Die Organe. $ 147. 897
widerläuft. Die Dienstpflicht kann nicht gebieten, was das Straf-
gesetz verbietet.]
4. Beobachtung eines achtungs- und ver-
trauenswürdigen Verhaltens!?,
8 147.
Neben den’ eigentlichen Pflichten sind den Beamten gewisse
Beschränkungen auferlegt, um zu verhindern, daß die Führung
ihres Privatlebens mit ihren Dienst- und Amtspflichten in Wider-
streit gerät.
l. Der Betrieb von bürgerlichen Gewerben, die
Übernahme von Nebenämtern oder Nebenbeschäfti-
gungen, namentlich solchen, mit denen eine Entlohnung ver-
bunden ist, wird den Beamten entweder gar nicht oder nur mit
Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet!. Eine gleiche
keinem Schadensersatz angehalten werden“), die preußische Praxis (OVG
12 426, 28 422, 28 408, weitere Angaben bei v. Rheinbaben, DiszG 75ff.) und
Bornhak, PrStR 51. Für die Polizeibeamten leitet das PrOVG aus ALR I,
6 $ 47 eine unbeschränkte Gehorsamspflicht her; vgl. die Zitate und die
Widerle he bei Heilborn 145 f.
ı2 RB 41% preuß. G. betr. die Dienstvergehen vom 21. Juli 1352 82
Nr. 2, Bay. BG Art. 11; ähnliche Bestimmungen in fast allen andern parti-
kularen Beamtengesetzen. Der Streit, ob diese Verpflichtung eine Standes-
flicht (L. v. Stein, a. a. O. 285) oder eine Dienstpflicht (Laband 1 466;
eydel, a. a. O. 225) sei, hat keinerlei praktische Bedeutung.
ı RBG 8 16, els.-loth. G. vom 18. Juni 1890 88 3,4, PrKO vom 13. Juli
1839, GewO vom 17. Jan. 1845 $ 19, Bay. BG Art 18, Sächs. G. vom 29. Juni
1876 88 2 und 3, Württ. BG Art. 8, Bad. BG $ 12, Hess. Ed. Art. 7, Hess.
G. vom 4. Jan. 1875, G. vom 81. Mai 1879 Art. 1, S.-Weim. StDG $ 16,
8.-Mein. StBG Art. 5, 7, S.-Alt. StDG 8 22, S.-Kob.-G. StDG $ 17, Braunschw.
StDG $& 22, Old. StDG 8 18, Anh. StDG $ 18, Schw.-Sondh. StDG $ 23,
Schw.-Rud. StDG 8 16, G. vom 10. Mai 1858 $ 6, Reuß ä. L. StDG $S 10,
Reuß j. L. StDG 8 20, Lipp. StDG 8 17, Schaumb.-Lipp. StDG & 15, Wald.
StDG 3 21, Lüb. BG $ 23, Brem. BG 8 28, AusfG zum RGVG 332, Hamb.
AusfG zum RGVG $ 16, Vertr. der Hansestädte vom 28. Febr. 1879 Art. 20.
[Der Begriff des Nebenamtes im Sinne dieser Bestimmungen ist streitig.
Auch bei weiterer Auslegung wird man aber immer nur an öffentliche
Organschaften, also unmittelbare und mittelbare Staatsämter (Ämter des
Staates und der Selbstverwaltungskörper, insbesondere der Gemeinden)
denken dürfen, nicht aber an privatrechtliche Vertretungen und Tätigkeiten
wie an das „Amt“ des Vormundes, Pflegers, Testamentsvollstreckers (a. M.
Reindl, Bay. BG 110; vgl. aber auch unten 59), Ob das Amt, worauf
manche Wert legen wollen (Perels und Spilling, RBG 55, Brand, BR 509,
510) ein „verwaltendes® — im Gegensatz zu der beratschlagenden und be-
schließenden Tätigkeit z.B. einer kommunalen Vertretung — ist, ist gleich-
gültig; das Amt eines Stadtverordneten ist nicht minder als das eines Ma-
ristratsmitgliedes „Nebenamt“ in dem hier erörterten Sinne. (Ob in Preußen
Beamte zur Annahme der Wahl als Gemeindevertreter der Genehmigung
ihrer vorgesetzten Behörde bedürfen, soll damit nicht entschieden werden,
vgl. darüber die Äußerungen von Bornhak, Preuß, Jebens im PrVBl 25 387).
Der Genehmigung bedarf es nicht zum Eintritt in den Reichstag oder einen
Landtag, soweit hierfür nach Vorschrift der. Gesetze Urlaub nicht. erforder-
lich ist oder nicht verweigert werden darf (vgl. oben 592 Anm. 2,3). Denn der