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über Beamte auf sie keine Anwendung?, ihre Rechtsverhältnisse
sind vielmehr einer speziellen Regelung vorbehalten. Dagegen
gehören die in der Milita rverwaltung beschäftigten Personen
zu den Beamten.
3. Die Zivilbeamten sind teils richterliche, teils nicht-
richterliche (Verwaltungs-) Beamte. Der Unterschied
zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten ist namentlich in
bezug auf die Rechtsgrundsätze über Disziplin, Entlassung und
Versetzung von Wichtigkeit. Das Personal der Staatsanwaltschaft
gehört zu den Verwaltungsbeamten *.
9. Begründung des Beamtenverhältnisses.
8 145.
1. [Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch
den Akt der Anstellung. Diese ist ihrer rechtlichen Natur
nach nicht, wie vielfach angenommen wird, ein Vertrag zwischen
Staat und Anzustellendem, sondern ein einseitiger Akt des ersteren,
ein Verwaltungsakt, der freilich nur auf Einwilligung des
andern ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht Bestandteil des
Anstellungsaktes, sondern Bedingung seiner Zulässigkeit und
Gültigkeit, der Akt selbst also nicht ein zweiseitiges, vielmehr
ein einseitiges Geschäft des Öffentlichen Rechts, ein Verwaltungs-
akt vom Typus nicht des Vertrages sondern der Verfügungb.]
Diese Auffassung wird auch durch die Form der Anstellungs-
urkunden (Bestallungen, Anstellungsdekrete, Patente) bestätigt.
Der Anstellung können vertragsmäßige Vereinbarungen (Reverse)
vorhergegangen sein, durch welche die Rechte und Pflichten des
Angestellten wenigstens teilweise bestimmt werden. [Die An-
stellung bewirkt den Eintritt in das Beamtenverhältnis; sie be-
gründet die Eigenschaft als Beamter, nicht dagegen die Über-
8 RBG 8 157. — Eine Ausnahme machen die Festsetzungen über das
Verfahren bei Defekten. Im Sinne des RStrGB sind jedoch die Offiziere als
Beamte anzusehen. Vgl. RGSt 24 17ff. Vgl. W. Lehmann, Rechtliche Natur
des Offiziersdienstes, entwickelt aus der Geschichte und dem geltenden
Rechte, AnnDR 1907 541 ff., 618 ff., 722 ff.
* In bezug auf die Reichsanwaltschaft spricht diesen Grundsatz aus
das RGVG 8 149. in bezug auf die Staatsanwaltschaft im engeren Sinne die
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten.
» Vgl. die oben $ 143 N. 14 angegebene Literatur.
b So die heute vorherrschende Meinung; vgl. Literaturangaben oben
$ 143 N. 18. Der Fall, daß ein Staatshoheitsakt nur auf Einwilligung oder
Antrag des Beteiligten vorgenommen werden darf, kommt auch sonst vor:
die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder Einbürgerung
(oben 247, 248), die Erhebung der öffentlichen Klage bei Antragsdelikten.
— Unzutreffend ist die Bezeichnung der Anstellung als Privilegium oder lex
specialis (so insbesondere ein Teil der älteren Literatur: Zachariae a. a. O.
$ 135 S. 27; Gerber a. a. O. 8 37; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 426. Dagegen
ınit Recht I,aband 1 447; Bornhak, PrStR 2 31.