Die Organe. $ 189. sol
heiten, im Reichsgesetzblatt zu verkündeng. Die Delegation lautet
auf die Person des betreffenden Statthalters (erlischt also mit Tod,
Rücktritt und Entlassung desselben) und ist jederzeit, unter Inne-
haltung der Formen, in denen sie zu erteilen ist, widerruflich.
In seiner Eigenschaft als Delegatar des Kaisers gilt der Statt-
halter nicht als Minister oder sonstiger Beamter, sondern als
Regierungsstellvertreterh („Vizekaiser“) und ist dem-
emäß nur seinem Auftraggeber, dem Kaiser, nicht Dritten, ins-
Besondere nicht dem Landtage verantwortlichi. Verantwortlich für
ihn ist der Staatssekretär, ohne dessen Gegenzeichnung die
vizekaiserlichen Anordnungen des Statthalters nicht gültig, d.h.
nicht vollziehbar sind.
Soweit also der Statthalter als Vizekaiser handelt, ist der
Staatssekretär für ihn ministeriell verantwortlich; soweit er selbst
als kaiserlicher Minister auftritt, kann er sich durch den Staats-
sekretär vertreten lassen. Der Staatssekretär kann insbesondere
kaiserliche Erlasse in Landesangelegenheiten rechtswirksam kontra-
signieren. Seine Stellung zum Statthalter in dessen ministerieller
Eigenschaft ist die eines Stellvertreters des Reichskanzlers im
Sinne des Gesetzes vom 17. März 1878 (oben $135a) zum Reichs-
kanzler, nur daß die Vertretungsmacht hier auf Gesetzk, bei den
Stellvertretern des Reichskanzlers dagegen auf Übertragung durch
den Kaiser beruht. Eine Vertretung des Statthalters in seiner
Eigenschaft als Vizekaiser findet nicht statt, ebensowenig eine
Vertretung des Staatssekretärs in dessen ministeriellen Funk-
tionen.
Der Staatssekretär steht an der Spitze des Ministeriums
für Elsaß-Lothringen. Diese oberste Verwaltungsbehörde
des Landes vereinigt in sich die Zuständigkeiten zweier älteren,
durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 (oben 544) aufgelösten Be-
hörden: des Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen und des Ober-
präsidiums; sie steht zu dem Statthalter in demselben Unter-
ordnungsverhältnis wie die obersten Reichsämter (oben 522) zum
Reichskanzler. Das Ministerium ist in Abteilungen (gegenwärtig
vier: Abteilung des Innern, Abteilung für Justiz und Kultus,
Abteilung für Finanzen, Handel und Domänen, Abteilung für
Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) gegliedert. An der
Spitze der Abteilungen stehen der Staatssekretär und Uhnter-
staatssekretäre.]
8 V betr. Einführung des BGBl vom 26. Juli 1867, BGBl 24. Dem-
entsprechend die Praxis. Die jetzt in Kraft stehende gemäß $ 3 des VG
erlassene KaisV ist vom 14. Mai 1914, RGBl 123.
h Oben N 98.
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