Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

608 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 149. 
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1. Eine zivilrechtliche Haftbarkeit trifft den Be- 
amten, wenn jemand durch pflichtwidriges Verhalten desselben 
einen Vermögensnachteil erleidet!. Der Verletzte kann der Staat 
oder eine Privatperson sein. Grund der Haftung ist die 
Verletzung der Amtspflicht, unter welchem Gesichtspunkt 
sowohl rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen, als die 
Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt fallen. Bei vorsätz- 
licher Verletzung der Amtspflicht haftet der Beamte unbedingt; 
bei fahrlässiger nur dann, wenn der Verletzte nicht auf andere 
Weise Ersatz zu erlangen vermag?.. Beamte, welche bei dem 
Urteil in einer Rechtssache? ihre Amtspflicht verletzt 
haben, sind nur dann für den Schaden verantwortlich, wenn die 
Pflichtverletzung mit einer im gerichtlichen Strafverfahren zu 
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist oder wenn sie sich 
eina pflichtwidrige [wenngleich nicht kriminell strafbare] Ver- 
weigerung oder Verzögerung der Ausübung ihres Amtes haben 
zu schulden kommen lassen. Die Ersatzpflicht des Beamten tritt 
jedoch nicht ein: 1. wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahr- 
Tässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechts- 
mittels abzuwenden; 2. wenn der Beamte auf Befehl seines Vor- 
gesetzten gehandelt hat und verpflichtet war, dem Befehl Feige 
zu leisten, in diesem Falle haftet an seiner Stelle der Vorgesetzte; 
Geltung gebracht hat. (Daß der Disziplingrhof und das Staatsministerium 
in der Frage einig seien, wie Arndt, RStR 656 Anm. 2 behauptet, ist un- 
richtig.) ie das preußische Staatsministerium der Große Disziplinarsenat 
des preußischen Kammergerichts (Entsch. vom 25. April 1899, Rheinisches 
Archiv 95 1175), der bayrische Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte 
(Angaben bei Reindl, BG 548) und in der Literatur: v. Rheinbaben, a.a.O. 
110 #.; Harburger in Seuff. Bl. f. Rechtsanwend. 76 443 ff.; Reindl, a. a. O. 
548; Brand, BR 729, 732ff.; dagegen wie der Kaiserliche Disziplinarhof und 
das OVG der Disziplinarhof für die Schutzgebiete, der Ehrengerichtshof für 
Rechtsanwälte (Nachweisungen bei Brand, BR 731 und v. Rheinbaben, 
a. a. O. 111 und folgende Schriftsteller: v. Rönne-Zorn, PrStR 1 472; Zorn 
StR 1 333; Perels und Spilling, a. a. O. 167ff.; Kanngießer, a. a. O. 166; 
Pieper, RBG 362 ff. Das badische Beamtengesetz $ 86 Abs. 3, entscheidet 
C 
die Streitfrage dahin: „die 1 sinigchal einer strafgerichtlichen Verurtei- 
teilung (nicht Freisprechung!) stattgehabten tatsächlichen Feststellungen sind 
auch für das Disziplinarverfahren maßgebend, ohne daß es ciner Wieder- 
holung der Beweisaufnahme bedarf.“ 
! A. Klewitz, Die Entschädigungsansprüche aus rechtswidrigen Amts- 
handlungen, Berlin 1891; Meltz, Die Beamtenpflicht nach $& 839 BGB 
(Rostocker rechtswissenschaftliche Studien Bd. II Heft 3) Leipzig 1904; Rosen- 
stock im PrVBl 20 557; Fleiner, Institut. 261 ff.; v. Schelhorn, AnnDR 1408 
439 ff., 525 ff., 606 ff., 662 ff. Außerdem die gesamte, hier nicht nachzuweisende 
Literatur zu $ 839 BGB. 
2 BGB 5 839 Abs. 1. 
® Dazu gehören auch verwaltungsgerichtliche Urteile. 
* BGB 8 839 Abs. 2. 
5 BGB 5 839 Abs, 3.
	        
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