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Einer Disziplin unterliegen ferner die Privatdozenten an den
Universitäten, obwohl sie nicht den Charakter von Beamten be-
sitzen, sondern nur die Befugnis haben, an einer Öffentlichen
Lehranstalt des Staates eine Lehrtätigkeit auszuüben. Die Dis-
ziplin über die Privatdozenten hat nach den Satzungen vieler
deutscher Universitäten einen vorwiegend korporativen Charakterk.
In Preußen ist sie gesetzlich? in engem Anschluß an die staatliche
Beamtendisziplin geregelt.
Die Disziplinarstrafen sind anderer Art als die Strafen
des allgemeinen Strafrechts und finden meist in der speziellen
Natur des Beamtenverhältnisses ihre Begründung. Nur die Geld-
strafe gehört beiden Systemen an. Als leichtere Disziplinar-
strafen (Ordnungsstrafen) kommen vor: Warnungen,
Verweise und Geldbußen innerhalb einer bestimmten Höchst-
und Mindestgrenze®, nach einigen Gesetzgebungen gegenüber
d.h, in seinem Sinne auf solche Personen beschränken, welche freiwillig
in den öffentlichen Dienst getreten sind. Ähnlich Labes, AnnDR 18% 261,
der die Disziplinargewalt auf Berufsbeamte beschränkt. Dies ist nicht
richtig. Auch solche Personen, welche ihre (staatlichen oder kommunalen)
Amter kraft einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen haben, unterliegen
der Disziplinargewalt. So z. B. in Preußen die gewählten Mitglieder der
Beschlußbehörden und Verwaltungsgerichte: der Provinzialräte, Bezirks-
ausschüsse, Kreisausschüsse, auf welche durch $$ 14, 32, 39 des LVG vom
80. Juli 1883 die DiszG ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind;
nicht minder Schöffen und Geschworene, welche nach RGVG $$ 56 und
96 durch den Amtsrichter oder die richterlichen Mitglieder der Schwurgerichte
zu Geldstrafen verurteilt werden können, wenn sie sich der Erfüllung ihrer
Pflichten entziehen.
k Vgl. Triepel, Staatsdienst und staatlich gebundener Beruf 46 N. 1.
? Preuß. G., betr. die Disziplinarverhältnisse der Privatdozenten an den
Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu
Braunsberg. vom 17. Juni 1898, durch welches das Disziplinargesetz für nicht
richterliche Beamte vom 21. Juli 1852 mit einigen Modifikationen auf die Privat-
dozenten ausgedehnt ist. Vgl. dazu Arndt, DJZ 4 261 ff.; v. Rheinbaben,
DiszG 547 ff. Bei der Beratung des Gesetzes bestand Einverständnis dar-
über, daß die Privatdozenten keine Beamten seien. Auch in der Literatur
ist das nicht bestritten; vgl. Triepel. a a. O. 35 fl. und die Zitate 39 N, 2.
In Bayern sind jedoch die Privatdozenten auf Grund des BG Art. 1 durch
V. vom 8. Juni 1909 für Beamte im Sinne des BG erklärt worden; vgl.
Reindl, aa 150. Dadurch erledigt sich die Bemerkung von Triepel,
a.2.0. 40 N. 3.
® Preuß. G. vom 21. Juli 1852 $ 15, Bay. BG Art. 107, Sächs. G. vom
3. Juni 1876 8 16, G. vom 20. März 1880 $ 16, 17, Württ. BG Art. 71, Bad.
BG 83 77, 80, 94, Hess. G. vom 31. Mai 1879 Art. 10 und 11, G. vom
21. April 1880 Art. 6 und 7, S.-Weim. StDG 88 20 und 21, Nachtr.
vom 9. Nov. 1870, 27. Febr. 1872, S.-Mein. StBG Art 48, G. vom
11. Juli 1879 8 10, G. vom 16. Dez. 1878 Art. 28 51, G. vom 1. Juli 1885
Nr. 1, S.-Alt. StDG 8 61, S.-Kob.-Goth. StDG 33 21 und 22, Braunschw.
StDG $ 40, G. vom 1. April 1890 8 3, Old. tDG Art. 37-42, Anh. StDG
8 63, G. vom 10 Juli 1879 Art. 1V 8 4, Schw.-Sondh G. vom 27. Mai 1879
8, G. vom 23. Jan. 1880 3 6, vgl. StDG 3 59, Schw.-Rud. G. vom 10. Mai
1858 8 9, G. vom 1. Mai 1879 $ 12, Reußä&.L. &. vom 3. März 1883 Art. III
$ 4, Reuß j. L. StDG $ 50, Lipp. StDG $ 49, Schb.-Lipp. StDG 855, Wald.