Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

984 /weiter Teil. Zweites Buch. $ 145. 
hofes, der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes, der Ver- 
waltung des Reichsinvalidenfonds und des Reichsbankkuratoriums 
endlich werden vom Bundesrate gewählt oder ernannt®, 
Hier liegt die materielle Bezeichnung der betreffenden Person 
lediglich in den Händen des Bundesrates. Die Erteilung der Be- 
stallungsurkunde durch den Kaiser hat nur den Charakter der 
formellen Vollziehung des Bundesratsbeschlusses”. [Der das 
Dienstverhältnis der Kommunalbeamten begründende Akt 
— die Anstellung der Kommunalbeamten — geht entweder von 
dem Gemeindevorstande (Magistrat, Stadtrat, Bürgermeister, Ge- 
meindevorsteher)® oder von der Gemeindevertretung (Stadt- 
verordnetenversammlung usw.), seltener von der Gesamtheit der 
Gemeindemitglieder aus. Ersteres ist der Fall bei den Kommunal- 
beamten i.e.S., d.h. den dem Gemeindevorstand untergeordneten 
Beamten; diese werden von dem Gemeindevorstand angestellt. 
Letzteres trifft zu bei den Vorstehern der Gemeinde bzw. Mit- 
gliedern des Gemeindevorstandes, welche von der Gemeinde- 
vertretung, bisweilen unmittelbar von den Gemeindemitgliedern 
gewählt werden. Die Wahlen bedürfen nach den Gesetzen der 
meisten Staaten staatlicher Bestätigung ?.] 
2. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Eintritt in das 
Beamtenverhältnis besteht nach deutschem Staatsrecht nicht. Eben- 
sowenig wie eine Pflicht, Beamter zu werden, ist ein Recht 
hierauf anerkannt, auch nicht für diejenigen Personen, welche 
die sogenannte Vorbereitungszeit durchgemacht und die Prüfungen 
bestanden haben. Anwartschaften auf Staatsämter wurden in 
früherer Zeit, wo man das Beamtenverhältnis als ein privatrecht- 
liches behandelte, für zulässig erachtet. Mit der öffentlichrecht- 
lichen Natur des modernen Staatsdienstes sind sie dagegen nicht 
vereinbar. 
3. Die Erfordernisse für die Anstellung im öffent- 
lichen Dienste sind: 
[a) Einwilligung des Anzustellenden. Eine allgemeine 
gesetzliche Pflicht, Beamter zu werden, besteht, wie oben bemerkt, 
nicht, das Beamtenverhältnis kann nur für den begründet werden, 
der will. Vgl. oben 582. Die Einwilligung ist an keine bestimmte 
Form gebundend, sie kann ausdrücklich erklärt (z. B. durch ein 
Gesuch, in dem der Gesuchsteller sich um die Anstellung bewirbt) 
oder durch schlüssige Handlungen (z. B. Ablegung der für die 
betreffende Beamtenlaufbahn vorgeschriebenen Prüfung) betätigt 
® RG, betr. die Kontrolle des Bundeshaushaltes vom 4. Juli 1868 $ 2, 
RBG $ 98, RBkG 8 25. 
? v. Rönne, StRDR 1 345, unterscheidet den ersten und zweiten, 
Laband, StR 1 263, 254, den zweiten und dritten Fall nicht hinreichend. 
8 Oben $ 118 S. 435. 
® Oben 8 114 S. 439. 
4 0. Mayer, VR 2 221: Anschütz, Enzykl. 149.
	        
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