Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung. $ 13, 45 
Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen scheiden sich nach 
der Struktur der Verbindung in Staatenstaaten im engeren 
Sinne (auch „Suzeränetätsverhältnisse* genannt)g und Bundes- 
staaten. Beim Staatenstaat im engeren Sinne ist die Struktur 
des Verbandes eine herrschaftliche (Herrschaftsverband), beim 
Bundesstaat dagegen eine genossenschaftliche (Genossenschafts- 
verband, Staatenkorporation). Die Verschiedenheit kommt darin 
zum Ausdruck, daß beim Staatenstaat im engeren Sinne einer der 
verbundenen Staaten (der Suzerän) als Alleinträger der die andern 
beherrschenden Verbandsgewalt erscheint, (Beispiel: das Verhältnis 
der Türkei zu ihren Vasallenstaaten), während die Gewalt des 
Bundesstaates in der korporativen Gesamtheit der verbundenen 
Staaten ruht, sodaß jeder dieser Staaten zugleich Beherrschter und 
Mitherrscher, Untertan und Mitglied der Gesamtheit ist. Der 
Bundesstaat ist nicht sowohl eine Verbindung als eine Verbündung 
von Staaten, ein Staat, der zugleich ein Bund ist. Der 
Staatenbund ist nur ein Bund, nicht auch ein Staat. Staatenbund 
und Bundesstaat faßt man zusammen als „Bundesverhältnisse“.] 
2. Die Bundesverhältnisse. 
a) Der Staatenbund. 
8 13. 
[Staatenbund ist die auf Vertrag beruhende, in diesem 
Sinne und nach ihrer rechtlichen Natur vertragsmäßige, organi- 
sierte Verbindung souveräner Staaten zur gemeinsamen Wahr- 
nehmung bestimmter politischer (auf dem Gebiete des staatlichen 
Machtzwecks liegender) Interessen der Verbundenen, insbesondere 
zum Schutze des Bundesgebietes nach außen und zur Bewahrung 
des Friedens innerhalb desselbena. Ein Begriff, abgezogen vor- 
nehmlich von den Staatenvereinigungen, welche früher in Nord- 
amerika (1776—1787), der Schweiz (1815—1848) und in Deutsch- 
land .(1815— 1866). durchweg als Vorstufe der heutigen, bundes- 
staatlichen, Einigung bestanden b, 
8 Jellinek, Staatenverbindungen 137 ff., Staatsl. 748 ff.; Lorenz im Hand- 
wörterb. a. a. O. 7 724, 725; Anschütz, Enzyklop. 14, 16; Boghitchevitch, 
Halbsouveränetät (1903) 85 ff.; Hatschek, Allgem. Staatsr. 3 15, 16. 
a Die Vorauflage definierte: „Staatenbund ist dasjenige Bundesverhält- 
nis, in welchem der Bundesgewalt eine Herrschaft nur über die einzelnen 
Staaten zusteht.“ Diese Begriffsbestimmung konnte aus den in Anm. f zum 
vorigen $ angegebenen Gründen nicht beibehalten werden. Von einer 
Herrschaft der „Bundesgewalt“ über die einzelnen Staaten kann im 
Staatenbunde überhaupt nicht die Rede sein. Andererseits ist es mit dem 
Wesen des Bundesstaates nicht unverträglich, daß die Bundesgewalt „Dur 
die einzelnen Staaten“, d.h. nicht unmittelbar das Volk beherrscht (Laband, 
St.R. 1 59, 78ff). Die im Text gegebene Definition entspricht der heute 
herrschenden Meinung. 
b Die ausfübrlichste Darstellung der Geschichte des Staatenbunl- 
begriffes gibt jetzt Ebers, Die Lehre vom Staatenbunde (1910) 1—258. 
Die Lehre von dem Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.