508 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 129.
Person!? durch verdeckte, in eine Wahlurne !® niederzulegende
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen
von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen ver-
sehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem
Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amt-
lichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst keine Kenn-
zeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu
15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein;
sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. Es ist ent-
weder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm ver-
bunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Vorstandstische (Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz
nimmt und an dem die Wahlurne aufgestellt wird) getrennten
Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
In jedem Stimmbezirke müssen zum Zwecke der Wahlen
Listen angelegt werden, in welche die zur Wahl Berechtigten ein-
zutragen sind!. Diese Listen werden spätestens vier Wochen vor
dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Einsprachen gegen dieselben sind binnen acht Tagen nach Beginn
der Auslegung anzubringen !® und innerhalb der nächsten vierzehn
Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur
diejenigen Personen haben das Recht zu wählen, welche sich in
den Listen verzeichnet finden. Bei einzelnen Neuwahlen, welche
innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl statt-
finden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der
Wahlliste nicht.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vorsteher-
nicht haltbar: Rechtsprechung des RG in Strafsachen 6517 ft., Reichel, DJZ
15 985 ff. (de lege ferenda), Galli, das. 1226.
12 Die Behauptung Thudichums, RV 149, daß jemand, der sich in Haft
befindet, verlangen könne, zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes seiner
Haft entlassen zu werden, ist nicht zutreffend. Vgl. dagegen R. v. Mohl
943 ff.; v. Rönne, StR des Deutschen Reiches a.a.0. 244 N. 5; Seydel, Ann.
2.2.0.364. [Jedoch ist Wählern, welche durch körperlicheGebrechen behindert
sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen
dem Wahlvorsteher zu übergeben, gestattet, sich der Beihülfe einer Ver-
en zu bedienen: WRegl (Fassung vom 28. April 1909) $ 15
8. 2,
ı8 Nähere Vorschriften über Einrichtung und Aufstellung der Wahl-
urnen gibt das WRegl $ 11 Abs. 2, Fassung vom 4. Juni 1913 (RGBI 314).
Über die Mißstände, welche zum Erlaß dieser Vorschriften führten vgl.
Siegfried in AnnDR 1906 735 ff, Hatschek 357.
14 WRegl (Fassung vom 28. April 1903) $ 11. Weitere Vorschriften
zur Sicherung des Wahlgeheimnisses siehe daselbst, $ 15. Näheres bei
Hatschek 362 ff.
I Näheres bei Hatschek 310 ff.
15 Vgl. hierzu Hofner in AnnDR 1%6 296 ff.