Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

614 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 150. 
8 150. 
Die Beamten haben gegenüber dem Staate nicht bloß Pflichten, 
sondern auch Rechte. Zu den Rechten der Beamten gehören 
nicht die obrigkeitlichen Befugnisse gegenüber dem 
Publikum, der Anspruch auf Gehorsam und Folgeleistung. Diese 
sind vielmehr Rechte des Staates, welche die Beamten als Organe 
desselben ausüben! [analog den „Regierungsrechten“ desMonarchen, 
welche gleichfalls nicht diesem, sondern dem Staate gehören 2]. 
Die Beamten genießen ferner einen besonderen strafrecht- 
lichen Schutz. Diesen gewährt das RStr@GB in doppelter 
Weise: Es bedroht denjenigen, welcher einen Beamten oder eine 
Behörde durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Unter- 
lassung einer Amtshandlung nötigt, mit Gefängnis nicht unter 
3 Monaten. Es bedroht ferner denjenigen, welcher einem Voll- 
streckungsbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, oder denselben 
während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich an- 
greift, mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren?. Aber 
der strafrechtliche Schutz kann gleichfalls nicht als subjektives 
Recht des Beamten aufgefaßt werden; die betreffenden Vorschriften 
des Strafgesetzbuchs enthalten nur objektives Recht?®. Der Be- 
amte hat endlich kein Recht auf sein Amt“. Wohl aber steht 
ihm ein Recht auf die Beamtenstellung, den Status als 
Beamter zu. 
I. Die Rechte der Beamten sind: 
1. Anspruch auf Rang und Titel; 
2. Recht auf Besoldung und Ersatz der Dienst- 
aufwendungen®,. 
Die Besoldung ist nur bei denjenigen Beamten, welche aus 
der Tätigkeit für den Staat ihren Lebensberuf machen, ein not- 
wendiges Element. Da diese ihre ganze Arbeitskraft dem Staate 
widmen, so bleibt die Möglichkeit anderweiten Erwerbes für sie 
ausgeschlossen und der Staat hat die Verpflichtung, für ihren 
ı Laband, StR 1 495 und kl. A. 107. 
& Vgl. oben 272, 273 N. 11. 
® RStGB S$ 113, 114. Vgl. John in v. Holtzendorfis HbDStrR 8115 ff.; 
Hiller, Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung im Begriffe des Vergehens 
der Widersetzlichkeit (1873); Flesch, Zur Lehre von der Rechtmäßigkeit der 
Amtsausübung (1906); Mersmann, Der Begriff der Rechtmäßigkeit der Amts- 
ausübung (1909); J. Goldschmidt, Ungerechtfertigter Vollstreckungsbetrieb 
(1910), \Veitere Literatur bei Frank, StrGB zu $$ 113, 114. 
8 Jellinek, a. a. O. 181 N. 1. 
+ Jellinek, a. a. O. 143, 177 ff., 180; Anschütz, Enzykl. 151. Ein Recht 
auf das Amt behaupten OÖ. Mayer, a. a. O. 225ff. und Preuß, Städtisches 
Amtsrecht 1UV ff. Gegen beide Jellinek, a. a. O. 178 N. 2. 
5 Meves, Art. „Gehaltsansprüche“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 2 
32 ff.; Harseim, Art. „Besoldung“ in v. Stengels WDVR (1. Aufl.) 1 184 ff.; 
Brand, BR 116 ff. und Art. Diensteinkommen im WStVR.
	        
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