Die Organe. $ 145. 583
tragung eines Amtes; letztere ist, wenn sie auch (was regelmäßig
der Fall) &ußerlich in einem Akte mit der Anstellung erfolgt,
rechtlich doch Gegenstand und Wirkung einer besonderen Staats-
willenserklärung®.
Die Anstellung der Staatsbeamten geschieht entweder
durch den Monarchen oder durch eine von ihm beauftragte
Staatsbehörde. Nur die Landtagsbeamten werden vom Land-
tage, bezw. von dem Präsidenten desselben oder der betreffenden
Kammer angestellt. Präsentationsrechte für Anstellungen bestehen
nicht mehr!, Ä
Bei der Anstellung der Reichsbeamten sind Kaiser,
Bundesrat und Reichstag beteiligt. Der letztere nur insoweit, als
seinem Präsidenten das Recht der Ernennung der Reichstags-
beamten zusteht?. Die Anstellung der übrigen Reichsbeamten
erfolgt formell stets durch den Kaiser oder eine von ihm be-
auftragte Reichsbehörde®. Auf die materielle Bezeichnung
der betreffenden Person übt bei einzelnen Stellen der Bundesrat
oder einer seiner Ausschüsse eine Einwirkung aus. In dieser Be-
ziehung sind drei Abstufungen zu unterscheiden. Eine bloß be-
gutachtende Tätigkeit steht dem Bundesratsausschuß für
Zoll- und Steuerwesen bei der Anstellung der kontrollierenden
Zoll- und Steuerbeamten und dem Bundesratsausschuß für Handel
und Verkehr bei der Anstellung der Konsuln zu*. Ein Vor-
schlagsrecht besitzt der Bundesrat bei Ernennung der Mit-
glieder des Reichsgerichtes, bei Ernennung des Oberreichsanwaltes
und der Reichsanwälte, bei Ernennung der Mitglieder des Bundes-
amtes für Heimatwesen, des Präsidenten und der Mitglieder des
Reichsbankdirektoriums, des Präsidenten des Reichspatentamtes,
des Präsidenten und der ständigen Mitglieder des Reichs-
versicherungsamtes, der Senatspräsidenten und Räte des Reichs-
militärgerichtes®. Diese Amter kann der Kaiser nicht gegen den
Willen des Bundesrates besetzen. Aber es besteht auch für ihn
keine Verpflichtung, die Vorschläge des Bundesrates anzunehmen.
Für jede Ernennung wird also eine Willenseinigung zwischen
Kaiser und Bundesrat erfordert. Die Mitglieder des Rechnungs-
© Laband 1 430; O. Mayer, VR 2 200; Seydel-Piloty, Bay. StR 1 683;
Anschütz, Enzykl. 149. Jellinek, System 212 meint: „in ihr — der An-
stellung —- sind notwendig die zwei geschiedenen Elemente: Staatsdiener-
vertrag und Übertragung eines Amtes Anstellung und Ernennung zu unter-
scheiden.“ Das ist insofern unzutreffend, als die Übertra ung des Amtes
nicht „in ihr“ (der Anstellung), sondern selbständig neben fhr steht.
t Für Anstellungen bei Gerichten sind sie durch RGVG 8 15, für andere
Anstellungen durch die Landesgesetzgebung aufgehoben.
2 RBG $ 156.
8 RV Art. 18, RBG S 1, V. vom 23. Nov. 1874.
* RV Art. 36, 56.
» RG über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 3 42, RBkG
vom 14. März 1875 827, RGVG 88 127 und 150, RPatG vom 7. Aprıl 1891 8 13,
RVersichO vom 19. Juli 1911 & 86, RMilStrGO 8 80.