Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

536 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 136, 
5. die Reichsbankbehörden, nämlich das Reichs- 
bankdirektorium, welches die Verwaltung der Reichsbank 
unter Leitung des Reichskanzlers führt, und das Reichsbank- 
kuratorium, das aus dem Reichskanzler und vier Mitgliedern 
besteht und unter dem Vorsitz des ersteren die dem Reiche zu- 
stehende Aufsicht über die Reichsbank ausübt ??; 
6. das Reichspostamt als Zentralbehörde für die Post- 
und Telegraphenverwaltung. Dasselbe zerfällt in drei Abteilun- 
gen, von denen die eine die allgemeinen Angelegenheiten, ins- 
besondere die Personalien, die beiden anderen die Angelegenheiten 
der Post und der Telegraphie bearbeiten. Die lokale Verwaltung 
liegt in den Händen der Öberpostdirektionen und Postümter, 
welche, wo das Bedürfnis es erfordert, auch getrennt als Post- 
und Telegraphenämter vorkommen; 
7. das Reichsjustizamt für die dem Reiche obliegenden 
Geschäfte der Justizverwaltung; 
8. das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen (in Elsaß-Lothringen und Luxemburg); 
9. das Reichsschatzamt für die Finanzverwaltung des 
Reiches; 
10. das Reichskolonialamt für die Verwaltung der 
Schutzgebiete des Reichs mit Ausnahme von Kiautschou ?®; 
III. Neben den dem Reichskanzler untergeordneten Ämtern 
besitzt das Reich noch eine Anzahl von Verwaltungsbehörden, 
welche die ihnen übertragenen Gegenstände in richterlicher 
Unabhängigkeit ohne Einfluß des Reichskanzlers entscheiden. 
8 sind: 
1. das Bundesamt für Heimatwesen. Dasselbe 
entscheidet Streitigkeiten zwischen mehreren Armenverbänden 
über die Unterstützung Hilfsbedürftiger, vorausgesetzt, daß a) die 
Armenverbäinde verschiedenen Bundesstaaten angehören und 
b) nicht bloß die Organisation und Örtliche Abgrenzung der 
Armenverbände Gegenstand des Streites ist®*. Die Landesgesetz- 
ebung ist befugt, die Kompetenz des Bundesamtes auch auf 
treitsachen zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates 
auszudehnen ®®, 
13 Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 88 25 und 26. 
s8 Vgl oben 535 und Anm. 17. 
24 G, über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 bez. 80. Mai 
1908 88 Al ff. Aurgedehnt auf Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 
15. Nov. 1870, auf Württemberg und Baden durch RG vom 8. Nov. 1871, 
auf Elsaß-Lothringen durch RG vom 30. Mai 1908 Art. 5, auf Bayern durch 
RG vom 30. Juni 1913 $ 1 (vgl. oben 429 Anm. 18). 
25 Dies ist geschehen in Preußen (AusfG vom 8, März 1871 88 57 und 
59), Hessen (G. vom 11. Juli 1871 Art. 9 und 17), S.-Weimar (G. vom 28. Febr. 
1872 $ 10), 8.-Altenburg (G. vom 9. Juni 1871 $8$ 11 und 12), S.-Kob.-Gotha 
(G. vom 31. Mai 1871 $s 92 und 34), Oldenburg (G. vom 28. Jan. 1882 Art,
	        
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