Die Organe. $ 116. 453
Verwaltung einzelner Institute besondere Provinzialkommis-
sionen eingesetzt werden.
Abgesehen von den Provinzialverbänden bestehen in einzelnen
Landesteilen unter dem Namen „Kommunalverbände
korporative Gemeinwesen mit eigenen Organen zur Verwaltung
besonderer Vermögenskomplexe und Anstalten. Es sind dies Rest-
erscheinungen der alten Ständeverfassung der betreffenden Pro-
vinzen. Einzelne derartige Verbände kommen in den östlichen
Provinzen und Hannover vor“. Lauenburg nimmt an
dem provinzialständischen Verbande von Schleswig-Holstein
keinen Teil, sondern bildet einen eigenen Kommunalverband mit
besonderem Vermögen. Als Vertretung desselben war zunächst
die ehemalige Ritter- und Landschaft bestehen geblieben, welche
gleichzeitig die Funktionen eines Kreistages und einer Provinzial-
versammlung versah *#. Nachdem sie außer Wirksamkeit getreten
war, wurde an ihre Stelle eine Kreisversammlung gesetzt, deren
Bildung nach Maßgabe der für die östlichen Provinzen geltenden
Vorschriften erfolgte*®. Diese ist auch nach Einführung der Ver-
waltungsreform in der Provinz Schleswig-Holstein bestehen ge-
blieben *.
Eine von der der übrigen Provinzen abweichende Organi-
sation der kommunalen Provinzialverwaltung besteht in der Provinz
Hessen-Nassau. Bei der Bildung dieser Provinz war dieselbe
zu einer Einheit zunächst nur für die staatlichen Verwaltungs-
geschäfte gestaltet worden. Für die kommunale Vermögens-
von Rechts wegen Mitglied des Provinzialausschusses (G. für Hannover vom
7. Mai 1884 Art. 1).
4 Innerhalb der östlichen Provinzen bestanden in der Altmark, Kur-
mark, Neumark, Hinterpommern, Altvorpommern, Neuvorpommern und Rügen
noch besondere Kommunalverbände zur Verwaltung einzelner Institute und
Stiftungen mit Kommunallandtagen und Ausschüssen, deren Organisation
wesentlich auf altständischen Prinzipien beruhte. Gewisse Funktionen der-
selben sollten bis 1. Januar 1878 auf dıe Provinzialverbände übergehen,
während im übrigen die Aufhebung oder Umbildung der Verbände be-
sonderen Gesetzen vorbehalten wurde (PrO $ 1%) Bis jetzt ist die Auf-
hebung der kommunalständischen Verbände von Hinterpommern, Altvor-
pommern, Neuvorpommern und Rügen (G. vom 18. Januar 1881), der Neu-
mark (G. vom 19. Januar 1881) und der Kurmark (G. vom 22. Mai 1902)
erfolgt. — In Hannover haben sich die früheren Provinziallandschaften als
rein kommunale Körperschaften unter der Benennung Landschaften erhalten,
mit der Befugnis, das landschaftliche Vermögen, die landschaftlichen Stif-
tungen, Institute und Anstalten zu verwalten (G., die Provinziallandschaften
im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover, vom 22. September 1867).
Vgl. zum Vorstehenden E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 694.
# (G., betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der preußi-
schen Monarchie, vom 23. Juni 1876 8 8, GG., betr. die Vertretung des
Iauenbur) chen Landeskommunalverbandes, vom 16. März 1878 und 5. Fe-
ruar 1880.
# V,, betr. die Vertretung des lauenburgischen Landeskommunal-
verbandes, vom 24. August 1882. Über die Genehmigung derselben durch
die beiden Häuser des Landtages vgl. Bekanntmachung vom 19. März 1883.
KrO $ 145. G. über Einführung der PrO Art. v.