Die Organe. $ 135a. sol
unmittelbaren Verwaltung des Reiches tiberwiesen werden. Den
Gegensatz zu den Amtszweigen, welche sich in der eigenen und
unmittelbaren Verwaltung des Reiches befinden, bilden diejenigen
Angelegenheiten, hinsichtlich deren dem Reiche lediglich die
Gesetzgebung und Beaufsichtigung zusteht. Auf diese darf sich
die Tätigkeit der Spezialvertreter nicht erstrecken. Umfaßt das
Ressort der Behörde gleichzeitig Gegenstände, welche der Auf-
sicht, und solche, welche der Verwaltung des Reiches unterliegen,
so ist die Übertragung der Stellvertretung auf die Vorstände nur
hinsichtlich letzterer zulässig!!. In der Befugnis der Stell-
vertretung ist auch das Recht der Gegenzeichnung der in den
betreffenden Geschäftsbereich hineinfallenden kaiserlichen An-
ordnungen und Verfügungen, einschließlich der vom Kaiser zu
ublizierenden Gesetze und zu erlassenden Verordnungen, ent-
halten. Dagegen haben die Spezialstellvertreter nicht die Befug-
nis, den Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Vorsitzender
des Bundesrates zu vertreten!?, Es besteht daher auch keinerlei
rechtliche Notwendigkeit, daß die Spezialvertreter Bundes-
ratsmitglieder sind, wenn es auch aus politischen Gründen
wünschenswert erscheint, daß dieselben einen Sitz im Bundesrat
aben.
Die Ernennung der Stellvertreter geschieht durch den Kaiser
auf Antrag des Reichskanzlers; [ohne einen solchen Antrag darf
die Ernennung nicht erfolgen, es darf m. a. W. dem Reichs-
kanzler ein Stellvertreter niemals aufgedrängt werden]. Bei der
Ernennung ist der Umfang der Stellvertretungsbefugnis genau zu
bestimmen.
Die Stellvertreter tragen für alle Handlungen, welche sie
auf Grund ihrer Stellvertretungsbefugnis vornehmen, die Ver-
ant wo rtlichkeit in demselben Umfange wie der Reichs-
anzler ?®,
ı1 Smend, a. a. O.; Rosenthal, 38.
12 Denn das Stellvertretungsgesetz bezieht sich, wie oben 529, 530 und
$ 124 Anm. c, dargelegt, überhaupt nicht auf den Reichskanzler als Vor-
sitzenden des Bundesrates.
18 Dieser aus der Natur der Sache wie aus dem Zweck des Stell-
vertretungsgesetzes sich ergebende Grundsatz ist auch in den Verhandlungen
des Reichstages vom 5., 8. und 9. März 1878 sowohl von Bundesratsmit-
liedern (Bismarck, Sten. Ber. 346, Minister v. Mittnacht a.a. O0.
12) ae von Reichstagsabgeordneten (Haenel,. a. a. O. 322, 407 und 409,
v. Bennigsen, 2.2.0.331; Lasker, a.a.0. 389) wiederholt ausgesprochen
worden. Vgl. auch Jo&l, a. a. O. 788 und 789; ferner Dambitsch, RV 376;
Rosenthal, a. a. O. 40, 41. [A. M. Arndt, RStR 686: die Stellvertreter des
Reichskanzlers seien dem Bundesrat und Reichstag nicht verantwortlich.
Demgegenüber ist zu fragen, welche staatsrechtliche Bedeutung denn die
auf Grund des StellvG geleistete Gegenzeichnung haben soll, — und fest-
zustellen, daß das StellvG die rechtliche Möglichkeit schaffen will, den
Reichskanzler nicht nur von Arbeit, sondern vor allem auch von Verant-
wortlichkeit zu entlasten, soweit er entlastet zu sein wünscht. Arndt
steht mit seiner Behauptung vollkommen allein.]