Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. 8 118. 463 
(von Preußen ernannte) Kreisamtmänner sich befinden. 
Die Kreise sind Kommunalverbände und werden als solche durch 
die Kreisvorstände (sechs Mitglieder) vertreten, welche aus Wahlen 
der Gemeinderäte hervorgehen. 
8 118. 
Die Angehdörigkeit zu den Kommunalverbänden höherer 
Ordnung beruht auf dem Wohnsitz innerhalb des Verbandes, ver- 
bunden mit dem Besitz der Staats- oder Reichsangehödrigkeit. Den 
Angehörigen ist die Pflicht zur Übernahme kommunaler 
Ämter meist unter denselben Bedingungen und Beschränkungen 
wie den Angehörigen der Gemeinden die Pflicht zur Übernahme 
der Gemeindeämter auferlegt!. 
Die Kommunalverbände höherer Ordnung unterliegen ebenso 
wie die Gemeinden einer staatlichen Aufsicht. Die Ausübung 
derselben liegt teils in den Händen der Zentralbehörden, teils in 
denen der höheren unter Beteiligung von Elementen der Selbst- 
verwaltung gebildeten Bezirks- und Provinzialbehörden. Die Auf-- 
sicht äußert sich in der Bestätigung der kommunalen Statuten und 
der wichtigeren Akte der kommunalen Vermögensverwaltung sowie 
in dem Recht, die Vertretung des Kommunalverbandes aufzulösen ?, 
In Preußen& hat der innerhalb des, betreffenden Bezirkes fun- 
gierende staatliche Verwaltungsbeamte die Befugnis, Beschlüsse der 
kommunalen Versammlungen und Ausschüsse, gegen deren Gesetz- 
mäßigkeit Bedenken existieren, zu beanstanden; die Entscheidung 
darüber erfolgt im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens?®. Aus- 
1 Preuß. KrO für die östl. Provinzen $ 8, KrO für Hannover $ 8, für 
Hessen-Nassau $ 8, für Westfalen $ 8, für die Rheinprovinz $$ 8, 25, für 
Schleswig-Holstein $ 8. Zur Übernahme von Provinzialämtern und Man- 
daten zum Provinziallandtage besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung. 
Bayr. G. über die Distriktsräte vom 25. Mai 1852 Art. 8, über die Landrä 
vom 28. Mai 1852 Art.10, Sächs. G., die Bildung der Bezirksverbände betr., 
vom 21. April 1873 $ 19, die Organisation der Behörden für die innere Ver- 
waltung betr., vom 21. April 1873 3 14, 30, Württ. G. vom 21. Mai 1891 
Art. 31, 32, Bad. G. vom 5. Okt. 1863 $ 53, G. vom 1. März 1884 S 3, Hess. 
KrO und PrO vom 12. Juni 1874, 8. Juli 1911 Art. 7, S.-Mein. G. vom 15. April 
1868 Art.9, Braunschw. KrO 8$ 8 und 84, Anh. KrO 88 7 und 8, Schw.-Sondh. 
20 2 Reuß &L. G. vom 25. Jan. 1871 $ 6, Reuß j.L. G. vom 80. April 
Preuß. KrO für die östl. Provinzen $ 179, KrO für Hannover $ 107, 
für Hessen-Nassau $ 108, für Westfalen $ 95, für die Rheinprovinz $ 95, für 
Schleswig-Holstein S 143, PrO $ 122, Bayr. G. über die Distriktsräte vom 
28. Mai 1852 Art. 12, über die dräte vom 28. Mai 1852 Art. 19, Bad, G. 
vom 5. Okt. 1863 8 40, Hess. KrO Art, 97, S.-Weim. G. vom 9. Mai 1858 
‘2 L Sa achw. $ 55, Anh. KrO $ 56, Reuß j. L. G. vom 30. April 
s Für andere Staaten vgl. z.B. Seydel-Piloty, Bayı: StA I 632, 642£.; 
Salz I Bad. StA 196 f., 200; van Calker, Hess. StA 145f.; Göz, Württemb. 
3 KrO für die östl. Provinzen $ 178, für Hannover $ 106, für Hessen- 
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