Die Organe. $ 137. 539
mittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der
Berufungsinstanz, wenn es sich um Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über Erhebung öffentlicher in die Reichs-
kasse fließender Abgaben und Gefälle handelt und die Staats-
anwalischaft die Entscheidung des Reichsgerichtes beantragt ®,
c) bei Berufungen gegen Entscheidungen des Reichs-
atentamtes’, d) bei Berufungen und Beschwerden gegen
ntscheidungen der Konsuln und Konsular-
gerichte®, e) in einer Reihe von Angelegenheiten auf
Grund landesgesetzlicher Vorschriften, welche dem Reichsgericht
meist auf Antrag der Einzelstaaten durch Reichsgesetze oder
kaiserliche Verordnung übertragen sind®. Das Amt der Staats-
anwaltschaft wird beim Reichsgericht ausgeübt durch
einen ÖOberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichs-
anwälte!°;
2. die Konsuln und Konsulargerichte!! in den-
jenigen außereuropäischen Ländern, in welchen dem Deutschen
Reiche kraft völkerrechtlicher Verträge oder Herkommens eine
Gerichtsbarkeit über seine Angehörigen zusteht. Die Ausübung
der Gerichtsbarkeit findet teils durch den Konsul als Einzel-
richter, teils durch das Konsulargericht statt, das aus dem Konsul
und zwei oder vier Beisitzern besteht, welche dieser aus den
achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher
aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes ernennt.
Die Zuständigkeit des Konsuls umfaßt die den Amtsgerichten,
die des Konsulargerichtes die den Schöffengerichten und Land-
gerichten zugewiesenen Sachen. Auf die vor die Schwurgerichte
oder in erster Instanz vor das Reichsgericht gehörigen Strafsachen
e RGVG $ 136.
? RPatG vom 7. April 1891 3
8 RG über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 8 14.
9? Die dem Reichsgericht hierdurch übe enen Geschäfte sind, ab-
esehen von den Urteilen in den am 1. Okt. 1879 anhängigen Prozessen
(EG zum RGVG 815, KaisV vom 26. Sept. 1879), namentlich die letztinstanz-
lichen Erkenntnisse in Ablösungs- und Auseinandersetzungssachen für Preußen
und diejenigen Staaten, in denen die hierauf bezüglichen Funktionen preußi-
schen Behörden übertragen sind (EG zum RGVG 8 3, KaisV vom 26. Sept.
1879), die Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde
in Streitigkeiten gegen den Landesherrn und seine Familie für Preußen,
Hessen und Waldeck (EG zum RGVG ? 3, KaisV vom 26. Sept. 1879), die
Entscheidung der Kompetenzkonflikte in der Freien und Hansestadt Bremen (EG
zum RGVG 8 17, KaisV vom 26. Sept. 1879), und die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg (RG vom 14. März 1881. Dazu kommen die Vorentscheidungen
über Rechtsverfolgung von Beamten in den Staaten, die keinen obersten
Yerwaltungsgerichtehof besitzen, nach Maßgabe des $ 11 des EG zum
10 RGVG 8 148.
11 RG über die Konsulargerichtebarkeit vom 7. April 1900. Vgl. G. Meyer-
Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes. 4. Aufl. $ 114.