Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. 8 116. 449 
gegeben, die Organisation der Oberpräsidien ist rein bureaumäßig. 
Der Provinzialrat?‘ besteht 1. aus dem Oberpräsidenten 
als Vorsitzenden, 2. aus einem vom Minister des Innern er- 
nannten höheren Verwaltungsbeamten, und 3. aus fünf Mitgliedern, 
welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial- 
landtage wählbaren Provinzialangehörigen auf sechs Jahre gewählt 
werden. 
Organe der allgemeinen Landesverwaltung im Regierungs- 
bezirk (Bezirksbehörden) sind der Regierungspräsi- 
dent, die von ihm geleitete Bezirksregierung und der 
Bezirksausschuß®”. Die Verbindung des Amtes des Ober- 
präsidenten mit dem des Regierungspräsidenten ist nicht mehr 
zulässig. Die Regierung zerfällt in mehrere Abteilungen und hat 
den Charakter einer Kollegialbehörde; die Abteilung des Innern 
ist jedoch aufgelöst und ihre Geschäfte sind auf den Regierungs- 
präsidenten übertragen worden. Der Bezirksausschuß®® be- 
steht aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden und sechs 
Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden vom Könige ernannt 
(im ganzen also drei ernannte Mitglieder mit Beamteneigenschaft); 
von diesen muß eines zum Richteramt, das andere zum höheren 
Verwaltungsdienst befähigt sein. Aus der Zahl dieser Mitglieder 
ernennt der König den Stellvertreter des Regierungspräsidenten 
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor. Die vier anderen 
Mitglieder werden aus den Einwohnern des Sprengels durch den 
Provinzialausschuß auf sechs Jahre gewählt. 
Die Leitung der Kreisverwaltung steht dem Landrat 
zu. Der Landrat wird vom Könige ernannt. Der Kreistag ist 
befugt, für die Besetzung des erledigten Landratsamts geeignete 
Personen, welche dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch 
Wohnsitz und Grundbesitz angehören, in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet aber sind diejenigen Personen, welche 1. die Befähigung 
zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt haben oder 
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz 
oder Wohnsitz angehören und zugleich mindestens während eines 
vierjährigen Zeitraumes entweder a) als Referendare im Vor- 
bereitungsdienst bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder 
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Be- 
zirkes oder der Provinz tätig gewesen sind??. Zur Stellvertretung 
des Landrates werden vom Kreistage zwei Kreisdeputierte ge- 
26 LVG 88 10—15, @. für Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 Art.V. 
7 LVG 8S 17—3. 
3» LVG S$ 28—85. G. für Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 Art. V. 
2? KrO für die östl, Prov. $ 74, für Hann. $ 22, für Hess.-Nass. 8 24, 
für Westfalen 8 30, für die Rheinpr. $ 30, für Schleswig-Holstein 8 66. [Der 
Vorschlag des Kreistages braucht selbstverständlich von der Staatsregierung 
nicht befolgt, er braucht aber auch nicht einmal erfordert zu werden, denn 
eg heißt im Gesetz nicht: „Der Landrat wird vom König auf Vorschlag des 
Kreistags ernannt“, sondern: „Der Kreistag ist befugt... .. in Vorschlag zu 
bringen®).
	        
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