Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

508 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 129. 
Person!? durch verdeckte, in eine Wahlurne !® niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen 
von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen ver- 
sehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem 
Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amt- 
lichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst keine Kenn- 
zeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 
15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; 
sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. Es ist ent- 
weder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm ver- 
bunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren 
von dem Vorstandstische (Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz 
nimmt und an dem die Wahlurne aufgestellt wird) getrennten 
Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
In jedem Stimmbezirke müssen zum Zwecke der Wahlen 
Listen angelegt werden, in welche die zur Wahl Berechtigten ein- 
zutragen sind!. Diese Listen werden spätestens vier Wochen vor 
dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt. 
Einsprachen gegen dieselben sind binnen acht Tagen nach Beginn 
der Auslegung anzubringen !® und innerhalb der nächsten vierzehn 
Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur 
diejenigen Personen haben das Recht zu wählen, welche sich in 
den Listen verzeichnet finden. Bei einzelnen Neuwahlen, welche 
innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl statt- 
finden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der 
Wahlliste nicht. 
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vorsteher- 
nicht haltbar: Rechtsprechung des RG in Strafsachen 6517 ft., Reichel, DJZ 
15 985 ff. (de lege ferenda), Galli, das. 1226. 
12 Die Behauptung Thudichums, RV 149, daß jemand, der sich in Haft 
befindet, verlangen könne, zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes seiner 
Haft entlassen zu werden, ist nicht zutreffend. Vgl. dagegen R. v. Mohl 
943 ff.; v. Rönne, StR des Deutschen Reiches a.a.0. 244 N. 5; Seydel, Ann. 
2.2.0.364. [Jedoch ist Wählern, welche durch körperlicheGebrechen behindert 
sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, gestattet, sich der Beihülfe einer Ver- 
en zu bedienen: WRegl (Fassung vom 28. April 1909) $ 15 
8. 2, 
ı8 Nähere Vorschriften über Einrichtung und Aufstellung der Wahl- 
urnen gibt das WRegl $ 11 Abs. 2, Fassung vom 4. Juni 1913 (RGBI 314). 
Über die Mißstände, welche zum Erlaß dieser Vorschriften führten vgl. 
Siegfried in AnnDR 1906 735 ff, Hatschek 357. 
14 WRegl (Fassung vom 28. April 1903) $ 11. Weitere Vorschriften 
zur Sicherung des Wahlgeheimnisses siehe daselbst, $ 15. Näheres bei 
Hatschek 362 ff. 
I Näheres bei Hatschek 310 ff. 
15 Vgl. hierzu Hofner in AnnDR 1%6 296 ff.
	        
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