Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 113. 433 
zulässig; führt dieser Weg nicht zum Ziel, so wird die Streitig- 
keit, falls ihr Gegenstand nicht auf sich beruhen kann, von der 
Staatsaufsichtsbehörde (unten 3 114) entschieden. In kleineren 
Städten hat die Verfassung vielfach eine Vereinfachung erfahren, 
insofern an die Stelle des kollegialischen Magistrats der Bürger- 
meister als Einzelbeamter tritt. Diese Einrichtung ist für kleinere 
Städte entweder gesetzlich vorgeschrieben oder es steht denselben 
frei, sie auf dem Wege statutarischer Festsetzung bei sich ein- 
zuführen®. — Für eine allgemeine Versammlung der Gemeinde- 
bürger ist in der städtischen Gemeindeverfassung kein Platz, ob- 
wohl einzelne Gemeindeordnungen die Berufung einer solchen in 
außerordentlichen Fällen zulassen®, 
Einfacher gestaltet sich die Verfassung der Landgemein- 
den. Hier steht kein kollegialischer Magistrat, sondern ein 
einzelner Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Schulze) an 
der Spitze*, welcher alle Verwaltungsbefugnisse besitzt. Er wird 
in Ausübung seiner Funktionen von einem oder einigen Gehilfen 
[Schöffen, Beigeordneter, Adjunkt] unterstützt, welche auch im 
Falle der Verhinderung seine Stelle vertreten. Die Funktionen 
der Stadtverordneten liegen entweder in den Händen einer ge- 
wählten Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) 
oder, namentlich in kleineren Gemeinden, in denen der Ge- 
meindeversammlung?°. Auch da, wo eine Gemeindevertretung 
besteht, wird für wichtigere Angelegenheiten häufig ein Beschluß 
der Gemeindeversammlung gefordert. Etwas abweichend ist 
die Gemeindeverfassung im rechtsrheinischen Bayern, wo ein 
kollegialisch organisierter Gemeindeausschuß wesentlich in der 
Stellung eines städtischen Magistrats die Verwaltung führt, neben 
welchem für Angelegenheiten, die in den Städten zum Geschäfts- 
kreis der Gemeindebevollmächtigten gehören, eine Gemeinde- 
versammlung fungieren kann’, und in Hessen- Nassau, wo in 
2 Diese Form der Verfassung ist für kleinere Städte gesetzlich ein- 
seführt in Sachsen (StO für mittlere und kleinere Städte, Art. II und IV) und 
Schleswig - Holstein (StO SS 94 ff), kann hier jedoch statutarisch auch 
auf größere Städte ausgedehnt werden (Sächs. rev. StO 38 37, 114—116, 
StO für Schleswig-Holstein $ 94). Die statutarische Einführung ist außer- 
dem in der Provinz Westfalen, in kleineren Städten der östlichen Pro- 
vinzen Preußens und in der Provinz Hessen-Nassau zulässig (StO für West- 
falen $s 72 und 73, für die östlichen Provinzen SS 72 und 73, für Hessen- 
Nassau $ 83). 
° Bayr. GO Art. 122, S.-Goth. GG $ 171. 
* Preuß. LGO vom 3. Juli 1891 88 74ff. 
® Preuß. LGO vom 3. Juli 1891 88 40ff., 49 ., LGO für Westfalen ss 
23 ff, LGO für Schleswig-Holstein 88 12ff.. LGO für Hessen-Nassau 88 20 ff., 
45 ff., 66 ff. Hann. LGO 8$ 22, 41, 51, S.-Alt. DO SS 11 ff. S.-Goth. GG Art. 
70 und 101, S.-Kob. GG Art. 70, Braunschw. LGO SS 19ff., Old. GO Art. 10 
und 31, Anh. GO S5 54 ff, Schw.-Rud. GO Art. 134 ff, Lipp. DGO SS 17 ff, 
Schaumb.-Lipp. LGO $ 23. 
e S.-Alt. DO $ 38, S.-Kob. GG Art 75. 
? Bayr. GO Art. 128, 124, 147.
	        
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