Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

578 Zweiter Teil. Zweites Buch. 3 144. 
Reiche, zu einem Einzelstaate, oder zu einem Kommunalverbande 
(Gemeinde oder höherem Kommunalverbande2) in einem unmittel- 
baren beamtenmäßigen Dienstverhältnis steht. Die Frage, welchem 
Gemeinwesen — Reich, Staat, Gemeinde — ein Beamter dient, 
kann im Einzelfalle zweifelhaft sein; für ihre Beantwortung sind 
verschiedene Grundsätze angegeben worden. Vereinzeltb findet 
sich die Meinung, daß es auf die Kasse ankomme, aus welcher 
der Beamte besoldet wird. Sie hat keinen Beifall gefundene, da 
sie einem rechtlich unwesentlichen Moment, der Quelle des Dienst- 
einkommens, entscheidende Bedeutung beilegt und überdies bei 
unbesoldeten Beamten völlig versagt. Besser begründet ist die 
Ansicht, wonach der Beamte zu dem Gemeinwesen gehört, dessen 
Amt (Organschaft) er ausübtd: Reichsbeamte sind die, welche 
Reichs-, Staatsbeamte die, welche Staats--, Gemeindebeamte die, 
welche Gemeindefunktionen wahrnehmen. Doch ist sie nicht 
restlos richtig. Es entspricht der Regel, ist aber nicht notwendig, 
daß die Organperson, welche die Kompetenz (Gewalt) eines Ge- 
a Oben 8$ 111, 115. Den Beamten der Kommunalverbände stehen 
gleich die im Dienste anderer Selbstverwaltungsträger (Selbstverwaltungs- 
träger oder Selbstverwaltungskörper sind dem Staate untergeordnete und 
organisch eingegliederte, gleichwohl ihm gegenüber selbständige, körper- 
schaftliche oder anstaltliche Verbände, welche staatliche Funktionen unter 
staatlicher Aufsicht pflichtmäßig als ihr Recht ausüben) angestellten Per- 
sonen, z. B. die Beamten der Deichverbände, öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten, Versicherungsanstalten der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung, Handels-, Landwirtschafts-, Handwerkskammern usw. Sie bilden 
zusammen mit den Kommunalbeamten die Kategorie der im Sprachgebrauch 
der preußischen Verwaltungspraxis sogenannten „mittelbaren Staats- 
beamten“ (ein irreleitender Ausdruck, da diese Beamten zum Staate nicht in 
einem „mittelbaren“, sondern in keinem Dienstverhältnis stehen; vgl. Preuß, 
Städt. Ämtsrecht 118 f£., 151). Über diese Kategorie: Brand, BR 23f.; 
v. Rheinbaben, DiszG 25ff.; Anschütz, PrV 812, 313, 425 ff. und besonders 
Preuß a. a. 0. 
b Loening, VR 117 Anm. 2, 
ce Gegen sie: v. Seydel, BayStR (2. Aufl.) 2 191 N. 40; Preuß a. a. O. 
207; Anschütz a. a. O. 426. Der Offizier des Landheeres ist, obgleich aus 
der Reichskasse besoldet, trotzdem nicht Reichsbeamter; die Reichsbank- 
beamten sind, weil im Reichsdienst angestellt, Reichsbeamte (RBkG vom 
14. März 1875 828), nicht Beamte der juristischen Person „Reichsbank“ (so, 
richtig, die Voraufl. 8144 N. 3; Perels und Spilling, RBG 11 und das RGer: 
RGZ 15 230, 86 141, 45 123; a. M. Laband 1 404; Zorn, StR 1 299); die 
preußischen Volksschullehrer sind nach richtiger, wiewohl bestrittener An- 
sicht, oben 8 143 N.5, Staatsbeamte, obgleich ihr Gehalt aus der Gemeinde- 
kasse gezahlt wird. — Auf Grund positiver Gesetzesvorschriften ist der 
Charakter der Kasse aus welcher der Gehalt bezahlt wird, maßgebend für 
die Unterscheidung der elsaß-lothringischen Landesbeamten (oben $$ 138 ft., 
unten 580) und der Kolonialbeamten (oben $ 141a) von den übrigen Reichs- 
beamten : elsaß-lothringische Landesbeamte sind Beamte, welche aus Mitteln 
des elsaß-lothringischen Landesfiskus (oben 547) Kolonialbeamte solche, die 
aus den Fonds eines Schutzgebietes besoldet werden. 
d Preuß a. a.0.257: „Der Beamte ist Organ desjenigen Gemeinwesens, 
in dessen Kompetenz seine Amtsfunktionen wurzeln“. Ebenso Giese, Der 
Beamtencharakter der Direktoren und Oberlehrer .. . (2. Aufl. 1909) 103.
	        
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