616 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 150.
Vermutung spricht gegen die Zulässigkeit von Gehaltsabzügen.
Namentlich sind Gehaltsabzüge dann nicht gerechtfertigt, wenn
das Gesetz sie nur im Falle des Urlaubes zuläßt und zum Eintritt
in die betreffende Versammlung ein Urlaub nicht erforderlich ist !®,
Dasselbe gilt auch, wenn zwar zum Eintritt in die Versammlung
ein Urlaub notwendig ist, das Beamtengesetz jedoch bestimmt,
daß nur bei einem Urlaub für Privatzwecke Abzüge gemacht
werden dürfen. Die Frage, ob ein in den Reichstag gewählter
Beamter seine Stellvertretungskosten zu ersetzen habe, ist durch
die Reichsverfassung nicht entschieden worden. Für die Reichs-
beamten hat das RBG!* bestimmt, daß ein Ersatz nicht stattfindet
Ldie Stellvertretungskosten vielmehr der Reichskasse zur Last
allen. Die Regelung der Frage für die Landesbeamten ist Sache
der Landesgesetzgebung, in Ermangelung einer speziellen Be-
stimmung muß sie nach Lage der Staatsdienergesetzgebung des
betreffenden Staates unter Festhaltung der oben entwickelten
Gesichtspunkte entschieden werden ®®.
Die Besoldung wird in der Regel in barem Gelde gezahlt.
Daneben kommen jedoch Naturaleinkünfte und Natural-
nutzungen, namentlich Dienstwohnungen vor.
Zu der Besoldung gehören auch die Wohnungsgeld-
zuschüsse!® Sie unterscheiden sich von der übrigen Besoldung
immer dem Staate, und Campe, Lehre von den Landständen 319 und 320,
welcher sie immer dem Beamten zur Last legen will. Mit den hier ent-
wickelten Ansichten stimmt überein: F. Brockhaus, Art. „Stellvertretungs-
kosten“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 8 782 ft.
13 Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Frage über die Zulässigkeit
der Gehaltsbezüge nach preußischem Recht zu verneinen. Im Resultat
übereinstimmend: v. Rönne-Zorn, PrStR 1 316 £f.; H. Schulze, LehrbDStR 1
336; Schwartz, PrVU 231ff. Anderer Ansicht: das vormalige preußische
Obertribunal, Entsch. 52 230 und Bornhak, PrStR 2 44; Arndt, Komm. zur
PrV 270. — Die Frage ist in Preußen bis zu ihrer, seitens der Staatsregie-
rung in Aussicht gestellten, gesetzlichen Regelung im Verwaltungswege dahin
entschieden, daß die Stellvertretungskosten unmittelbarer Staatsbeamten bis
auf weiteres auf Staatsfonds übernommen werden: Beschluß des Staats-
ministeriums vom 24. Okt. 1869, Min.-Bl. der inn. Verw. 276.
1 RBG 8 14.
15 Vgl. die N. 11 zitierten Gesetze. Aus der Ablehnung des Antrags
Grumbrecht, welcher dem Staate die Verpflichtung zur TTragung der Stell-
vertretungskosten auferlegen wollte, im verfassungsberatenden Reichstage
des norddeutschen Bundes (Sten. Ber. 70) folgt nur, daß die Reichsverfassun
die Frage offen lassen, nicht daß sie den Beamten die Verpflichtung auf-
erlegen wollte, die Stellvertretungskosten selbst zu tragen, wie Thudichum,
VR 154, Hiersemenzel zu Art. 21 Nr. Il und Auerbach zu Art. 21 ad 1 be-
haupten. Übereinstimmend: v. Martitz 82; Seydel, Komm. zu Art. 21 Nr. I,
AnnDR 1880 404; R. v. Mohl 352; Laband, StR 1 336; v. Rönne, StRDR 1
246; Freund, a. a. O. 163; Arndt, RStR 139. — Zorn, StR 1 232 behauptet
die Pflicht des Staates, die Kosten zu tragen. [In Preußen werden die
Kosten der Stellvertretung von Staatsbeamten, die in den Reichstag ein-
etreten sind, aus Staatsmitteln bestritten: StMinBeschl vom 4. Okt. 1867,
rJMinBl 359.
16 RBesoldungsG vom 15. Juli 1909 88 28 ff., Preuß. G, betr. die Gewährung
von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Maı