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des Provinzialrates und Provinzialausschusses dem Minister des
Innern zusteht ®?,
Die hohenzollernschen Lande bilden einen Re-
gierungsbezirk (Sigmaringen), der zugleich einen Kommunal-
verband höherer Ordnung („Landeskommunalverband“) darstellt.
Sie gehören zu keiner Provinz, bilden auch keine Provinz für sich,
sie zerfallen nicht in Kreise, sondern in Oberämter. Die kom-
munale Organisation der Oberämter (Amtsverfassung) ist analog
der Kreisverfassung gestaltet. Der Oberamtmann, die Amts-
versammlung und der Amtsausschuß haben ähnliche Funktionen
wie der Landrat, die Kreisversammlung und der Kreisausschuß,.
Als höhere Organe der obrigkeitlichen Verwaltung fungieren
Regierungspräsident, Bezirksregierung und Bezirksausschuß. An
die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialrates tritt der
zuständige Minister. Der Kommunallandtag und der Landesaus-
schuß sind auf die Erledigung kommunaler Angelegenheiten be-
schränkt ®,
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1. Bayern?! zerfällt in acht Kreise oder Regierungsbezirke,
an deren Spitze Kreisregierungen, und Distrikte, an deren
Spitze Bezirksämter stehen. Die Kreisregierungen sind in
Kammern eingeteilt. Ihr Geschäftsgang ist in der Regel büro-
mäßig; kollegialische Behandlung tritt nur ein, soweit Gesetz
oder Verordnung es vorschreiben, die Bezirksämter sind nur
büromäßig (monokratisch) organisiert. Diese Behörden hand-
haben die staatliche Verwaltung (allgemeine Landesverwaltung).
[Da sie ausschließlich mit Berufsbeamten besetzt sind und es
an Formationen der Art wie die preußischen Provinzialräte,
Bezirksausschüsse, Kreisausschüsse fehlt, findet eine Beteiligung
unbeamteter Elemente (Laien) bei der allgemeinen Landesverwal-
s® G, vom 19. Mai 1839, abgeändert durch G. vom 4. August 1904.
52 V, vom 7. Jan. 1852 und 18. Jan. 1854, Amts- und Landesordnung
vom 2, April 1873, VG 88 5 und 35. Vgl. Graf Brühl, Art. Hohenzollernsche
Lande im WStVR.
» Die Verwaltungsorganisation der deutschen Mittel- und Kleinstaaten
ist in den Darstellungen des StR dieser Länder im OFR der Gegenwart
(oben 389 Anm. 181, sowie — in kurzgefaßter Form — in den allgemeinen
Artikeln über die deutschen Einzelstaaten („Bayern“, „Sachsen*, „ Württem-
berg“ usw.) im WStVR geschildert. Auf diese Literatur wird hiermit ver-
wiesen.
ı V., die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betr., vom 17. Dezember 1825,
V. vom 24. Februar 1862, die Einrichtung der Distriktsverwaltungsbehörden
betr., V. vom 25. Januar 1863. Die Einführung der Landräte erfolgte durch
G. vom 15. August 1828. Die außerordentliche Berufung von Distrikts-
versammlungen für die Bewilligung von Distriktsumlagen war durch G. vom
11. September 1825 angeordnet. Die jetzige Organisation beruht auf dem
G., die Distriktsräte betr., vom 28. Maı 1852 und dem G., die Landräte betr.,
vom 28. Mai 1852.