464 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 118a,
gaben für solche Leistungen, welche dem Kommunalverbande
gesetzlich obliegen und welche dieser sich weigert zu tiber-
nehmen, können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde zwangs-
weise in den Etat desselben eingesetzt werden. Bestätigungs-
rechte bestehen für die kommunalen Ämter in der Regel nicht,
da die Inhaber derselben keine obrigkeitlichen Befugnisse aus-
zuüben haben, sondern auf die Verwaltung des kommunalen Ver-
mögens und der kommunalen Anstalten beschränkt sind*. Auch
diejenigen Personen, welche aus den Wahlen kommunaler Ver-
tretungen hervorgehend die staatlichen Verwaltungsbehörden als
unbeamtete Elemente zu verstärken berufen sind, bedürfen
keiner staatlichen Bestätigung.
VI. Die Organe der Justiz.
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Auch die Organisation der Justizbehörden hat im
Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts in allen deutschen Staaten
eine Neuordnung erfahren. Dazu gab schon die Trennung von
Justiz und Verwaltung, welche in dieser Zeit durchgeführt wurde,
Veranlassung. Nach Maßgabe der Grundverträge des Deutschen
Bundes waren die Staaten verpflichtet, eine Gliederung der Ge-
richte in drei Instanzen vorzunehmen. Die beiden obersten In-
stanzen waren überall kollegialisch organisiert. In erster Instanz
fungierten dagegen in einzelnen Ländern Kollegial-, in andern
Einzelgerichte. In noch andern kam eine gemischte Organi-
sation in der Weise vor, daß die geringeren Sachen von Einzel-
richtern, die größeren von Kollegialgerichten erledigt wurden.
Eigene drittinstanzliche Gerichte besaßen nur die größeren
Staaten; die kleineren Länder hatten sich entweder dem Ge-
richt eines größeren Staates angeschlossen oder sich zur Er-
richtung eines gemeinschaftlichen Gerichtes verbunden. Der-
artige gemeinschaftliche Gerichte wurden seit dem Jahre 1848
auch für die zweite, vereinzelt sogar für die erste Instanz ge-
schaffen.
Durch das Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar
1877! ist vom 1. Oktober 1879 an eine einheitliche Or.
ganisation der Gerichte in ganz Deutschland hergestellt
Nassau $ 107, für Westfalen $ 94, für die Rheinprovinz $ 94, für Schleswig-
Holstein $ 142, PrO $ 118.
* In Preußen bedarf der Landesdirektor der königlichen Betätigung.
PrO $S 87, G. vom 7. Mai 1884 für Hannover Art, 1, . vom 19. Mai 1889
für Posen Art. V.
6 Eine Ausnahme macht die Provinz Posen. Vgl. $ 116 8. 406.
1 Dasselbe ist auch in Helgoland eingeführt (V. vom 22. März 1891,
G. vom 4. Juni 1893). — Geltende Fassung des RGVG: Bek. des Reichs-
kanzlers vom 20. Mai 1898 (RGBl 371 f£.); dazu G. vom 20. März 1905, 5. Juni
1905, 1. Juni 1909, 22. Mai 1910.