474 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 120.
Sonderbund der Regierungen außer und neben dem Reich!), und
daß das Recht der Regierungen — also der Fürsten der 22
monarchischen Einzelstaaten und der Senate der drei Hanse-
städte —, den Bundesrat zu beschicken, kein ihnen eigenes
persönliches, sondern ein Recht ist, welches lediglich ihren Staaten
zusteht und von ihnen namens dieser Staaten ausgeübt wird (das
Reich ist kein Bund von Fürsten und Senaten, sondern ein aus
Staaten zusammengesetzter Bundesstaat).
„Verbündete Regierungen“ bedeutet somit eine Gesamtheit
der Staaten, jeder vertreten durch seine Regierung. Wie diese
Gesamtheit kein (besonderes) Bundesverhältnis darstellt, so erst
recht keine korporative Einheit. Der Träger der Reichsgewalt
ist keine vom Reiche verschiedene Korporation®, keine Personen-
einheit, sondern eine Mehrheit von Personen, das Reich also auch
in diesem Sinne (ganz abgesehen davon, daß der Kaiser nicht als
Monarch des Reiche bezeichnet werden darf) keine Einherrschaft,
sondern eine Mehr- oder Vielherrschaft (Pleonarchie, Pleonokratiel,
und zwar vom Typus der konstitutionellen aristokratischen Re-
publik m.]
Bundesrechts 60, Staatsrechtl. Erörterungen über die RV 43); v. Martitz, Be-
trachtungen über die Verfassung des norddeutschen Bundes 45; Grotefend
a,7ol: . Gierke in Schmollers Jahrb. Bd. VII 1145 ff., v. Rönne, Preuß.
tR Bd. IT S 175 S. 516; v. Sarwey, Württ. StR Bd. II 77; Rümelin in der
Zeitschr. f. d, ges. Staatswissensch. Bd XL 644 und 645 N. 1; O. Mejer,
Einleitung 280, 340; Brie, Theorie der Staatenverbindungen 126; v. Kirchen-
heim, Lehrb. d. deutsch. StR 280; Triepel, Interregnum 98ff.: Zorn, StR
Bd. 1 90; Bornhak, Allg. Staatsl. 241; Binding, Die rechtliche Stellung des
deutschen Kaisers 9, 11: Hübler, Organisation der Verwaltung 74; Arndt,
StR 114; v. Jagemann, Die deutsche RVerf (1904), 48 ff., 80 ff.; Rehm, Allg.
Staatsl. 100, 134 („Subjekt“ der Reichsgewalt seien die verbündeten Staaten,
Träger“ der Reichsgewalt die Fürsten und Senate); van Calker im HbdP
1 134 Abweichend vom Text insbes, Loening, Grundzüge der Verfassung
des Deutschen Reiches 50 ff., der (vom Standpunkt seiner Konstruktion des
Staates als „Rechtsverhältnis“, vgl. oben $ 3 N. 10, aus) das Subjekt der
Herrschergewalt des Reichs einerseits in dem Kaiser, andererseits in den im
Bundesrat organisierten Staaten erblickt.
® Dies ist die Ansicht von Geffeken; vgl. die Zitate oben $5 Anm. b.
Gegen Geffcken: Jellinek, Staatsl. 553 Anm 1; Loening, Grundzüge der RV
49, 50; Kulisch, ArchÖffR 16 152.
! So Zom, StR 1 und die deutsche RV 51, Gareis, AllgStR 38, van
Calker, HbdP 1 134. Die Anwendung des Wortes Republik auf das Reich
wollen diese Schriftsteller vermeiden, da Republik im modernen Sprach-
ebrauch gleichbedeutend sei mit Demokratie. Demgegenüber trägt Jellinek,
Staatsl. 712, kein Bedenken, das Reich dem Typus Republik zu unterstellen.
Er kann sich nicht nur auf Bismarck berufen, der bei der Beratung der
nordd. BV den Bundesrat die „republikanische Spitze“ des Bundes nannte
(Reichstag, 28. März 1867), sondern hat auch sachlich Recht. Schon bei
Machiavell bezeichnet „Republik“ nicht nur den demokratischen sondern
auch den aristokratischen Gegensatz zur Monarchie (oben 33) und dabei ist
es bis heute verblieben. Wie Jellinek und, im Sinne des Textes, das aristo-
kratische Moment betonend: Hubrich, HbdP 1 85, 86.
m Anschütz, Enzykl. 94. Ebenso oder doch ähnlich Hubrich, a. a. O.,
Geffcken, Verfassung des deutschen Reiches 17 und das Gesamtinteresse 15.