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beanspruchen könnten, erhalten mindestens denselben Betrag als
Wartegeld.
Nicht alle Gesetzgebungen kennen den Unterschied . zwischen
Versetzung in Ruhestand und Stellung zur Disposition. Die-
jenigen, welche ihn nicht kennen, betrachten mitunter auch
die pensionierten Beamten fortdauernd als Beamte und legen
ihnen die Verpflichtung auf, jederzeit wieder in den Dienst ein-
zutreten®.
Die Stellung zur Disposition erfolgt durch Verfügung des
Landesherrn oder der höheren Verwaltungsbehörden. Nach einigen
Gesetzgebungen liegt sie ganz in deren Ermessen ’, nach anderen
darf sie nur aus gesetzlich bestimmten Gründen und gegen-
über gewissen Kategorieen von Beamten in Anwendung gebracht
werden®,.
In einigen Staaten wird das Verhältnis der entlassenen
Minister als ein Stehen zur Disposition aufgefaßt, oft mit der
Verpflichtung, auch eine dem Ministerposten zunächst stehende
Stellung zu übernehmen®.
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8 Z. B. Braunschw. StDG& $ 131.
* Ganz unbeschränkt ist die Befugnis des Landesherrn zur Dispositions-
stellung in S.-Altenburg (StDG $& 30) und Reuß ä. L. (StDG $ 25), doch be-
halten ım ersten Stante die zur Disposition gestellten Staatsdiener mit Aus-
nahme der Minister ihren vollen Gehalt. — Tatsächlich unbeschränkt er-
scheint die Befugnis aber auch da, wo in den Gesetzen zwar bestimmte
Gründe aufgestellt sind, außer diesen aber auch die Rücksicht auf die Ver-
waltung für genügend erachtet wird, um eine Stellung zur Disposition zu
rechtfertigen. Sächs. StDG $ 19 (vgl. dazu O. Mayor, a. a. 0. 250, 251),
S.-Weim. StDG $ 25, S.-Mein. StBG Art. 19, S.-Kob.-Goth. StDG $ 26, Old.
StDG Art. 47, Anlı. StDG $ 28, Schw.-Sondh. StDG $ 31, Schw.-Rud. StDG
8 25, Lipp. StDG $ 20, Schaumb.-Lipp. StDG.$ 27.
8 [In allen Ländern, wo der Stellung zur Disposition überhaupt be-
stimmte gesetzliche Schranken gezogen sind, ist die Stellung zur Disposition
allgemein (d. h. gegenüber allen, oder doch allen nichtrichterlichen Beamten)
zulässig, wenn zur Verwendung des betreffenden Beamten im Staatsdienst
infolge einer Anderung in der Einrichtung der Behörden keine Gelegenheit
mehr gegeben ist. So insbesondere das RBG $ 24, preuß. V. vom 14. Juni
1848 (aufrechterhalten durch G. vom 21. Juli 1852 $ 87 Nr. 2), Bay. BG
Art. 38 (hiernach kann jeder Beamte außerdem noch einstweilig in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn ohne sein Verschulden Umstände vorliegen,
durch die seine amtliche Wirksamkeit auch auf einer andern Stelle nicht bloß
vorübergehend gestört wäre), Württ. BG Art. 22, Bad. BG 8 33, StDG von
Reuß j. L. $ 25, Brem BG $ 34, Lüb. BG $ 29, Hamb. Disz und Pens
841. Abgesehen von diesem Falle können nach dem RBG $ 25, dem Preuß.
DiszG vom 21. Juli 1852 $ 87 Nr 2, dem bad. BG $ 33, dem els.-lothr. BG
$ 25 und den Gesetzen für Elsaß-Lothringen vom 23. Dez. 1873 Art. II, vom
4. Juli 1879 8 6 gewisse ausdrücklich bezeichnete Beamte, bei denen die
fortdauernde Übereinstimmung ihrer politischen Ansichten mit denen der
leitenden Stellen erforderlich erscheint, jederzeit nach Ermessen zur Dis-
position gestellt werden.)
® Sächs. StDG Ce 9, Bad. BG 8 32, S.-Weim. StDG 8 32, S.-Mein. StBG
Art. 19, S.-Alt. StDG 8 38, S.-Kob.-Goth. G. vom 29. April 1865, Old. StDG
Art @8 Schw. Sondh. StDG 8 37, Schw.-Rud. StDG $ 32, Schaumb.-Lipp.