436 Zweiter Teil. Zweites Buch, $ 113.
als Neben- und Ehrenämter verwaltet. Besoldete Berufsbeamte
sind nur die Bürgermeister der größeren Orte und eine Anzahl
von Beigeordneten oder Stadträten (Magistratsräten) in großen
Städten. .
Nach allen deutschen Gesetzgebungen ist die Übernahme
er unbesoldeten Gemeindeämter eine Pflicht für die
dazu befähigten Gemeindebürger, denen nicht besondere Ent-
schuldigungs: oder Ablehnungsgründe (z. B. Krankheit, höheres
Alter, meist 60 Jahre, Staatsdienst, ärztliche Praxis, Bekleidung
eines Gemeindeamtes während bestimmter Zeit, dauernde Abwesen-
heit) zur Seite stehen!®. Die Folgen der Ablehnung sind Verlust
des Stimmrechtes während einer bestimmten Zeit und Geldstrafen,
welche in der Regel in der Form erhöhter Steuerbeträge erhoben
werden. Die Niederlegung eines Gemeindeamtes ist nur unter den-
selben Voraussetzungen wie die Ablehnung gestattet. Die Berufs-
ämter können auch von Gemeindebürgern abgelehnt werden, ohne
daß besondere Ablehnungsgründe vorhanden sind. — Diesen Grund-
sätzen steht das Prinzip des französischen Rechtes gegen-
über, wonach der einzelne völlige Freiheit hinsichtlich der An-
nahme und Ablehnung von Gemeindeämtern besitzt. Dasselbe hat
jedoch innerhalb der deutschen Einzelstaaten (über Elsaß-Lothringen
vgl. unten $ 140) nur in der bayerischen Pfalz! Eingang ge-
funden.
III. Die Besetzung der Gemeindeämter findet durch Wahlen
statt. Die Wahl der Gemeindevertreter (Stadtverordneten, Bürger-
vorsteber, Gemeindebevollmächtigten) erfolgt überall unmittelbar
durch die Bürgerschaft; Bürgermeister, Beigeordnete und Magistrats-
mitglieder (Gemeinderäte, Stadträte) werden entweder (in den
kleineren Gemeinden Württembergs und Badens) von der Bürger-
schaft oder (in allen größeren Gemeinden) von der Gemeinde-
vertretung, die Bürgermeister auch wohl von einem durch Magistrat
f — sowie regelmäßig das gesamte dem Magistrat (Bürgermeister)
unterstellte Gemeindebeamtenpersonal, insbesondere die in voriger Anm. er-
wähnten Funktionäre.
18 Preuß. StO für die östlichen Provinzen $ 74, für Westfalen $ 74, für
die Rheinprovinz $ 79, GVG für Frankfurt a. M. $$ 17 und 18, StO für
Schleswig-Holstein 88 9 und 10, für Hessen-Nassau $ 85, I.GO für Westfalen
$ 78, KrO vom 13. Dez. 1872 8 25, LGO für die östlichen Provinzen $ 65,
für Schleswig-Holstein $ 65, für Hessen-Nassau 3,56: Hann. StO Ss 31, 48,
89, LGO Ss 31, 32, 57, 66, KrO für Hannover $ 33, für Hessen-Nassau $ 36,
für Schleswig-Holstein $ 25, Bayr. GO Art, 174, Sächs. rev. StO $$ 47, 48,
8, 127, StO für mittlere und kleine Städte $ 5, LGO SS 26, 27, Württ.
G. vom 16. Juni 1885 Art. 15—19, Bad. GO 88 23 und 49, StO 8 9, Hear.
StO Art. 18, LGO Art. 18, S.-Weim. GO Art. 61, 62, 75, S.-Mein. GO Art. 98,
S-Alt. DO $ 18, StO 88 35, 86, S-Goth. GG 88 93 und 112, S.-Kob. GG Art.
95 und 112, Nachtrag zur StO für Koburg vom 6. Febr. 1875 8 31, Braunschw.
StO 8 22 und 23, LGO 88 35 und 36, Old. GO Art. 7, Anh. GO 8 21,
Schw.-Sondh. GO $ 34, Schw.-Rud. GO Art. 37, 76 und 142, Reuß ä L.
GO Art. 75, 88 (G. vom 6. Mai 1884), Reuß j. L. GO Art. 78, 89, Lipp. StO
& 14, DGO 88 13, 14, Schaumb.-Lipp. StO 825, LGO $ 64, Wald. GO 8 21.
14 GO für die Pfalz Art. 58, 118, 121, G. vom 17. Juni 1896 Art. III.