Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 145. 589 
worden !". b) Personen, deren Dienstverrichtungen eine wissen- 
schaftliche Ausbildung nicht voraussetzen, werden in der Regel 
nur auf Kündigung oder Widerruf angestellt (vgl. Anm. g und 16). 
5. Nach den Bestimmungen der Landesgesetze war die An- 
stellung von Ausländern im Staatsdienste entweder aus- 
geschlossen oder die Inländer sollten ihnen gegenüber wenigstens 
bevorzugt sein!®. Für die Angehörigen anderer deutschen Staaten 
haben diese Vorschriften ihre Geltung verloren, da sie nach 
Artikel 3 der Reichsverfassung in bezug auf die Zulassung zu 
öffentlichen Amtern den Inländern gleichstehen. Gegenüber den 
Angehörigen außerdeutscher Staaten sind die Vorzugsrechte der 
Inländer bestehen geblieben. Doch müssen diejenigen Vorschriften 
der Landesgesetze für beseitigt erachtet werden, welche vor der 
Anstellung den Erwerb der Staatsangehörigkeit forderten. Nach 
der jetzt maßgebenden Reichsgesetzgebung hat vielmehr um- 
gekehrt die Anstellung den Erwerb der Staatsangehörigkeit zur 
Folge'®. 
es. [Das Beamtenverhältnis beginnt mit dem Eintritt der 
Rechtswirksamkeit des Aktes, der es begründet. Dieser Akt, die 
Anstellung, ist, wie oben 582 dargelegt, ein einseitiger Ver- 
waltungsakt, eine Verfügung. Die Wirksamkeit solcher Akte tritt 
ein mit ihrer Bekanntgabe (Zustellung, mündliche Eröffnung) an 
den Beteiligten. Das Beamtenverhältnis beginnt also, falls die 
Anstellung — wie dies durch manche Gesetze als notwendig vor- 
geschrieben und auch sonst die überwiegende Regel ist — in 
des obersten Rechnungshofs u. a.) sofort, bei andern (a. a. O. Art.6 Nr.2, 3) 
nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Wartezeit (drei oder zehn Jahre) 
unwiderruflich. Das Dienstverhältnis der nicht etatmäßigen Beamten ist 
dauernd widerruflich; das Gleiche gilt aus staatsrechtlichen Gründen für 
die Minister. Vgl. Reindl, Komm. zu den angeführten Artikeln des BayBG: 
Piloty im JahrbÖffR 8 242 ff.] Vgl. ferner Sächs. StDG $ 4, Bad. BG $ 4, 
Hess. G. vom 21. März 1914 Art. 1, S.-Alt. StDG 88 3 und 4, Braunschw. 
StbG & 111, Old. StDG Art.7 und 8, GG vom 28. Febr. 1876 Art. 1, 22. Jan. 
1894 Art. 1, Anh. StDG $S3, Schw.-Sondersh. BG $ 5, Reuß ä. L. G. vom 
3, März 1883 Art. 1, Wald. StDG 59 Hamb, DiszG& und PensG $ 31, Lüb. 
BG ‚ 4. Über die Anstellung der Beamten in Bayern während der Regent- 
schalt yel. G. vom 26. Okt. 1887, abg. durch BG Art. 225 (vgl. Reindl a.a. 
1 RavG 8 6. 
18 Vgl. z. B. Württ. VU $ 44, wonach Landeseingeborene bei gleicher 
Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen sind. Diese Vor- 
schrift ist den landesfremden Deutschen gegenüber durch Art. 3 RV be- 
geitigt: Göz, Württ. StR 177. Der Einwand v. Sarweys, Württ, StR 2 267, 
270, 275, daß $ 44 a. a. O. „bloß eine, durch Art, 3 RV nicht berührte Ver- 
waltungsmaxime“ enthalte, geht fehl, da, wie bei Göz 2.2.0. Anm, 3 richtig 
hervorgehoben, gerade solche gesetzlich ausgesprochenen Verwaltungsmaximen 
durch Art. 3 getroffen werden wollten, 
15 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22, Juli 1913, 88 14, 15 
(vgl. oben $ 76, S. 251). 
h So: RBG 8 4 Abs. 1; PrKommBG vom 30. Juli 1899 $ 1 Satz 2 (für 
die unmittelbaren Staatsbeamten Preußens ist die Schriftform der Anstellung 
Q. Meyer-Ansohütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 98
	        
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