Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

450 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 116. 
wählt®", Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 
sechs Mitgliedern, welche vom Kreistage aus der Mitte der Kreis- 
angehörigen auf sechs Jahre gewählt werden. Er hat das Recht, 
einen Syndikus mit beratender Stimme aus der Zahl derjenigen 
Personen zu bestellen, welche die Befähigung zum höheren Richter- 
amt besitzen®'. — In denjenigen Städten, welche einen eigenen 
Kreis bilden (Stadtkreise), tritt an die Stelle des Kreis- 
ausschusses für gewisse (nicht alle) Funktionen desselben ein 
Stadtausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister bzw. dessen 
Stellvertreter und vier Mitgliedern, welche der Magistrat aus 
seiner Mitte, da, wo kein Magistrat besteht, die Gemeindevertreter 
aus den Gemeindebürgern wählen ®®. 
In den meisten Provinzen zerfallen die Kreise noch wieder 
in Unterabteilungen, welche eine Reihe von ländlichen 
Kommunaleinheiten (Landgemeinden und Gutsbezirke) zu einem 
größeren Verbande mit dem Charakter eines staatlichen Ver- 
waltungsbezirks unterster Ordnung zusammenfassen. Diese Unter- 
abteilungen sind in den östlichen Provinzen (außer Posen) 
und in Schleswig-Holstein die Amtsbezirke, an 
deren Spitze ein Amtsvorsteher steht. Die Amtsbezirke sind 
reine Staatsverwaltungs- (in der Hauptsache Polizei-)bezirke ohne 
kommunale Eigenschaft. Der Amtsvorsteher wird auf Grund 
einer vom Kreistage aufzustellenden Liste der dazu befähigten 
Personen durch den Oberpräsidenten auf sechs Jahre ernannt. 
Ihm steht die Verwaltung der Polizei und anderer örtlicher An- 
gelegenheiten zu. [Er ist ein unmittelbarer (im Dienste nicht 
eines Kommunalverbandes, sondern nur des Staates stehender). 
wenngleich nicht besoldeter (kein Gehalt, sondern nur „Amts- 
unkostenentschädigung“)d, nicht berufsmäßiger und nur auf Zeit 
angestellter Staatsbeamter].. Der Amtsausschuß, welcher sich aus 
den Gemeindevorstehern, Besitzern der selbständigen Gutsbezirke 
und, wenn notwendig, besonderen gewählten Mitgliedern zu- 
sammensetzt, hat die Ausgaben des Amtsbezirkes zu bewilligen 
und zu kontrollieren, sowie beim Erlaß von Polizeiverordnungen 
mitzuwirken. Besteht der Amtsbezirk nur aus einer Gemeinde, so ver- 
tritt die Gemeindeversamimnlung die Stelle des Amtsausschusses; 
besteht derselbe aus einem einzelnen Gutsbezirk, so kommt der 
?° KrO für die östl. Prov. 3 75, für Hann. S 23, für Hess.-Nass. 3 %5, 
für Westfalen $ 31, für die Rheinprovinz 3 31, für Schleswig-Holstein $ 67. 
ı KrO für die östl. Prov. 8$ 130 ff., für Hann. SS 37 ff., für Hess.-Nass. 
SI 88 ff., für Westfalen 88 75 ff, für die Rheinprovinz SS 75 ff., für Schleswig- 
Holstein $$ 118fl. Die Gemeinde Helgoland ist berechtigt, an den Wahlen 
für den Kreisausschuß des Kreises Süderditmarschen durch einen gewählten 
Kreistagsabgeordneten teilzunehmen (G. vom 18. Febr. 1891 $ 7), 
*? LVG SS 37—40. KrO für Hann. 33 101, 102, für Hess.-Nass. 3$ 102, 
108, für Westfalen $$ 39, 90, für die Rheinpr. $3 89, 90, für Schleswig-Hol- 
stein 3 132, 133. 
KrO für die östl. Prov. 3 69.
	        
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