Die Organe. $ 116. 451
Amtsausschuss in Wegfall®. In Westfalen bilden eine oder
mehrere Landgemeinden ein „Amt“. [Das westfälische Amt ist
zunächst reiner Staatsverwaltungsbezirk, kann aber zugleich
auch (Unterschied von dem ostelbischen Amtsbezirk) „einen Kom-
munalverband mit den Rechten einer Gemeinde bilden“ e, der dann
dem Typus der Samtgemeindef entspricht.] An der Spitze des-
selben steht ein Amtmann. Der Amtmann wird vom Ober-
präsidenten auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses er-
nannt. Seine Stelle soll ein Ehrenamt sein. Doch ist die Be-
stellung eines besonderen Berufsbeamten als Amtmann zulässig,
wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht gewonnen werden kann.
Der Amtmann ist Verwalter der Amtskommunalangelegenheiten
und der Polizei und Aufsichtsinstanz für die Gemeinden. Zur
Vertretung des Amtes in kommunaler Beziehung besteht eine
Amtsversammlung, welche sich aus den. Gemeinde- und Guts-
vorstehern und gewählten Abgeordneten zusammensetzt. Wenn
das Amt nur aus einer Gemeinde besteht, so ist die Amts-
versammlung identisch mit der Gemeindeversammlung®*. Den
westfälischen Amtern entsprechen die Bürgermeistereien
in der Rheinprovinzg. Der Bürgermeister hat eine ähnliche
Stellung wie der westfälische Amtmann und wird in derselben
Weise ernannt; ihm zur Seite steht die Bürgermeistereiversamm-
lung, welche der westfälischen Amtsversammlung entspricht®®, —
In Hessen-Nassau und Hannover besteht keine Unter-
abteilung der Kreise; doch kann in Hannover eine Einteilung
der Kreise in Amtsbezirke und die Einführung des Instituts der
Amtsvorsteher durch königliche Verordnung erfolgen ®®,
2. Als kommunale Organe für die Verwaltung des
Provinzial- und Kreisvermögens, der Provinzial- und Kreisanstalten
sowie der sonstigen Angelegenheiten der Kreis- und Provinzial-
kommunalverbände fungieren die Kreistage und Provinziallandtage,
Kreis- und Provinzialausschüsse.
Die Kreistage (Kreisversammlungen)?’ werden von den
*® KrO für die östl. Prov. $$ 47ff., für Schleswig-Holstein $$ 33 ff.
In Helgoland können gewisse Befugnisse des Landrats einem auf der Insel
seinen Wohnsitz nehmenden Hilfsbeamten übertragen werden. Der Land-
rat oder sein Hilfsbeamter übt auch die Ortspolizei aus (G. vom 18. Februar
1891 $ D
e Westf. LGO vom 18. März 1856 $ 5.
f Vgl. oben $ 111, N. 7.
* LG&O für Westfalen 35 4, 69ff., KrO 85 24, 27—29.
8 — mit dem Unterschied, daß die rheinische Bürgermeisterei stets
kraft ‚gesetzlicher Notwendigkeit eine Samtgemeinde bildet (vgl.oben Anu.f).
n Rhein. 20 SS Tfk., 103, G. vom 15. Mai 1856, KrO $$ 24—29.
5.
s? KrO für die östl. Prov. $$ 84Aff., für Hann. 3$ 40ff., für Hessen-
Nassau SS 41 ff., für Westfalen 38 ff., für die Rheinprovinz $$ 33 ff., für
Schleswig-Holstein SS 70ff. In Westfalen wählen statt der Landgemeinden
die Amtsverbände (KrO $$ 3%, 46 fl). Abweichende Bestimmungen be-