Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

538 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 137. 
2. der preußischen Hauptverwaltung der Staats- 
schulden zur Verwaltung der Reichsschuld®*; 
3. der preußischen OÖberrechnungskammer 
als Rechnungshof des Deutschen Reiches ®°. 
$ 197. 
Die Justizbehörden des Reiches sind: 
1. das Reichsgericht. Im Jahre 1869 wurde ein oberster 
Gerichtshof mit dem Sitz in Leipzig für die letztinstanzliche Ent- 
scheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete des Handelsrechtes 
errichtet, dessen Kompetenz später auch auf andere Gebiete ge- 
meinschaftlicher Gesetzgebung ausgedehnt wurde!. Dieses Reichs- 
oberhandelsgericht bat mit dem 1. Oktober 1879 aufgehört zu 
bestehen. An seine Stelle ist das Reichsgericht getreten®, 
welches ebenfalls seinen Sitz in Leipzig hat®. 
Das Reichsgericht ist zuständig: a) in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten für Verhandlung und Entscheidun 
über die Rechtsmittel der Revision gegen die Endurteile und 
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte*, 
b) in Strafsachen: «) für die Untersuchung und Ent- 
scheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hoch- 
verrats und Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den 
Kaiser oder gegen das Reich gerichtet sind und des militärischen 
Verrats®, £) für die Verhandlung und Entscheidung über das 
Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in 
erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandes- 
gerichte begründet ist und gegen die Urteile der Schwurgerichte, 
y) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts- 
&%4 Vgl. $ 208. 
35 Vgl. 5 209. 
1 G., betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- 
sachen, vom 12. Juni 1869. Ausgedehnt auf Baden und Südhessen durch 
Art. 80 der Verf. vom 15. Nov. 1870, auf Württemberg durch Vertr. vom 
25. Nov. 1870 Art. 2 Nr. 6, auf Bayern durch G. vom 22. April 1871. 
82 RGVG 88 125—141. Abänderung des $ 136 durch RG vom 17. März 1886. 
® RG über den Sitz des Reichsgerichtes vom 11. April 1877. 
“ RGVG $ 135. Über die Befugnis der Landesgesetzgebung zur Er- 
ee oberster Landesgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vgl. 
a 8. 469. 
6 RGVG 8 1386. RG gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 
8. Juli 1893 8 12. Die Entscheidungen über Hochverrat und Landesverrat 
gegen Kaiser und Reich waren durch Art. 75 der RV dem Oberappellations- 
gericht zu Lübeck übertragen. Die näheren Bestimmungen über die Zu- 
ständigkeit und das Verfahren des Öberappellationsgerichtes sollten im 
Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen; bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes 
sollte es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen 
Bundesstaaten sein Bewenden haben. Da die betreffenden Bestimmungen 
niemals erlassen sind, so ist Art, 75 der RV tatsächlich nicht in Wirksam- 
keit getreten.
	        
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