Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung. $ 12. 41 
4. durch Verlust derjenigen Eigenschaften, welche 
die Voraussetzung der Berechtigung bilden; 
5. durch Zeitablauf bei denjenigen Rechten, welche, wie 
z. B. das Recht auf gewisse Beamtenstellungen oder auf die Mit- 
gliedschaft in Vertretungskörpern, nur auf Zeit erworben werden. 
Dagegen wird durch Verlust des Besitzes an und für sich 
nicht das Recht verloren, sondern nur die Geltendmachung des- 
selben unmöglich gemacht. In bezug auf die höchste Macht ist 
jedoch auch in dieser Beziehung der Besitzstand entscheidend. 
Die erlöschende Verjährung ist nur dann ein Aufhebungs- 
grund öffentlicher Rechte, wenn sie durch eine ausdrückliche 
gesetzliche Bestimmung dafür erklärt wird !®, 
III. Die Staatenverbindungen. 
1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen !. 
8 12. 
Der Begriff Staatenverbindungen wird in einem weiteren 
und in einem engeren Sinne gebraucht. 
1. Staatenverbindungen im weiteren Sinne sind 
alle Vereinigungen mehrerer Staaten, Es gehören dazu auch die 
rein völkerrechtlichen Staatenvereine und Allianzen sowie die 
Unionen?, d. h. die Vereinigungen monarchischer Staaten, 
anspruch der Beamten, das Recht des Versicherten auf Krankenhilfe) nicht 
lediglich im Einzel-, sondern immer auch im Gesamtinteresse statuiert ist 
(richtig Fleiner, Institut. a. a. O.), so daß sein Bestand nicht von der Dis- 
position des Inhabers abhängig sein kann. 
Vgl. zu der hier erörterten Frage auch die Spezialliteratur über den 
Thronverzicht unten bei $ 91. 
35 Dantscher v. Kollesberg a. a. O. Lief. ILL 173. 
1 Über den Begriff und die Arten der Staatenverbindungen vgl. außer 
Brie, Theorie der Staatenverbindungen (1886) und Jellinek, Die Lehre von 
den Staatenverbindungen (1882): Jellinek, Staatsl. 737 ff. und System 234 ff. ; 
Rehm, Staatsl. 70 ff. und Staatsl. (1907) 24 ff.; Bornhak, Allgem. Staatsl. 218 ff.; 
Loening, Handwörterb. 3. Aufl. 7 724 ff.; Anschütz, Enzyklop. 13 ff.; v. Ull- 
mann, Völkerr. (1908) 91; v. Liszt, Völkerrecht (6. Aufl.) 51; Hubrich, Handb. 
d. Pol. 1 82f.; Hatschek, Allgem. St.R. 8, das Recht der modernen Staaten- 
verbindung. 
® Auf die Entwicklung der Begriffe PersonaluniouundRealunion 
ist von wesentlichem Einflusse gewesen: H. A. Zachariä, Zur schleswig- 
holsteinischen Frage. (1847), Deutsches Staats- und Bundesrecht 1 ($ 28) 104 #. 
Aus neuerer Zeit ist zu nennen: F. v. Juraschek, Die Entwicklungsgeschichte 
der Begriffe Personalunion und Realunion, in Hartmanns Z, f. Gesetzgebung 
und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentl. Rechtes 4 105 tt.; Der- 
selbe, Personalunion und Realunion. (1878); J. Ulbrich, Die rechtliche Natur 
der österreichisch-ungarischen Monarchie. (1879); Jellinek, Staatsl. 750 ff.; 
Hatschek a. a. O. 8 18ff.; v. Juraschek gibt jedoch dem Begriffe Realunion 
eine durch die geschichtliche Entwicklung und den bisherigen Sprachgebrauch 
nicht gerechtfertigte Ausdehnung, wenn er denselben auch auf solche Fälle 
anwendet, in welchen nicht der Monarch, sondern andere Organe, z. B. Volks- 
vertretung oder Gerichte, den mehreren Staaten gemeinsam sind.
	        
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