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waltungsbeamten sind Gegenstand landesrechtlicher Rege-
lung. In den meisten Staaten bestehen, abgesehen von den
darf, daß die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit
in jedem andern Bundesstaate angerechnet werden kann, und daß, wer in
einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, zu jedem
Richteramte im Deutschen Reiche befähigt ist. Außerdem besitzen die Be-
fähigung zum Richteramte die ordentlichen öffentlichen Lehrer des Rechtes
an deutschen Universitäten. Für die Mitglieder des Reichsgerichtes, sowie
die Senatspräsidenten und Räte des Reichsmilitärgerichtes ist außerdem die
Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erforderlich (RGVG s 127,
RMilStrGO 381). Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte sind unberührt ge-
blieben (RGVG 8 10).
2 Vgl. v. Kirchenheim, Art, Verwaltungsdienst im WStVR 8 732 ff.
(vergleichende Darstellung des Rechts der ‚größeren deutschen Staaten).
Insbesondere für Preußen: Art. Verwaltungsdienst (Befähigung und Vor-
bereitung zum höheren) in v. Bitters, HdwPrV 2861 ff; Anschütz im JbÖFR
1 206 ff.; Stier-Somlo, die Ausbildung der höheren Verwaltungsbeamten
(1906); v. Schwerin, Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst (1906).
— Einzelne Länder fordern von den Verwaltungsbeamten dieselben Prüfungen
wie von den Richtern, so Bayern (VV vom 6. März 1830, 25. April 1880,
3. Mai 1897, jetzt geltende Vorschriften: V. vom 4. Juli 1899, neue Fasrung
vom 1. Aug. 1912 und vom 20. Mai 1904, dazu Min.-Bek. vom 25. Okt. 1910
1. Aug. 1912). Baden (V. vom 15. Mai 1907), Hessen (V. vom 30 April
1879, 12. Dez. 1884, 15. Sept. 1904, 17. Dez. 1910, dazu Bekanntmachungen
vom 17. Jan. 1880, 13. Aug. 197, 12. Nov. 1903), Elsaß-Lothringen (G.,
betr. die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dez. 1871 $ 21. Regulativ
des Statthalters vom 24. März 1900), die meisten kleineren Staaten. In Baden
und Hessen bestehen jedoch besondere Bestimmungen über den Dienst in
der Finanzverwaltung. Andere haben ein verschiedenes Prüfungssystem für
Richter und Verwaltungsbeamte, so namentlich Preußen. [Das preuß. G.
über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 10. Aug. 1906
nebst Ausführungsanweisung vom 12. Aug. 1906 (MinBl der inneren Verw.
231) verlangt von dem künftigen Verwaltungsbeamten, welcher eine der in
$ 10 des 0. bezeichneten Stellen erlangen will, das Bestehen der ersten
juristischen (Referendar-)Prüfung, (der ein mindestens dreijähriges Studium
der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität voranzugehen
hatı, die Zurücklegung eines vierjährigen Vorbereitungsdienstes (9 Monate bei
Gerichtsbehörden (5 4desG, &2 Nr.2 der Ausführungsanweisung], 3?/4 Jahre
bei Verwaltungsbehörden [Ausführungsanweisung $4 Aba.1], wovon 12 Mo-
nate bei einem Landrat, 3 Monate bei einer Gemeinde- oder sonstigen Selbst-
verwaltungsbehörde, im übrigen, mindestens aber 15 Monute bei einer Re-
gierung und einem Bezirksausschusse) und das Bestehen einer zweiten
rüfung. Diese zweite Prüfung wird von der Prüfungskommission für
höhere Verwaltungsbeamte abgenommen; sie erstreckt sich auf das in Preußen
geltende öffentliche und Privatrecht, sowie auf die Volks- und Staats-
wirtschaftslehre. Die Minister der Finanzen und des Innern sind (G. 3 13)
ermächtigt, Personen, welche diese Vorbildung nicht aufzuweisen haben,
nämlich 1. Personen, welche zum Richteramt befähigt und mindestens ein
Jahr bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind; 2. Landräte
vgl. oben x 116 S. 449), die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in ihrer
telluıg zurückgelegt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienste
zu erklaren. Inzwischen ist das preußische System. beruhend auf dem Ge-
danken der nicht vollständigen, sondern nur teilweisen Grmeinsamkeit der
Ausbildung der künftigen Justiz- und Verwaltungsbeamten, teils einfach
teils mit Modifikationen in andern Staaten eingeführt worden. Einfach sind
die preußischen Bestimmungen eingeführt worden in Anhalt: Staatsvertrag