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die rechtmäßige Entstehung einer Befugnis begründet!?, hat bei
den genauen Aufzeichnungen, die tiber alle staatsrechtlich wichtigen
Vorgänge zu erfolgen pflegen, für das moderne Recht keinerlei
praktische Bedeutung.
IlI. Eine Aufhebung der öffentlichen Rechte kann erfolgen:
1. durch einen staatlichen Akt: jedenfalls durch Gesetz;
so weit es gesetzlich vorgesehen ist, auch durch Verwaltungs-
verfügung. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit gilt nur für
Privatrechte, insbesondere Vermögensrechte, und auch hier nur
als gesetzgeberisches Prinzip, nicht als formelle Schranke der
staatlichen Tätigkeit!®. Öffentliche Rechte dagegen unterliegen
unbedingt der Aufhebung und Umgestaltung im Wege der Gesetz-
gebung; doch wird auch bei diesen, sofern sie einen Vermögens-
wert repräsentieren, im Falle der Aufhebung regelmäßig eine
Entschädigung gewährt !*%;
2. durch den Tod des Berechtigten;
3. durch Verzicht, der aber nicht grundsätzlich und all-
gemein, sondern nur insoweit zulässig und wirksam ist, als dies
durch Rechtssatz — Gesetz oder Gewohnbeitsrecht — ausdrück-
lich anerkannt ists;
18 Zöpfl 1 ($ 75) 145; v. Gerber ($ 6) 17 N. 12.
18 Vgl. unten $ 222, wo auch die Literatur angegeben ist.
* Vgl. Jellinek, System 334 ff.; G. Meyer, Der Staat und die erworbenen
Rechte (1895), namentlich 36 ff.; Anschütz im Verw.Arch. 5 7ff. — Der Um-
stand, daß subjektive öffentliche Rechte durch einen einseitigen Akt des
Staates aufgehoben werden können, berechtigt nicht, wie Bornhak, Preuß.
St.R. 1 285 ff., Allg. Staatsl. 84 ff. und B. Schmidt, Der Staat 81 ff. tun, den-
selben den Charakter subjektiver Rechte überhaupt abzusprechen. — Bei-
spiele für die (auch hier freiwillig, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht
vom Staate gewährten) Schadloshaltung der Betroffenen wegen Beseitigun
ihrer öffentlichen Rechte bieten die Gesetze Preußens (vom 18, Juli 189 )
und Bayerns (vom 9. Juni 1899) betr. die Entschädigung der Standesherren
für Aufhebung ihrer Steuerfreiheiten. — Thronfclgeansprüche der Mitglieder
regierender Häuser machen von dem im Text ausgesprochenen Grundsatz
keine Ausnahme; e. u. $ 86. A. M. Rehm, Modernes Fürstenrecht (1904)
TE. 79 ff, der insbesondere irrt, wenn er (749 ff.) nach positivem Recht eine
Entschädigungspflicht des Staates bei Schmälerungen agnatischer Rechte
behaupten will. Die von ihm (81) angerufenen Präzedenzfälle beweisen nur,
daß Billigkeitserwägungen und Rechtssätze nicht dasselbe sind.
a Der Text der Vorauflagen (6. A. 37) drückt sich hier einigermaßen
unbestimmt aus. Doch war G. Meyer jedenfalls zu denjenigen Schriftstellern
zu rechnen, welche die subjektiven öffentlichen Rechte grundsätzlich für
unverzichtbar erklären. In diesem Sinne ist der Text klargestellt worden. —
Die Frage der Verzichtbarkeit öffentlicher Rechte ist streitig; vgl darüber
die monographische Darstellung von Schoenborn, Studien zur Lehre vom
Verzicht im öffentlichen Recht (1908), Das Prinzip der Unverzichtbarkeit
vertreten außer Schoenborn (61, 71 ff., 95) insbesondere Jellinek, System 340 ff.
und Fleiner, Institut. 169, 170. Ihnen ist zuzustimmen. Der grundsätzliche
Ausschluß der Verzichtbarkeit gründet sich nicht darauf, daß jedes öffent-
liche Recht zugleich eine Pflicht sei (dies trifft nicht notwendig zu und ist
auch oben S. 37 nur als Regel behauptet), sondern darauf, daß das öffentliche
Recht (man denke an das Wahlrecht, den Anspruch auf Unterlassung gesetz-
widriger Eingriffe der Verwaltung in die persönliche Freiheit, den Gehalts-