Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

40 Einleitung. $ 11. 
die rechtmäßige Entstehung einer Befugnis begründet!?, hat bei 
den genauen Aufzeichnungen, die tiber alle staatsrechtlich wichtigen 
Vorgänge zu erfolgen pflegen, für das moderne Recht keinerlei 
praktische Bedeutung. 
IlI. Eine Aufhebung der öffentlichen Rechte kann erfolgen: 
1. durch einen staatlichen Akt: jedenfalls durch Gesetz; 
so weit es gesetzlich vorgesehen ist, auch durch Verwaltungs- 
verfügung. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit gilt nur für 
Privatrechte, insbesondere Vermögensrechte, und auch hier nur 
als gesetzgeberisches Prinzip, nicht als formelle Schranke der 
staatlichen Tätigkeit!®. Öffentliche Rechte dagegen unterliegen 
unbedingt der Aufhebung und Umgestaltung im Wege der Gesetz- 
gebung; doch wird auch bei diesen, sofern sie einen Vermögens- 
wert repräsentieren, im Falle der Aufhebung regelmäßig eine 
Entschädigung gewährt !*%; 
2. durch den Tod des Berechtigten; 
3. durch Verzicht, der aber nicht grundsätzlich und all- 
gemein, sondern nur insoweit zulässig und wirksam ist, als dies 
durch Rechtssatz — Gesetz oder Gewohnbeitsrecht — ausdrück- 
lich anerkannt ists; 
18 Zöpfl 1 ($ 75) 145; v. Gerber ($ 6) 17 N. 12. 
18 Vgl. unten $ 222, wo auch die Literatur angegeben ist. 
* Vgl. Jellinek, System 334 ff.; G. Meyer, Der Staat und die erworbenen 
Rechte (1895), namentlich 36 ff.; Anschütz im Verw.Arch. 5 7ff. — Der Um- 
stand, daß subjektive öffentliche Rechte durch einen einseitigen Akt des 
Staates aufgehoben werden können, berechtigt nicht, wie Bornhak, Preuß. 
St.R. 1 285 ff., Allg. Staatsl. 84 ff. und B. Schmidt, Der Staat 81 ff. tun, den- 
selben den Charakter subjektiver Rechte überhaupt abzusprechen. — Bei- 
spiele für die (auch hier freiwillig, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht 
vom Staate gewährten) Schadloshaltung der Betroffenen wegen Beseitigun 
ihrer öffentlichen Rechte bieten die Gesetze Preußens (vom 18, Juli 189 ) 
und Bayerns (vom 9. Juni 1899) betr. die Entschädigung der Standesherren 
für Aufhebung ihrer Steuerfreiheiten. — Thronfclgeansprüche der Mitglieder 
regierender Häuser machen von dem im Text ausgesprochenen Grundsatz 
keine Ausnahme; e. u. $ 86. A. M. Rehm, Modernes Fürstenrecht (1904) 
TE. 79 ff, der insbesondere irrt, wenn er (749 ff.) nach positivem Recht eine 
Entschädigungspflicht des Staates bei Schmälerungen agnatischer Rechte 
behaupten will. Die von ihm (81) angerufenen Präzedenzfälle beweisen nur, 
daß Billigkeitserwägungen und Rechtssätze nicht dasselbe sind. 
a Der Text der Vorauflagen (6. A. 37) drückt sich hier einigermaßen 
unbestimmt aus. Doch war G. Meyer jedenfalls zu denjenigen Schriftstellern 
zu rechnen, welche die subjektiven öffentlichen Rechte grundsätzlich für 
unverzichtbar erklären. In diesem Sinne ist der Text klargestellt worden. — 
Die Frage der Verzichtbarkeit öffentlicher Rechte ist streitig; vgl darüber 
die monographische Darstellung von Schoenborn, Studien zur Lehre vom 
Verzicht im öffentlichen Recht (1908), Das Prinzip der Unverzichtbarkeit 
vertreten außer Schoenborn (61, 71 ff., 95) insbesondere Jellinek, System 340 ff. 
und Fleiner, Institut. 169, 170. Ihnen ist zuzustimmen. Der grundsätzliche 
Ausschluß der Verzichtbarkeit gründet sich nicht darauf, daß jedes öffent- 
liche Recht zugleich eine Pflicht sei (dies trifft nicht notwendig zu und ist 
auch oben S. 37 nur als Regel behauptet), sondern darauf, daß das öffentliche 
Recht (man denke an das Wahlrecht, den Anspruch auf Unterlassung gesetz- 
widriger Eingriffe der Verwaltung in die persönliche Freiheit, den Gehalts-
	        
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