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werden. Auf den Bezug des Gehaltes hat eine derartige Maßregel
keinen Einfluß %,
[ec) Außerhalb des Disziplinarverfahrens kann die Suspension
vorkommen als unfreiwillige Beurlaubung2. Das Wesen
dieser Maßregel besteht darin, daß dem Beamten durch die ihm
vorgesetzte Behörde die Weiterführung seiner amtlichen Funktionen
im Interesse des Dienstes untersagt wird. Sie findet Anwendung
namentlich bei unerwartet eintretender Dienstunfähigkeit (z. B.
wegen plötzlich ausbrechender Geisteskrankheit), bei Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Beamten, überhaupt in
allen Fällen, wo die Wahrnehmung eines Amtes durch seinen
dermaligen Inhaber mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch
steht und eine anderweite, die Entziehung des Amtes bewirkende
Maßnahme — Versetzung, Stellung zur Disposition, Zwangs-
Pensionierung, Dienstentlassung im Disziplinarverfahren oder ohne
isziplinarverfahren — nicht oder nicht ohne weiteres und nicht
sofort statthaft ist. Die unfreiwillige Beurlaubung erfolgt stets
anter Wahrung aller Rechte des Beamten, insbesondere des Rechts
auf Titel und Diensteinkommen. Sie darf nicht dazu benutzt
werden, um zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts, wie
insbesondere über die Garantieen der richterlichen Unabhängigkeit
(Verbot der unfreiwilligen Entlassung und Versetzung von richter-
lichen Beamten), über die einstweilige und dauernde Versetzung
in den Ruhestand, zu umgehenb,. Mit dieser Maßgabe ist die
unfreiwillige Beurlaubung auch in den Staaten zulässig, deren
Beamtengesetze sie nicht ausdrücklich erwähnen und regeln, —
weil und insoweit der Beamte kein Recht auf sein Amt hatd.]
2 Preuß. @. vom 31. Juli 1852 $ 54, Württ. BG Art. 114, S.-Mein. StBG
Art. 86, 5.-Alt. SEDG 8 110, Braunschw. StDG 8 106, Anh. StDG $ 104,
Lüb. BG 8 86, Brem. BG $ 132. — RBG $ 131, RG vom 1. Dez. 1898 $ 30.
& Der Ausdruck stammt von Seydel (Bay. StR 2. Aufl. 2 219), er ist
von Piloty (v. Seydel-Piloty, Bay. StR 1 711) beibehalten.
b Piloty im JahrbOffR 3 251.
© Ausdrücklich anerkannt ist das Recht zur unfreiwilligen Beurlaubun
in Bayern; vgl. schon VU Beil. IX $ 19 Abs. 1 (v. Seydel, a.a.O. 219) un
nunmehr BG Art. 170 (dazu Reindl 705 ff.), sowie Bay. RichtDiszG vom
26. März 1881, 5. Dez. 1908 Art. 79 Nr. 3—6. Die übrigen Beamtengesetze
erwähnen die hier in Rede stehende Form der Suspension in der Regel nur
als einstweilige Sicherungsmaßregel im @wangspeneionierun sverfahren, vgl.
insbesondere RBG 3% 66 Abs. 2 Satz 3, Preuß. DiszG& vom 31. Juli 1852 8 90
Abs. 3. Wie der Text anscheinend auch Brand, BR 838 Anm. 1.
d Seydel und Seydel-Piloty, a.a.O. Vgl. auch oben 626 (Der Beamte
hat kein Recht auf sein Amt).