 1). „Dem König allein steht
die vollziehende Gewalt zu“ (Art. 45 Satz 1. Wirhaben also die Gewalten-
teilung: daran ist nicht zu drehen und zu deuteln; auch nichts zu be-
dauern, weder im Interesse der Staatseinheit noch (ein Bedenken, das manche
nicht unterdrücken können) im Interesse des monarchischen Grundcharakters
unserer Verfassungen. Denn die Gewaltenteilung „hängt nicht an der Idee
der Volkssouveränetät“ (O. Mayer a.a. O.1 69); sie läßt sich gleich gut im
monarchischen wie im demokratischen Staate verwirklichen (vgl. zu dem
letzteren Punkte auch Anschütz, Enzyklop. 29, Gegenwärtige Theorien 9 ff.).
Für die Gestaltung des Prinzips der Gewaltenteilung im positiven deutschen
Staatsrecht haben sich außer den bisher angeführten (Locning, O. Mayer,
Anschütz) noch folgende Schriftsteller ausgesprochen: Rehm, Staatsl. 285 ff.,
294 ff., R. Schmidt, Allg. Staatsl. 1 66, 209 ir. Arndt im Arch.Oft.R. 18 166 ff.,
Fleiner, Institut. 9 f., W. van Calker im Handb. der Pol. 1 186, Hubriclı,
preuß. Staatsr. 114 ff. — Auch Laband, der bisher von der Gewaltenteilung
nichts wissen wollte, scheint an dieser ablebnenden Haltung nicht mehr
festhalten zu wollen, wie die Streichung einer scharfen Bemerkung (St.R.,
4. Aufl,26 N.2: „Eine Kritik dieser Lehre — nämlich der Gewaltenteilung —,
welche die Einheit des Staates zerstört und welche weder logisch haltbar
noch praktisch durchführbar ist, kann hier unterbleiben, da in der deutschen
Literatur über die Verwerflichkeit dieser Theorie seit langer Zeit fast voll-
kommenes Einverständnis besteht“) in der neuesten Auflage scines Staats-
rechtes (5. Aufl. 2 7) vermuten läßt.
ı E. Bernatzik, Republik und Monarchie (1892); v. Treitschke, Politik
2 1 f.; W. Roscher, Politik: Geschichtliche Naturlehre der Monarchie,
Aristokratie und Demokratie. (3. A. 1908); J. v. Held, Die Monarchie als
Staatsform, Grünhuts?. 21 481 fi.; Bornhak, Allg. Staatsl. 28 ff.; Rehm,
Staatsl. 180 ff., 285 ff., 348 ff.; Jellinek, Staatsl. 661—736; Locning, Art. „Staat“
im Handwörterbuch 717 ff. (eine besonders gründliche Darstellung der Materie);
derselbe, die Repräsentativverfassung im 19. Jahrhundert (1899); v. Martitz,
Die Monarchie als Staatsform (1903); R. Schmidt, Staatsl. 1259 ff.; v. Sceydel,
Vorträge aus dem allgem. Staatsr. 17 ff.; Hubrich, Handb. d. Pol. 1 74 ff.;
W.van Calker, das. 1 129 tt. |mit reichen Literaturangaben]; Hatschek, All-
gemeines Staatsrecht I, Il; Walther, Das Staatshaupt in den Republiken
(1907); Stier-Somlo, Politik (2. A. 1911) 130 ff.