Die Organe. $ 113. 433
zulässig; führt dieser Weg nicht zum Ziel, so wird die Streitig-
keit, falls ihr Gegenstand nicht auf sich beruhen kann, von der
Staatsaufsichtsbehörde (unten 3 114) entschieden. In kleineren
Städten hat die Verfassung vielfach eine Vereinfachung erfahren,
insofern an die Stelle des kollegialischen Magistrats der Bürger-
meister als Einzelbeamter tritt. Diese Einrichtung ist für kleinere
Städte entweder gesetzlich vorgeschrieben oder es steht denselben
frei, sie auf dem Wege statutarischer Festsetzung bei sich ein-
zuführen®. — Für eine allgemeine Versammlung der Gemeinde-
bürger ist in der städtischen Gemeindeverfassung kein Platz, ob-
wohl einzelne Gemeindeordnungen die Berufung einer solchen in
außerordentlichen Fällen zulassen®,
Einfacher gestaltet sich die Verfassung der Landgemein-
den. Hier steht kein kollegialischer Magistrat, sondern ein
einzelner Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Schulze) an
der Spitze*, welcher alle Verwaltungsbefugnisse besitzt. Er wird
in Ausübung seiner Funktionen von einem oder einigen Gehilfen
[Schöffen, Beigeordneter, Adjunkt] unterstützt, welche auch im
Falle der Verhinderung seine Stelle vertreten. Die Funktionen
der Stadtverordneten liegen entweder in den Händen einer ge-
wählten Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß)
oder, namentlich in kleineren Gemeinden, in denen der Ge-
meindeversammlung?°. Auch da, wo eine Gemeindevertretung
besteht, wird für wichtigere Angelegenheiten häufig ein Beschluß
der Gemeindeversammlung gefordert. Etwas abweichend ist
die Gemeindeverfassung im rechtsrheinischen Bayern, wo ein
kollegialisch organisierter Gemeindeausschuß wesentlich in der
Stellung eines städtischen Magistrats die Verwaltung führt, neben
welchem für Angelegenheiten, die in den Städten zum Geschäfts-
kreis der Gemeindebevollmächtigten gehören, eine Gemeinde-
versammlung fungieren kann’, und in Hessen- Nassau, wo in
2 Diese Form der Verfassung ist für kleinere Städte gesetzlich ein-
seführt in Sachsen (StO für mittlere und kleinere Städte, Art. II und IV) und
Schleswig - Holstein (StO SS 94 ff), kann hier jedoch statutarisch auch
auf größere Städte ausgedehnt werden (Sächs. rev. StO 38 37, 114—116,
StO für Schleswig-Holstein $ 94). Die statutarische Einführung ist außer-
dem in der Provinz Westfalen, in kleineren Städten der östlichen Pro-
vinzen Preußens und in der Provinz Hessen-Nassau zulässig (StO für West-
falen $s 72 und 73, für die östlichen Provinzen SS 72 und 73, für Hessen-
Nassau $ 83).
° Bayr. GO Art. 122, S.-Goth. GG $ 171.
* Preuß. LGO vom 3. Juli 1891 88 74ff.
® Preuß. LGO vom 3. Juli 1891 88 40ff., 49 ., LGO für Westfalen ss
23 ff, LGO für Schleswig-Holstein 88 12ff.. LGO für Hessen-Nassau 88 20 ff.,
45 ff., 66 ff. Hann. LGO 8$ 22, 41, 51, S.-Alt. DO SS 11 ff. S.-Goth. GG Art.
70 und 101, S.-Kob. GG Art. 70, Braunschw. LGO SS 19ff., Old. GO Art. 10
und 31, Anh. GO S5 54 ff, Schw.-Rud. GO Art. 134 ff, Lipp. DGO SS 17 ff,
Schaumb.-Lipp. LGO $ 23.
e S.-Alt. DO $ 38, S.-Kob. GG Art 75.
? Bayr. GO Art. 128, 124, 147.