Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung. $ 11. 37 
10. Die subjektiven öffentlichen Rechte". 
s1l. 
I. Subjektive öffentliche Rechte stehen sowohl dem Staate 
und den anderen öffentlichrechtlichen Verbänden als den Indi- 
viduen im Staate zu. Dagegen haben die staatlichen Organe 
als solche keine selbständigen Rechte, sondern nur staatliche 
Kompetenzen?; Rechtsverhältnisse bestehen nur zwischen dem 
Staate und den Individuen. 
Die subjektiven öffentlichen Rechte der ein- 
zelnen sind teils Rechte aller Staatsangehörigen oder doch ganzer 
Klassen von Personen, teils Rechte bestimmter einzelner Individuen. 
Von den Privatrechten unterscheiden sich die öffentlichen 
subjektiven Rechte dadurch, daß sie dem Berechtigten nicht in 
seiner Eigenschaft als Individuum, sondern als Glied des Gemein- 
wesens zustehen*. Die Privatrechte dienen den eigenen Interessen 
des berechtigten Subjektes; die öffentlichen Rechte werden im 
öffentlichen Interesse geschaffen. Deshalb entspricht dem öffent- 
lichen Rechte regelmäßig eine Öffentliche Pflicht, welche freilich 
nicht immer die Ausprägung als Rechtspflicht erhalten hat. 
ı Hauptwerk: Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte 
(2. A. 1905). Vgl. ferner: Jellinek, Staatsl. 409 #.; C. F. Gerber, Über öffent- 
liche Rechte (1852); J. Ulbrich, Über öffentliche Rechte und Verwaltungs- 
erichtsbarkeit (1875); E. Loening, Deutsches V.R. 8ff.; v. Stengel, Öffent- 
che Rechte und Pflichten, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes 
2 177ff.; Th. Dantscher von Kollesberg, Die politischen Rechte der Unter- 
tanen (8 Lieferungen, 1888, 1892, 1894); Jellinek, Erklärung der Menschen- 
und Bürgerrechte (2. Aufl. 1904); v. Stengel, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 
und die Öffentlichen Rechte, im Verw.Arch. 8 176 ff.; Affolter, Ann.D.R. 
(1903) 181 ff.; O. Mayer, V.R.1 104 ff., Fleiner, Instit, 133 ff.; Kelsen, Haupt- 
probleme der Staatsrechtslehre 567 ff., 618 ff., 629 ff.; Anschütz, Enzykl. 87 £f, 
und Komm. 81ff.; Rehm, Allgem. Staatsl. (1907) 97 ff. Sehr beachtenswert 
ist die neuere italienische Literatur über die Materie; vgl. bes, Longo, La 
teoria dei diritti pubblici subbiettivi e il diritto amministrativo italiano 
(Palermo 1892); Santi Romano, la teoria dei diritti pubblici subbiettivi, in 
Orlando, Primo trattato completo di diritto amministrativo italiano (Milano 
1900) 1 108 ff. — Gegen die begriffliche Möglichkeit subjektiver öffentlicher 
Rechte des Individuums gegenüber dem Staat: Bornhak, Allg. Staatsl. 84, 
Preuß. Staater. (2. A.) 1 285 ff. 
2 „Da das Organ kein eigenes Recht, sondern nur staatliche Zuständig- 
keiten hat, so können diese auch kein Recht der das Organ versehenden 
Persönlichkeiten sein“: Jellinek, Staatsl. 561. Dagegen Preuß, Über Organ- 
persönlichkeit, SchmollersJ. (1902) 136: „Auch die Kompetenz ist ein sub- 
ektives Recht, aber ein besonders qualifiziertes; auch ihr Subjekt ist eine 
erson, aber eine besonders qualifizierte: kurz: die Kompetenz ist das sub- 
jektive Recht der Organpersonen als solcher.“ 
s Jellinek, System 138, 146, 193 ff., 223f. And. Ans.: B. Schmidt, Der 
Staat 93 ff. Den neuesten Versuch, das öffentliche Recht in Rechtsverhält- 
nisse nur zwischen Individuen aufzulösen und das Dasein von Rechten, und 
Pflichten des Staates als solchen zu leugnen, macht Affolter, Arch.Öff.R. 
17 1380 ff., bes. 131 Anm. 18. 
* Jellinek, System 54, 92.
	        
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