Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 150. 619 
unmittelbar auf der Besoldungsordnung, er entsteht nicht ohne 
weiteres kraft Gesetzes durch Übertragung der Stelle, für welche 
die Ordnung eine bestimmte Besoldung auswirft, sondern erst durch 
die Festsetzung (Bewilligung, Zuweisung) des Besoldungsbetrages. 
Diese Festsetzung, welche regelmäßig in einer und derselben Handlung 
mit der Anstellung bzw. Amtsübertragung vorgenommen und in die 
Anstellungsurkunde aufgenommen wird, hat den Charakter eines 
rechtsbegründenden Verwaltungsaktes; sie wirkt nicht 
lediglich deklarativ, sondern konstitutiv, sie, nicht das Gesetz (die 
Besoldungsordnung), ist der Rechtsgrund des Besoldungsanspruchsd. 
Letzterer ist, wie die andern aus dem Beamtenverhältnis ent- 
springenden Rechte, öffentlichrechtlicher Nature, kann 
aber nach den Beamtengesetzen des Reichs und der meisten Einzel- 
staaten im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werdent, so 
zwar, daß der Richter bei Prüfung der erhobenen Ansprüche an 
Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907, Bay. BG Art. 183 Abs. 2. Daß 
diese gesetzlichen Bestimmungen so, wie im Text angegeben, gemeint sind, 
eht aus ihrem Wortlaut (ganz unzweideutig insbesondere die angeführten 
aragraphen des Reichsbesoldungsgesctzes) wie aus ihrer Begründung (vgl. 
die von Reindl, Bay. BG 163 N. 6 und 160 zitierten Sätze der Erläuterungen 
zur Preuß. BesO vom 26. Mai 1909 und zum Bay. BG) hervor. Das Recht 
des Beamten auf seine Besoldung entsteht erst aus der Festsetzung (Bewilli- 
gun ‚ Zuweisung) derselben, ein Recht auf die Festsetzung und zwar in der 
urch die Besoldungsordnung vorgeschriebenen Höhe, ist nur den Richtern 
zugestanden. Das Gleiche gilt in bezug auf das Vorrücken im Gehalt, d.h. 
die Dienstalterszulagen; auch hier dürfen aus der Sonderstellung der richter- 
lichen Beamten keine verallgemeinernden Schlüsse gezogen werden. „A. M. 
Laband 1 504; v. Seydel-Piloty, Bay. StR 1 738; Piloty im JahrbOffR 8 
299; Reindl, Bay. BG 159 ff, 188, welche annehmen, daß den nichtrichter- 
lichen Beamten unmittelbar auf Grund der Besoldungsordnung ein recht- 
licher, wenngleich nicht klagbarer Anspruch auf ordnungsmäßige Festsetzung 
(Zuweisung) und Steigerung des Gehalts zustehe, 
dA, M. v. Seydel-Piloty, a. a. O. 738 N. 27; Reindl, a. a. O. 162. 
e Früher wurden die vermögensrechtlichep Ansprüche der Beamten 
aus ihrem Dienstverhältnis meist für subjektive Privatrechte gehalten und 
mit Bezug hierauf das Dienstverhältnis für ein „gemischtes“, d. h. aus 
öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Elementen zusammengesetztes er- 
klärt 0 u.a. Heffter, Perthes, Zachariae, Zoepfl, v. Gerber), Auch die Vor- 
aufl. (S. 533) steht noch auf diesem Standpunkte. Dagegen hat sich die im 
Text vertretene Ansicht mehr und mehr zur herrschenden erhoben; vgl. 
Laband 1 513; Jellinek, System 181, 182; Seydel Bay. StR (2. Aufl.) 2 185, 
238; Seydel-Piloty 1 736; Zorn, StR 1 323 N. 106; Loening, VerwR 132 N.7; 
Wach, Handb. des ZPR 1 95ff.; Bornhak, PrStR 2 75; Anschütz, Enzykl. 
151; Reindl, Bay. BG 157, 733; "Fleiner, Institut. 145; übereinstimmend die 
neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 42 125, 58 423, 68 218, 
PrVBl 87 171. 
f Für die richterlichen Beamten ist dies durch Reichsgesetz vor- 
eschrieben: GVG $ 9. Vgl. im übrigen preuß. G. betr. die Erweiterun 
ea Rechtswegs vom 24. Mai 1861 $$ 1—8, Bay. BG Art. 176 ff., Württ. G. 
über die y ezwaltungerechtspfiege vom 16. Dez. 1876 Art. 2 Nr. 1, Sächs. 
StDG $ 30, Bad. BG 8 88, S.-Weim. StDG $ 58, S.-Mein. StBG Art, 87, 88, 
S.-Alt. StDG 8$ 127—129, S.-Kob.-Goth. StDG 8 54, Braunschw. StDG $ 144, 
Anh. StDG 83 121—124, Schw.-Rud. StDG 8 53, Reußj. L. StDG $$ 116—118. 
— RBG 88 149-155. Vgl. auch RG vom 25. Mai 1887.