Die Organe. $ 14la. 907
Eigentümern von Grundstücken, wenn diese in der Gemeinde
ihres Wohnortes wahlberechtigt sind. Dem Gemeinderat treten
bei Beschlußfassung über gewisse finanzielle Angelegenheiten die
höchstbesteuerten wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde hinzu,
ausgenommen in Gemeinden von 25000 Einwohnern oder mehr
und denjenigen Gemeinden, welche diesen gleichstehen ?, Wahl-
berechtigt für die Wahlen zu den Bezirks- und Kreis-
vertretungen ist, wer das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt,
wählbar sind alle Reichsangehörigen, welche das 25. Lebensjahr
zurückgelegt, im Lande ihren Wohnsitz haben und im Bezirk oder
Kreis zu einer direkten Staatssteuer veranlagt sind, mit Ausnahme
derjenigen Personen, welche an den Wahlen zum Gemeinderat
nicht teilnehmen können, oder gewisse Beamtenstellungen be-
kleiden!®, “Eine Pflicht zur Übernahme von Stellungen in diesen
Vertretungen besteht in Elsaß-Lothringen nicht.
Die Bezirkstage, Kreistage und Gemeinderäte können durch
kaiserliche Verfügung aufgelöst werden. Die Auflösung der
Bezirks- und Kreistage hat die Vornahme von Neuwahlen zur
Folge. Im Fall der Auflösung der Gemeinderäte kann der
Bezirkspräsident die betreffenden Funktionen entweder dem
Bürgermeister oder einem von ihm zu ernennenden Gemeinde-
ausschuß auf je ein Jahr, im ganzen auf höchstens drei Jahre
übertragen. Nach Ablauf von drei Jahren muß aber jedenfalls
zur Neuwahl geschritten werden !*.,
Drittes Kapitel,
Die Schutzgebiete.
& 14l’a.
[Schutzgebiet ist das Wort der deutschen Amtssprache
für „Kolonie*. Die Schutzgebiete des Deutschen Reichs sind
das, was man sonst unter Kolonien zu verstehen pflegt: Länder,
123 GO
31.
18 G. vom 15. Juli 1896 $ 1.
4 GO 8 693.
‚. * Literatur. — Quellensammlungen: Die deutsche Kolonialgesetzgebung,
seit 1893, hrsg. zuerst von Riebow, dann von Zimmermann, jetzt von Gerst-
meyer und Koebner; Deutsches Kolonialblatt (Amtsblatt für die Schutz-
gebiete); Zorn-Sassen, Deutsche Kolonialgesetzgebung (2. Aufl. 1913); Aus-
aben des Schutzgebietsgesetzes (SchGG) von Höpfner (1907), Gerstmeyer
(1910). — Zusammenfassende Darstellungen: Laband 2 $ 70; v. Stengel, Die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (1901); Florack, Die Schutz-
gebiete (1905); Köbner in der Enzykl. 6. Aufl. 2 1077 ff. (Darstellung des
olonialrechts in der 7. Aufl. der Enzykl. steht noch aus); Derselbe, Ein-
führung in die Kolonialpolitik (1903) und Art. Kolonien und Kolonialpolitik
in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft; G. Zoepfl, Art. Kolonien und
Kolonialpolitik im HandwdStW; v. Hoffmann, Deutsches Kolonialrecht (1907),
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht, II. 7. Aufl. 36