600 Zweiter Teil. Zweites Buch. 3 148.
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[1. Die Beamten können zur Erfüllung ihrer Pflichten von
den vorgesetzten Behörden zwangsweise angehalten werden. Die
Voraussetzungen, Formen und Mittel dieses Zwangs regeln sich,
soweit nicht die Beamtengesetze ausdrückliche Vorschriften ent
haltena, nach den allgemeinen Bestimmungen über die Zwangs-
vollstreckung in Verwaltungssachen (administrative Exekution)b.
Die typischen Zwangsmittel sind: 1. Ersatzvornahme, d. h. Aus-
führung der pflichtwidrig unterlassenen Handlung durch einen
Dritten auf Kosten des Säumigene; 2. Androhung und Voll-
streckung von Geld- oder Haftstrafen (sogenannten Zwangs-
oder Exekutivstrafen)d; 3. unmittelbarer Zwang gegen die
Person.
2. Eine weitere Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist die Be-
strafung. Diese kann in zwei verschiedenen Formen auftreten:
nannte; vgl. die Nachweisungen bei v. Rheinbaben, DiszG 82ff., der dem
OVG beiptlichtet. Dage en findet Brand, BR 555, 556 diese Rechtsprechung
viel zu freiheitlich. Nach ihm ist „schon die bloße Tatsache der Wahl eines
Kandidaten der sozialdemokratischen, polnischen, dänischen usw. Partei regel-
mäßig ein Dienstvergehen.“ Es wäre interessant, zu erfahren, welche
sonstigen Parteien außer den genannten durch das „usw.“ als staats-
gefähr) ich gebrandmarkt werden sollen (vgl. dazu auch v. Rheinbaben,
a.2. 0. 84).
a Vgl. Bay. BG Art. 104, Sächs. StDG 8 16, G. vom 20. März 1880
5 10, Bad. BG 8 77, V. vom 10, Juli 1909 8 92, S.-Weim. StDG $ 20, S-Alt.
(x. vom 8. Okt. 1861 8 29, S.-Kob.-Goth. StDG $ 21, Brauuschw. StDG 8 94,
Schw.-Rud. G. vom 10. Mai 1858 $ 21, Wald. StDG $ 24, Schb.-Lipp. StDG
8 54, Brem. BG $ 138.
b Vgl. unten $ 187 und die dort zitierte Literatur. Keine ausdrück-
lichen Vorschriften enthalten die Beamtengesetze des Reichs (Verwaltungs-
zwang gegen säumige Reichsbeamte ist infolgedessen, RBG 8 19, nach Maß-
abe der am Wohnorte geltenden Landesgcesetze statthaft) und Preußens.
ie PrDiszG vom 7. Maı 1851, $ 81 und 21. Juli 1852, S 100 verweisen
hinsichtlich des Rechts der Dienstaufsichtsbehörde, Beamte zur Erfüllung
ihrer Pflichten anzuhalten, auf die „bestehenden (Gesetze* (vgl. dazu
v. Rheinbaben, DiszG& 404 ff., 527; Brand, BR 676 ff.; Anschütz, VerwArch
1 451 N. 115). Im allgemeinen: O. Mayer, VR 2 241, 242 und Sächs. StR
239. Vgl. auch unten Anm, 12.
e 7. B. Beigabe von Geschäftsaushilfe, etwa für Aufarbeitung von
Resten; Bay.BG Art. 104, Bad.BG 877. Daß Jas Zwangsmittel der Ersatz-
vornahme hier ‚nicht leicht Anwendbarkeit finde“, wie O. Mayer, a. a. O.
241 N.15 meint, kann nicht zugegeben werden. In seinem Sächs. StR, S. 289
hat O. Mayer seine Meinung geändert.
d Vgl. die angeführten Bestimmungen des Bay. und Bad. BG. In
Preußen (vgl.oben Aum.b) finden die allgemeinen Vorschriften über admini-
strative Exekutivstrafen, vor allem LVG vom 30. Juli 1883 $ 192, Anwen-
dung. Den Charakter von Exekutivstrafen haben auch die im RBG $ 82
Abs. 3 und im Württ. BG Art. 78 Abs. 3 vorgesehenen „Ordnungsstrafen“,
diese zeigen also eine andere rechtliche Natur als die eigentlichen, d, h.
disziplinären, Ordnungsstrafen; vgl. oben im Text und unten 604
nın,