Die Organe. $ 117. 457
nicht stattb. Dagegen wird das Laientum, wie anderwärts, zu
den Geschäften der kommunalen Verwaltung, auch in den
höheren Verbänden, herangezogen. Kommunalverbände höherer
Ordnung sind in Bayern die Kreise und die Distrikte: jeder Kreis
bildet eine Kreisgemeinde und jeder Distrikt regelmäßig eine,
unter Umständen auch mehrere Distriktsgemeinden]. Die Kreis-
gemeinde wird an oberster Stelle durch das Kollegium des Land-
rats, die Distriktsgemeinde durch den Distriktsrat repräsen-
tiert. Der Distriktsrat setzt sich aus Großgrundbesitzern, welche
teils mit Virilstimmen versehen sind, teils durch gewählte Ver-
treter repräsentiert werden, und Abgeordneten der Gemeinden
zusammen. Zu ihnen tritt noch ein Vertreter des Fiskus
(„Staatsärars“) hinzu, wenn dieser bei den Umlagen beteiligt ist.
Der Landrat besteht aus Vertretern der Distriktsräte, der der
Kreisregierung direkt untergeordneten Städte, der Großgrund-
besitzer, der Pfarrer und der Universitäten. Der Landrat wählt
aus seiner Mitte einen Landratsausschuß, der Distrikts-
rat einen Distriktsausschuß von je sechs Mitgliedern,
welchen die Verwaltung des Distrikts- bezw. Kreisvermögens und
die Aufsicht über die Distrikts- und Kreisanstalten zusteht. Die
Distriktsräte und Landräte haben die Kontrolle dieser Verwal-
tung, müssen zu wichtigen Akten derselben ihre Zustimmung
geben und bewilligen die Kreis- und Distriktsumlagen. Die Re-
gierung kann von den genannten Körperschaften Gutachten ein-
ordern und diese haben -das Recht, Bitten und Beschwerden an
dieselbe zu richten.
2. Sachsen? ist für die Zwecke der Verwaltung in
Kreishauptmannschaften und Amtshauptmann-
schaften mit je einem Kreishauptmann und Amtshaupt-
mann an der Spitze eingeteilt. Jede Amtshauptmannschaft
bildet einen Kommunalverband höherer Ordnung („Bezirks-
b Zu solcher Beteiligung kommt es nur insofern, als in den größten,
sog. kreisunmittelbaren (den preußischen Stadtkreisen entsprechenden) Städten
der Magistrat „Distriktsverwaltungsbehörde“ ist, d.h. an Stelle des Bezirks-
amtes tritt (vgl. v. Seydel-Piloty 1 399) und die Magistrate in Bayern wie
anderwärts zum größeren Teile aus Nichtbeamten bestehen.
c Vgl. Art. „Kreis“ und „Bezirk“ (Bayern) im WStVR.
® G., die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betr.
vom 21. April 1873. G., die Bildung der Bezirksverbände und deren Ver-
tretung betr. vom 21. April 1873. V., die Einführung der neuen organischen
Verwaltungsgesetze in den Schönburgschen Rezeßherrschaften betr. vom
19. September 1874. — Die Provinzialstände der Oberlausitz haben das Recht
der Verwaltung gewisser provinzialständischer Anstalten und müssen beim
Erlaß gewisser Gesetze gehört werden. Die Verbände der alterbländischen
Kreise besitzen nur eine Bedeutung als Vermögenssubjekte und Wahlkörper-
schaften für die erste Kammer. Vgl. Leuthold, SächsVerwR $ 16 N. 8. Im
allgemeinen: Wach, Königl. Sächs. G., die Organisation der Behörden für
die innere Verwaltung betr. vom 21. April 1873; Art. „Amtshauptmannschaft
and Bezirk“ und Kreis (Sachsen) im WStVR; O. Mayer, SächsStR S. 257 ff.,