Die Organe. $ 149. 975
dienern auf. Freilich beziehen sich diese Verpflichtungen nicht
auf die Ausübung irgend welcher Amtsfunktionen, sondern nur
auf die Beobachtung eines achtungswürdigen Verhaltens;
b) diejenigen Personen, welche die Tätigkeit im öffentlichen
Dienste nur als Nebenbeschäftigung neben anderen Berufs-
geschäften übernommen haben (Ehrenbeamte)®, Auch diese Per-
sonen befinden sich in einem Beamtenverhältnis, aber dieses Be-
amtenverhältnis ist in der Regel kein volles in dem Sinne, daß
auf sie alle Bestimmungen der Beamtengesetze Anwendung finden.
Es steht ihnen nur ein Teil derjenigen Rechte und Pflichten zu,
welche diese den Beamten beilegen.
Das Bestehen eines Beamtenverhältnisses und die Be-
kleidung eines bestimmten Amtes sind nicht identisch;
„Beamter“ ist nicht dasselbe, wie „Amtsinhaber“. Bei denjenigen
Personen, welche den öffentlichen Dienst als Nebenberuf oder als
Nebenbeschäftigung betreiben, kann allerdings von einem Be-
amtenverhältnis nur solange die Rede sein, als sie ein Amt inne-
haben. Berufsbeamte dagegen können sich im Beamtenverhältnis
befinden, ohne zeitweilig ein Amt zu bekleiden, z. B. wenn sie zur
Disposition gestellt sind. In den Amtern, welche ein Staatsdiener
verwaltet, kann ein vielfacher Wechsel eintreten, ohne daß sein
Beamtenverhältnis dadurch berührt wird. Ein Dienstverhältnis,
aber kein Amt liegt auch bei denjenigen Personen vor, welche
sich im Vorbereitungsdienste befinden !?,
3. Das Beamtenverhältnis wurde in früherer Zeit als auf
einem privatrechtlichen Vertrage beruhend angesehen. Man stritt
darüber, ob dasselbe ein precarium, eine locatio conductio opera-
rum, ein Mandat oder ein Innominatkontrakt nach der Formel „do
ut facias“ sei, Später nahm man einen besonderen Dienstvertrag
an, welcher aus einem Hauptvertrage, der die Übertragung des
Amtes, und einem Nebenvertrage, der die, Besoldung zum Gegen-
stande hatte, bestehen sollte’!. Erst im achtzehnten Jahrhundert
‚.„.® Beispiele: Handelsrichter (GVG $3 111ff.), Wahlkonsuln (RG betr.
die Bundeskonsulate vom 8. Nov. 1867 8$ 9, 10), preußische Amtsvorsteher
(oben $ 116 S. 450), Rechtsanwälte, die als Notare, Geistliche, die als Schul-
inspektoren angestellt sind.
®» Dies heben mit Recht hervor Jskaband, StR 1 430; Rehm, AnnDR
1885 160 ff; Binding, Lehrb. des StrR 2 381 ff.; Triepel. Staatsdienst und
staatlich gebundener Beruf 13; Anschütz, Enzykl. 148; Brand, a, a. O. 19,
20. let nend gegen diese herrsch. M. verhält sich Preuß, Städt. Amts-
rec .
10 Vgl. O. Mayer, VR 2 232 ff. [Die Bemerkung dieses Schriftstellers,
a. a. O. 232 Anm. 30: „Es ist nur gesellschaftliche Rücksichtnahme, wenn
man den Referendaren eine Art von Beamteneigenschaft zuerkennt“ verrät
geringe Neigung zur Rücksichtnahme auf das positive Recht. Nach diesem
ist den Referendaren die Beamteneigenschaft unbedingt zuzusprechen.
Ebeneo Trie el, a. a. O. 37; Eckstein, ArchÜffR 27 523. A. M. Binding.
a. 8. O. 387.
ı2 Einen Überblick über diese Ansichten geben Goenner a. 2.0.8 5ff.;
H. A. Zachariä $ 135; Rehm, a, a. O. 582 ff.; Laband, StR 1 438 ff.
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