Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 158. 659 
8. zur Regelung aller Angelegenheiten, die durch ausdrück- 
liche Bestimmung der Verfassung oder eines einfachen formellen 
Gesetzes zum Gegenstand der Gesetzgebung erklärt sind. Dies 
bedarf keiner weiteren Ausführung.] 
8 158. 
[Der Weg der Gesetzgebung, das heißt das Verfahren, 
welches beim Zustandebringen eines formellen Gesetzes zu be- 
obachten ist, gliedert sich nach den Vorschriften der Landes- 
verfassungen in folgende Abschnitte und einzelne Akte: die Initia- 
tive oder der Gesetzvorschlag, die Feststellung des Gesetzesinhalts, 
die Sanktion nebst Ausfertigung, die Publikation oder Verkündi- 
gung des Gesetzes.] | 
1. Das Recht der Initiative, d. h. das Recht der Ein- 
bringung eines Gesetzvorschlags war in den älteren Verfassungen 
ursprünglich meist dem Monarchen vorbehalten, weil ein Initiativ- 
recht des Landtages mit dem monarchischen Prinzip nicht für 
vereinbar erachtet wurde!. Dagegen gewähren die neueren, 
namentlich die seit 1848 entstandenen Verfassungen auch dem 
Landtage die Initiative. Die entgegengesetzten Bestimmungen der 
älteren Verfassungen sind später ebenfalls zum größten Teil auf- 
gehoben worden. Die Initiative beider Faktoren bildet jetzt die 
überwiegende Regel?. Nur ausnahmsweise ist die Initiative aus- 
schließliches Recht des Monarchen ?, der Art, daß dann der Landtag 
hinsichtlich der Anregung zu neuen Gesetzen auf den Weg der 
Petition beschränkt ist. Auch in denjenigen Staaten, in welchen 
dem Landtage grundsätzlich das Recht der Initiative zusteht, sind 
mitunter einzelne Gegenstände davon ausgenommen*. Wo und 
soweit dem Landtage das Initiativrecht zusteht, bleibt es ihm aber 
selbstverständlich auch unbenommen, im Einzelfalle die Regierung 
  
ı Diese Unvereinbarkeit wird noch behauptet von v. Gerber $40 S. 131 
N. 2; Beld, 28 413 S. 486 ff; R. v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht, Politik 
Sie ınagegen: Brockhaus, Legitimitätsprinzip 198 ff.; H. Schulze, Preuß. 
X Preuß. Verf. Art. 64, Bayr. G., die ständische Initiative betr., vom 
4. Juni 1848, Sächs. G., die Abänderung der $$ 85 und 120 der Verf.-Urk. 
betr, vom 31. März 1849; G. über das Recht der Kammern zu Gesetzes- 
vorschlägen vom 31. März 1849, Württ. VerfG vom 23. Juni 1874 Art. 6, 
Bad. Verf. Art. 65a (G. vom 21. Dez. 1869 Art. 5), Hess. GO vom 17. Juni 
1874 Art. 19 Abs. 2, S.-Weim. RGG $ 60, S.-Mein. GG 8 86, 8.-Kob.-Goth.. 
StGG $ 105, Braunschw. NLO $ 105, Old. StGG Art. 138, Reuß j. L, StGG 
$ 63, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 30. 
® S.-Alt.G., die Aufhebung der landschaftlichen Initiative bei Gesetzes- 
vorschlägen betr., vom 11. Febr. 1854, Anh. GO vom 24. Jan. 1876 $ 21, 
Schw.-Rud. GG $ 85, Reuß ä. L. Verf. $ 66, Wald, Verf. 8 65. 
* In Bayern bestimmte Titel der Verfassung (G. vom 4. Juni 1848 
Art. 2 und 4), in Württemberg Gesetze über Auflegung von Steuern, Auf- 
nahme von Anleihen, Feststellung des Staatshaushaltsetats und außerordent- 
liche im Etat nicht vorhergesehene Ausgaben (Verf. Art. 172 Abs. ]).
	        
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