Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 117. 457 
nicht stattb. Dagegen wird das Laientum, wie anderwärts, zu 
den Geschäften der kommunalen Verwaltung, auch in den 
höheren Verbänden, herangezogen. Kommunalverbände höherer 
Ordnung sind in Bayern die Kreise und die Distrikte: jeder Kreis 
bildet eine Kreisgemeinde und jeder Distrikt regelmäßig eine, 
unter Umständen auch mehrere Distriktsgemeinden]. Die Kreis- 
gemeinde wird an oberster Stelle durch das Kollegium des Land- 
rats, die Distriktsgemeinde durch den Distriktsrat repräsen- 
tiert. Der Distriktsrat setzt sich aus Großgrundbesitzern, welche 
teils mit Virilstimmen versehen sind, teils durch gewählte Ver- 
treter repräsentiert werden, und Abgeordneten der Gemeinden 
zusammen. Zu ihnen tritt noch ein Vertreter des Fiskus 
(„Staatsärars“) hinzu, wenn dieser bei den Umlagen beteiligt ist. 
Der Landrat besteht aus Vertretern der Distriktsräte, der der 
Kreisregierung direkt untergeordneten Städte, der Großgrund- 
besitzer, der Pfarrer und der Universitäten. Der Landrat wählt 
aus seiner Mitte einen Landratsausschuß, der Distrikts- 
rat einen Distriktsausschuß von je sechs Mitgliedern, 
welchen die Verwaltung des Distrikts- bezw. Kreisvermögens und 
die Aufsicht über die Distrikts- und Kreisanstalten zusteht. Die 
Distriktsräte und Landräte haben die Kontrolle dieser Verwal- 
tung, müssen zu wichtigen Akten derselben ihre Zustimmung 
geben und bewilligen die Kreis- und Distriktsumlagen. Die Re- 
gierung kann von den genannten Körperschaften Gutachten ein- 
ordern und diese haben -das Recht, Bitten und Beschwerden an 
dieselbe zu richten. 
2. Sachsen? ist für die Zwecke der Verwaltung in 
Kreishauptmannschaften und Amtshauptmann- 
schaften mit je einem Kreishauptmann und Amtshaupt- 
mann an der Spitze eingeteilt. Jede Amtshauptmannschaft 
bildet einen Kommunalverband höherer Ordnung („Bezirks- 
b Zu solcher Beteiligung kommt es nur insofern, als in den größten, 
sog. kreisunmittelbaren (den preußischen Stadtkreisen entsprechenden) Städten 
der Magistrat „Distriktsverwaltungsbehörde“ ist, d.h. an Stelle des Bezirks- 
amtes tritt (vgl. v. Seydel-Piloty 1 399) und die Magistrate in Bayern wie 
anderwärts zum größeren Teile aus Nichtbeamten bestehen. 
c Vgl. Art. „Kreis“ und „Bezirk“ (Bayern) im WStVR. 
® G., die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betr. 
vom 21. April 1873. G., die Bildung der Bezirksverbände und deren Ver- 
tretung betr. vom 21. April 1873. V., die Einführung der neuen organischen 
Verwaltungsgesetze in den Schönburgschen Rezeßherrschaften betr. vom 
19. September 1874. — Die Provinzialstände der Oberlausitz haben das Recht 
der Verwaltung gewisser provinzialständischer Anstalten und müssen beim 
Erlaß gewisser Gesetze gehört werden. Die Verbände der alterbländischen 
Kreise besitzen nur eine Bedeutung als Vermögenssubjekte und Wahlkörper- 
schaften für die erste Kammer. Vgl. Leuthold, SächsVerwR $ 16 N. 8. Im 
allgemeinen: Wach, Königl. Sächs. G., die Organisation der Behörden für 
die innere Verwaltung betr. vom 21. April 1873; Art. „Amtshauptmannschaft 
and Bezirk“ und Kreis (Sachsen) im WStVR; O. Mayer, SächsStR S. 257 ff.,
	        
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