Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. 3% 158. 625 
Pensionierte im Staatsdienst wieder angestellt wird, nach manchen 
Gesetzgebungen auch, wenn er zu einer Strafe verurteilt wird, die, 
wenn er noch im Dienste gewesen wäre, kraft Gesetzes den Ver- 
lust der Beamteneigenschaft zur Folge gehabt hätte (s. unten 627), 
oder wenn ihm der Anspruch auf die Pension im Disziplinarverfahren 
aberkannt wirdb. Der Anspruch ruht nach den meisten Gesetzen, 
wenn der Pensionierte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, 
bis zur Wiedererlangung derselben, nach manchen auch, wenn 
der Pensionierte seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes 
verlegt]. 
Diejenigen Beamten, welche an der Spitze einzelner Ver- 
waltungszweige stehen, also die Minister und die ihnen gleich- 
stehenden Departementschefs, haben das Recht, jederzeit ihre 
Entlassung zu fordern, ohne daß ihre Pensionsansprüche oder die 
Beibehaltung von Rang und Titel an den Ablauf der gewöhnlichen 
Dienstzeit geknüpft wären®, Vielfach wird übrigens das Verhält- 
nis der abtretenden Minister nicht als das eines pensionierten, 
sondern als das eines zur Disposition gestellten (in den einst- 
weiligen Ruhestand versetzten, vgl. unten $ 154 Anm. 9) Beamten 
angesehen. Diese besonderen Bestimmungen sind die Folge der 
eigentümlichen Stellung der Minister, welche auch bei voller 
Dienstfähigkeit aus politischen Gründen, entweder wegen mangeln- 
der Übereinstimmung mit dem Monarchen oder wegen Meinungs- 
verschiedenheiten mit der Volksvertretung zum Rücktritt veranlaßt 
werden können. 
$ 158. 
Das Beamtenverhältnis kann auch gegen den Willen 
des Beamten beendet werden. Die Frage, ob und unter 
welchen Bedingungen eine solche Entlassung zulässig sei, .. ist 
der Punkt, um welchen sich die geschichtliche Entwicklung der 
Rechtsgrundsätze über das deutsche Beamtentum im wesentlichen 
bewegt hat. 
— — - 
h vol. Bay. BG Art. 65, Sächs. G. vom 3. Juni 1876 $ 47, Württ. BG 
Art. 80 Abs. 2, Bad. BG 850. Das RBG und das preußische Recht kennen 
den Verlust der. Pension zur Strafe und die Aberkennung derselben im Dis- 
ziplinarverfahren nicht; vgl. Perels und Spilling 162; Brand, BR 345 ff. 
® Preuß. G. vom 27. März 1872 im Bay. G. die Ministerverantwortlich- 
keit betr. vom 4. Juni 1848 Art. I, III, in der Fassung des Art. 221 BG; 
Württ BG Art. 48, Bad. BG 3 32, Braunschw. StDG $ 110, Anh. StDG 
3 27, RBG 3 35. [Nach letzterer Bestimmung können der Reichskanzler 
und die Staatssckretäre ihre Entlassung jederzeit erhalten und fordern. Sie 
erhalten auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit Pension, wenn sie ent- 
weder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet. oder sich mindestens zehn 
Jahre im Dienste befunden haben Diese Vorschriften finden nach dem G. 
vom 28. April 1886 und S 6 des G. betr. die Verfassung und Verwaltung 
Elsaß-Lothringens vom 4. Juli 1879 auch auf den Statthalter von Elsaß-Loth- 
ringen sowie auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre der Ver- 
waltung von Elsaß-Lothringen Anwendung.]
	        
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