Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 158. 627 
lich die preußische®, im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts den 
Grundsatz zur Durchführung gebracht, daß Entlassungen der 
Beamten überhaupt,’ einerlei, ob mit .oder ohne Gehalt (Ruhe- 
gehalt), nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen stattfinden 
können. , 
II. Demnach gelten über die Entlassung der Beamten in 
Deutschland jetzt folgende Grundsätze. 
Eine Entlassung durch einfache Verwaltungsverfügung ohne 
Angabe von Gründen ist nur bei den provisorisch, auf 
Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten und 
bei den Personen, welche sich noch im Vorbereitungsdienst 
befinden, zulässig. [Dasselbe gilt bezüglich der Minister und 
der ihnen gleichgestellten obersten Staats- und Reichsbeamten 
(Reichskanzler, Staatssekretäre, Statthalter von Elsaß-Lothringen), 
welche, wie bereits hervorgehoben, ihre Entlassung jederzeit 
fordern, aber auch jederzeit erhalten können.] 
Die Entlassung der endgültig (unwiderruflich) angestellten 
Beamten kann entweder zur Strafe oder aus anderen Ur- 
sachen erfolgen. 
1. Die Entlassung zur Strafe findet entweder kraft eines 
strafgerichtlichen Urteils, welches im ordentlichen Gerichts- 
verfahren erlassen wird, oder auf dem Disziplinarwege statt. 
Die Entziehung öffentlicher Amter durch strafzerichtliches Urteil, 
die sogenannte Dienstentsetzung oder Kassation, kommt 
schon in den älteren Landesstrafgesetzbüchern vor; mit ihm war 
regelmäßig die Unfähigkeit verbunden, ein öffentliches Amt wieder 
zu erlangen. Das RStrGB kennt ebenfalls in einzelnen Fällen Er- 
kenntnisse auf den Verlust der öffentlichen Ämter!°,; außerdem 
kommt die Unfähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Amter, welche 
den Verlust der bekleideten Amter einschließt, als Folge anderer 
Strafen vor. Sie tritt ein bei Zuchthausstrafe, Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte und Aberkennung der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Ämter !, 
8 G., das gerichtliche und Disziplinarverfahren gegen Beamte betr., 
vom 29. März 1844, V.. die Dienstvergehen der Richter und die unfrei- 
willige Versetzung derselben auf eine andere Stelle und in Ruhestand betr., 
vom 10. Juli 1849, V., die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten 
und die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand 
betr,, vom 11. Juli 1849, @, die Dienstvergehen der Richter usw. betr., vom 
71. Mai 1851, G., die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten usw. 
betr.. vom 21.Juli 1852. Vgl.Stoelzel, Brandenburg-Preußens Rechtsverwal- 
tung 2 2x4, 300 ff., SI6fl., 397, 404, 496 fi., SIOfE., 557 fl., 593 fi, 616, 
670, 683 ff. 
»8 152 N. 3, 
10 RStGB $$ 81, 83, 87—-90, 94, 95 (vgl. G. gegen den Verrat militäri- 
scher Geheimnisse vom 9. Juli 1893 8 11). 
ıı RStGB s$ 31, 33, 35. [Was in diesen Fällen, sowie bei Verurtei- 
lungen auf Grund der in voriger Anmerkung angegebenen Bestimmungen 
verloren geht, ist nicht sowohl das Amt als das Beamtenverhältnis:
	        
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