Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 116. 451 
Amtsausschuss in Wegfall®. In Westfalen bilden eine oder 
mehrere Landgemeinden ein „Amt“. [Das westfälische Amt ist 
zunächst reiner Staatsverwaltungsbezirk, kann aber zugleich 
auch (Unterschied von dem ostelbischen Amtsbezirk) „einen Kom- 
munalverband mit den Rechten einer Gemeinde bilden“ e, der dann 
dem Typus der Samtgemeindef entspricht.] An der Spitze des- 
selben steht ein Amtmann. Der Amtmann wird vom Ober- 
präsidenten auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses er- 
nannt. Seine Stelle soll ein Ehrenamt sein. Doch ist die Be- 
stellung eines besonderen Berufsbeamten als Amtmann zulässig, 
wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht gewonnen werden kann. 
Der Amtmann ist Verwalter der Amtskommunalangelegenheiten 
und der Polizei und Aufsichtsinstanz für die Gemeinden. Zur 
Vertretung des Amtes in kommunaler Beziehung besteht eine 
Amtsversammlung, welche sich aus den. Gemeinde- und Guts- 
vorstehern und gewählten Abgeordneten zusammensetzt. Wenn 
das Amt nur aus einer Gemeinde besteht, so ist die Amts- 
versammlung identisch mit der Gemeindeversammlung®*. Den 
westfälischen Amtern entsprechen die Bürgermeistereien 
in der Rheinprovinzg. Der Bürgermeister hat eine ähnliche 
Stellung wie der westfälische Amtmann und wird in derselben 
Weise ernannt; ihm zur Seite steht die Bürgermeistereiversamm- 
lung, welche der westfälischen Amtsversammlung entspricht®®, — 
In Hessen-Nassau und Hannover besteht keine Unter- 
abteilung der Kreise; doch kann in Hannover eine Einteilung 
der Kreise in Amtsbezirke und die Einführung des Instituts der 
Amtsvorsteher durch königliche Verordnung erfolgen ®®, 
2. Als kommunale Organe für die Verwaltung des 
Provinzial- und Kreisvermögens, der Provinzial- und Kreisanstalten 
sowie der sonstigen Angelegenheiten der Kreis- und Provinzial- 
kommunalverbände fungieren die Kreistage und Provinziallandtage, 
Kreis- und Provinzialausschüsse. 
Die Kreistage (Kreisversammlungen)?’ werden von den 
*® KrO für die östl. Prov. $$ 47ff., für Schleswig-Holstein $$ 33 ff. 
In Helgoland können gewisse Befugnisse des Landrats einem auf der Insel 
seinen Wohnsitz nehmenden Hilfsbeamten übertragen werden. Der Land- 
rat oder sein Hilfsbeamter übt auch die Ortspolizei aus (G. vom 18. Februar 
1891 $ D 
e Westf. LGO vom 18. März 1856 $ 5. 
f Vgl. oben $ 111, N. 7. 
* LG&O für Westfalen 35 4, 69ff., KrO 85 24, 27—29. 
8 — mit dem Unterschied, daß die rheinische Bürgermeisterei stets 
kraft ‚gesetzlicher Notwendigkeit eine Samtgemeinde bildet (vgl.oben Anu.f). 
n Rhein. 20 SS Tfk., 103, G. vom 15. Mai 1856, KrO $$ 24—29. 
5. 
s? KrO für die östl. Prov. $$ 84Aff., für Hann. 3$ 40ff., für Hessen- 
Nassau SS 41 ff., für Westfalen 38 ff., für die Rheinprovinz $$ 33 ff., für 
Schleswig-Holstein SS 70ff. In Westfalen wählen statt der Landgemeinden 
die Amtsverbände (KrO $$ 3%, 46 fl). Abweichende Bestimmungen be-
	        
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