Die Organe. $ 145. 589
worden !". b) Personen, deren Dienstverrichtungen eine wissen-
schaftliche Ausbildung nicht voraussetzen, werden in der Regel
nur auf Kündigung oder Widerruf angestellt (vgl. Anm. g und 16).
5. Nach den Bestimmungen der Landesgesetze war die An-
stellung von Ausländern im Staatsdienste entweder aus-
geschlossen oder die Inländer sollten ihnen gegenüber wenigstens
bevorzugt sein!®. Für die Angehörigen anderer deutschen Staaten
haben diese Vorschriften ihre Geltung verloren, da sie nach
Artikel 3 der Reichsverfassung in bezug auf die Zulassung zu
öffentlichen Amtern den Inländern gleichstehen. Gegenüber den
Angehörigen außerdeutscher Staaten sind die Vorzugsrechte der
Inländer bestehen geblieben. Doch müssen diejenigen Vorschriften
der Landesgesetze für beseitigt erachtet werden, welche vor der
Anstellung den Erwerb der Staatsangehörigkeit forderten. Nach
der jetzt maßgebenden Reichsgesetzgebung hat vielmehr um-
gekehrt die Anstellung den Erwerb der Staatsangehörigkeit zur
Folge'®.
es. [Das Beamtenverhältnis beginnt mit dem Eintritt der
Rechtswirksamkeit des Aktes, der es begründet. Dieser Akt, die
Anstellung, ist, wie oben 582 dargelegt, ein einseitiger Ver-
waltungsakt, eine Verfügung. Die Wirksamkeit solcher Akte tritt
ein mit ihrer Bekanntgabe (Zustellung, mündliche Eröffnung) an
den Beteiligten. Das Beamtenverhältnis beginnt also, falls die
Anstellung — wie dies durch manche Gesetze als notwendig vor-
geschrieben und auch sonst die überwiegende Regel ist — in
des obersten Rechnungshofs u. a.) sofort, bei andern (a. a. O. Art.6 Nr.2, 3)
nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Wartezeit (drei oder zehn Jahre)
unwiderruflich. Das Dienstverhältnis der nicht etatmäßigen Beamten ist
dauernd widerruflich; das Gleiche gilt aus staatsrechtlichen Gründen für
die Minister. Vgl. Reindl, Komm. zu den angeführten Artikeln des BayBG:
Piloty im JahrbÖffR 8 242 ff.] Vgl. ferner Sächs. StDG $ 4, Bad. BG $ 4,
Hess. G. vom 21. März 1914 Art. 1, S.-Alt. StDG 88 3 und 4, Braunschw.
StbG & 111, Old. StDG Art.7 und 8, GG vom 28. Febr. 1876 Art. 1, 22. Jan.
1894 Art. 1, Anh. StDG $S3, Schw.-Sondersh. BG $ 5, Reuß ä. L. G. vom
3, März 1883 Art. 1, Wald. StDG 59 Hamb, DiszG& und PensG $ 31, Lüb.
BG ‚ 4. Über die Anstellung der Beamten in Bayern während der Regent-
schalt yel. G. vom 26. Okt. 1887, abg. durch BG Art. 225 (vgl. Reindl a.a.
1 RavG 8 6.
18 Vgl. z. B. Württ. VU $ 44, wonach Landeseingeborene bei gleicher
Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen sind. Diese Vor-
schrift ist den landesfremden Deutschen gegenüber durch Art. 3 RV be-
geitigt: Göz, Württ. StR 177. Der Einwand v. Sarweys, Württ, StR 2 267,
270, 275, daß $ 44 a. a. O. „bloß eine, durch Art, 3 RV nicht berührte Ver-
waltungsmaxime“ enthalte, geht fehl, da, wie bei Göz 2.2.0. Anm, 3 richtig
hervorgehoben, gerade solche gesetzlich ausgesprochenen Verwaltungsmaximen
durch Art. 3 getroffen werden wollten,
15 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22, Juli 1913, 88 14, 15
(vgl. oben $ 76, S. 251).
h So: RBG 8 4 Abs. 1; PrKommBG vom 30. Juli 1899 $ 1 Satz 2 (für
die unmittelbaren Staatsbeamten Preußens ist die Schriftform der Anstellung
Q. Meyer-Ansohütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 98