Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

440 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 115. 
des bisherigen Steuermaßstabes) zu. Sie hat ferner die Befugnis, 
die Gemeinden zwangsweise zur Erfüllung ihrer Pflichten 
anzuhalten, namentlich Ausgaben, welche der Gemeinde gesetz- 
lich obliegen, in den Haushaltsetat derselben einzustellen, wenn 
die Gemeinde selbst unterläßt dies zu tun’. In einer Reihe von 
Staaten besitzt sie das Recht, die Stadtverordneten oder 
die Gemeindevertretung aufzulösen. Sie kann endlich 
beim Nichtzustandekommen der Gemeindewahlen oder mangel- 
hafter Geschäftsführung eine kommissarische Verwaltung 
der Gemeinde anordnen®. 
4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. 
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Die Gliederung der deutschen Staaten in Bezirke 
zum Zwecke der Verwaltung ist naturgemäß je nach der Größe 
derselben außerordentlich verschieden. Während der preußische 
Staat in Provinzen, diese in Regierungsbezirke, die Regierungs- 
bezirke in Kreise zerfallen und selbst zwischen Kreisen und Ge- 
meinden sich meist noch eine weitere Gliederung in Amtsbezirke 
(Amter, Landbürgermeistereien) findet, besteht zwischen den Zentral- 
behörden und den Gemeinden in den Mittelstaaten nur eine zwei- 
fache, in den kleineren Staaten nur eine einfache Abstufung der 
Behörden. Das Fürstentum Reuß ä. L. bildet sogar nur einen 
einzigen Verwaltungsbezirk. 
1. Die Bezirke, in welche die deutschen Territorien für die 
Zwecke der Verwaltung zerfielen, hatten früher meist den Charakter 
reiner Staatsverwaltungsbezirke. Allerdings kommen 
einzelne Anfänge kommunaler Organisation in diesen Bezirken 
auch schon in früheren Jahrhunderten vor, so z. B. die branden- 
burgisch-preußische Kreisverfassung und die württembergische Ein- 
richtung der Amtskörperschaften!. Im wesentlichen beruht aber 
7 Sog. Zwangsetatisierung. Vgl. Fleiner, Institut. 118; Jebens, a. a. O. 
28ff, Über Verwaltungsexekution gegen Gemeinden: Vogeler, Der Ver- 
Zltan a zwang gegen Kommunalverbände nach preußischem Recht (Würzb, 
i88. . 
8 Dieses Recht besteht z. B. in den älteren preußischen Provinzen; 
ferner in Schleswig-Holstein, der Provinz Hessen - Nassau, im Großherzog- 
tum Hessen, in S.-Meiningen, in Braunschweig; dagegen nicht in Bayern, 
Württemberg, Baden und Hannover. 
® Vgl. die in Anm. 6 zit. Gesetzesvorschriften über die Bestätigung der 
Bürgermeister- usw. wahlen. 
ı Auch in anderen Territorien finden sich Ansätze zu einer solchen, 
die aber nicht zur Entwicklung gelangt sind, z. B. in Kursachsen. Vgl. 
Bornhak in den Preußischen Jahrbüchern LVI 126fl. Über die ältere 
reußische Kreisverfassung vgl. Schoen, Recht der Kommunalverbände 
1ff.; E. v. Meier, Reform 84 ff. und Enzykl. (6. Aufl.) 670 ff.: Hintze, Acta 
Borussica VI, 1, 2ö6ff., Historisch-politische Aufsätze 1 90 ff.; über die 
württemb. Amtskörperschaften in älterer Zeit: Göz, Württemb. Staatsrecht
	        
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